Normen
AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung bis 19. Juni 1994 erteilt worden. Nach § 6 Abs. 3 AufG seien Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Daraus ergebe sich als letzter Tag der Frist der 24. Mai 1994. Diese Frist sei versäumt worden, da der Verlängerungsantrag erst am 1. Juni 1994 eingebracht worden sei. Auf das Berufungsvorbringen habe nicht weiter eingegangen werden können, da es sich bei der genannten Frist um eine solche handle, "die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt, sondern eine zwingend anzuwendende Norm darstellt".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 19. Juni 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag am 1. Juni 1994 gestellt worden sei, unbestritten. Der von der belangten Behörde aus diesem Sachverhalt gezogene Schluß auf die Nichteinhaltung der im § 6 Abs. 3 AufG normierten Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist zutreffend. Damit aber steht der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0090, und vom 5. April 1995, Zlen. 95/18/0515, 0516).
2. Da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Fremden auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes führt, kommt gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht (vgl. dazu aus der seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, und vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1049, 1050, 1051). Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Gründe für die Fristversäumung und das angebliche Fehlen eines Verschuldens des Beschwerdeführers daran ist demnach der Boden entzogen.
3. Daraus, daß die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG - zwingend - den Untergang des vom Fremden geltend gemachten Anspruches auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes nach sich zieht, folgt weiters, daß der Behörde - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmung kein Ermessen eingeräumt ist, das etwa einer Bedachtnahme auf das Ausmaß der Fristüberschreitung oder auf persönliche Verhältnisse des Fremden Raum böte.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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