VwGH 95/18/0087

VwGH95/18/00871.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1994, Zl. 101.093/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2. Ergänzend wird festgehalten, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist; dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG im Grunde des § 19 leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

3. Die in der Beschwerde gegen die Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 3 AufG vorgebrachten Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - nicht. Er sieht sich daher auch nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers entsprechend beim Verfassungsgerichtshof einen diesbezüglichen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.

4. Aus den im unter 1. zitierten Erkenntnis genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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