VwGH 95/18/0943

VwGH95/18/094330.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1995, Zl. 105.236/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.95/18/0842, zugrunde lag. Auf die in diesem Erkenntnis enthaltenen Erwägungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Ergänzend sei noch in Erwiderung eines entsprechenden Beschwerdevorbringens festgehalten, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung für eine Bedachtnahme auf familiäre Interessen kein Raum ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0515, 0516).

Wie in dem mit dem vorgenannten Erkenntnis Zl. 95/18/0842 entschiedenen Fall war auch hier die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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