Normen
AVG §56;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
AVG §56;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 1992 auf Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Dauerleistung) nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) ab.
Nach der Bescheidbegründung sei anläßlich einer Aktendurchsicht im Mai 1989 festgestellt worden, daß der im Jahre 1940 geborenen Beschwerdeführerin, die derzeit mit ihren Töchtern Romana, für die der Vater Unterhalt leiste, und Karin, die zufolge Arbeitsunfähigkeit laufend Sozialhilfeleistungen beziehe, in einer gemeinsamen Wohnung lebe, im Zeitraum vom 6. Dezember 1983 bis 5. März 1984 sowie vom 3. März 1987 bis 3. Mai 1989 (für die Zeit bis 30. Mai 1989) Sozialhilfeleistungen in einer Gesamthöhe von S 204.567,-- gewährt worden seien. Allein im Zeitraum vom 4. August 1987 bis 30. Mai 1989 seien über S 35.000,-- für Sonderbedarf ausbezahlt worden. Wie bereits vorher mehrmals in persönlichen Gesprächen sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Magistratsabteilung 12 (des Magistrates der Stadt Wien) vom 18. Mai 1989 (richtig: 19. Mai 1989) nochmals ausdrücklich auf den der Sozialhilfe zugrundeliegenden Subsidiaritätsgedanken und in Konkretisierung desselben auf folgende Umstände hingewiesen worden:
"... Wie Sie bereits in Ihrer ersten Vorsprache zu Protokoll
gaben, sind Sie Alleineigentümerin einer Liegenschaft in K,
deren Wert auf S 800.000,-- geschätzt wurde ... Ihre
Liegenschaft stellt jedenfalls ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 10 WSHG dar. Sie haben in Kenntnis dieser Bestimmung bereits mehrmals bekundet, daß Sie grundsätzlich einer Sicherstellung zustimmen würden und die beantragte Sozialhilfeleistung gewisserweise als Darlehen, dessen Rückzahlung durch den Grundbesitz gesichert wäre, betrachten. Bei ihrer Vorsprache waren Sie jedoch nicht bereit, die vorgelegte Pfandurkunde mitzunehmen, um sie gerichtlich bzw. notariell beglaubigt zu unterfertigen. Wunschgemäß übersende ich die Urkunde mit gleicher Post, beiliegend auch eine Aufstellung der bisher geleisteten Zahlungen ... Jede weitere Sozialhilfeleistung kann nur gegen ihre ausdrückliche Zustimmung zur Sicherstellung erfolgen. Sollten Sie erkennen lassen, daß Sie der Sicherstellung nicht zustimmen, müßten weitere Anträge unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen abgewiesen werden."
In der Folge sei es jedoch zur geforderten Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde gekommen und sei die bis inklusive Mai 1989 geleistete Sozialhilfe grundbücherlich sichergestellt worden. Weitere Sozialhilfeleistungen seien unter der Voraussetzung gewährt worden, daß in periodischen Abständen eine pfandrechtliche Sicherstellung der gewährten Leistungen (auf der genannten Liegenschaft der Beschwerdeführerin) erfolgen werde. Dies sei der Beschwerdeführerin auch durchaus bewußt gewesen, weil sie z.B. unter Hinweis auf die Auszahlung der Sozialhilfeleistung, quasi als Darlehen gesichert durch ihre Liegenschaft, in der Folge vermehrt Anträge auf Gewährung von Sonderbedarf gestellt habe. Im Mai 1991 sei der Beschwerdeführerin neuerlich eine Aufstellung der im Zeitraum vom 31. Mai 1989 bis 4. April 1991 aufgewendeten Sozialhilfekosten in der Höhe von S 248.369,-- samt Pfandbestellungsurkunde übermittelt worden, deren Unterfertigung die Beschwerdeführerin jedoch entgegen ihrer ursprünglichen Zusage verweigert habe. In der Zwischenzeit sei durch Anfrage beim Gemeindeamt K in Erfahrung gebracht worden, daß damals für Grundstücke in vergleichbarer Lage zwischen
S 1.200,-- und S 1.500,--/m2 bezahlt worden seien. Demnach sei der Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zwischen
S 1,026.000,-- bis S 1,280.000,-- angenommen worden. Trotz der Belastung der Liegenschaft mit Hypotheken in der Höhe von rund
S 800.000,-- könnte bei einem Verkauf voraussichtlich ein Mehrerlös erzielt werden, der die Beschwerdeführerin in die Lage versetzte, ihren Lebensunterhalt zumindest eine Zeit lang aus eigenem Vermögen zu decken. Das Sozialreferat für den
7. Bezirk habe daraufhin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 1991 unter anderem zur Kenntnis gebracht:
"Die genannte Liegenschaft stellt verwertbares Vermögen im Sinne des § 10 WSHG dar. Da Sie eine weitere Sicherstellung ablehnen, wird Ihnen eine Frist bis Ende September 1991 eingeräumt, um die Liegenschaft zu verwerten oder auf andere Weise Sorge zu tragen, Ihren Lebensunterhalt zu decken. Bis Ende September werden noch Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Richtsatz + Mietanteil, ohne Richtsatzüberschreitungen, ohne Sonderbedarf) gewährt. Ab 1. Oktober 1991 sind sämtliche Aushilfeanträge unter Hinweis auf verwertbares Vermögen abzuweisen ..."
Da die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt habe verstreichen lassen, sei mit Bescheid vom 9. Oktober 1991 ihr Antrag auf Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erstmals unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen abgewiesen worden. Im Oktober 1991 sei dem Sozialamt ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. U zugegangen, aus dem hervorgehe, daß dieser im Auftrage eines Mandanten in Verkaufsverhandlungen mit der Beschwerdeführerin betreffend die Liegenschaft in K eingetreten sei. Mit Schreiben vom 3. März 1992 habe Dr. U jedoch mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin von ihrem Verkausanbot zurückgetreten sei, weshalb es zu keinem Vertragsabschluß gekommen sei. Daraufhin sei der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid vom 9. Oktober 1991 mit Berufungsbescheid vom 9. Juni 1992 bestätigt worden.
Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 29. Juni 1992 neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Dauerleistung) eingebracht. Unter Hinweis darauf, daß auf Grund besonders gelagerter Umstände die Liegenschaft in K kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 10 SHG darstelle bzw. sie an der Nichtverwertung kein Verschulden treffe, sei die Gewährung von Sozialhilfeleistungen beantragt worden. Dieser Antrag sei mit dem bekämpften Bescheid des Sozialreferates für den 7. Bezirk vom 4. August 1992 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verwertbares Vermögen im Sinne des § 10 SHG darstelle, sie diese aber weder verkauft noch einer pfandrechtlichen Sicherstellung zugestimmt habe und derzeit bereits beim Bezirksgericht Mödling ein Versteigerungsverfahren anhängig sei. In ihrer Berufung wende die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, daß sie die Verwertung der Liegenschaft ohnedies betrieben habe und es nicht ihr Verschulden sei, daß es doch zu keinem Verkauf gekommen sei, weil die Liegenschaft stark belastet sei und daher auch kein an den Schätzwert in Höhe von nunmehr S 1,540.000,-- heranreichender Erlös erzielbar wäre. Lediglich ein Kaufinteressent habe überhaupt konkrete Verhandlungen zum äußerst niedrigen Preis von S 950.000,-- geführt, sodaß aus dem Verkauf der belasteten Liegenschaft kein nennenswertes Vermögen für sie verbleiben würde. Dieses Vorbringen beurteile die belangte Behörde nach Zitierung des § 10 SHG dahin, daß unter Bezugnahme auf diese Bestimmung die erstinstanzliche Behörde zu Recht von der Möglichkeit und der Zumutbarkeit der Veräußerung des Vermögens der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Ihrem Argument, eine Veräußerung der Liegenschaft würde ihre Notlage verschärfen und von einer vorübergehenden zu einer dauernden machen, könne nicht gefolgt werden. In Anbetracht des Schätzwertes der Liegenschaft in Höhe von S 1,540.000,-- im anhängigen Versteigerungsverfahren könne auch ihren Einwendungen, wonach ihr beim Verkauf der Liegenschaft kein nennenswertes Vermögen für ihren Lebensunterhalt verbleiben würde, nicht gefolgt werden. Die Abweisung des Antrages auf Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die erstinstanzliche Behörde sei daher unter Hinweis auf die Subsidiarität der Sozialhilfe zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und (der Sache nach) auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 8 und 10 WSHG lauten:
"§ 8. Anspruch
(1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. ...
§ 10. Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.
(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.
(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird."
Angesichts der auch für das WSHG geltenden Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 17. September 1991, Zlen. 91/08/0004, 0093, zum Kärnter Sozialhilfegesetz, vom 27. April 1993, Zl. 93/08/0019, zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz und vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0261, zum Wiener Sozialhilfegesetz) hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Gänze abgewiesen wurde)
- sachverhaltsbezogen - ausschließlich davon ab, ob die Beschwerdeführerin nach der Sach- und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Juni 1992 (sofern ihr an diesem Tag bereits der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1992 zugestellt worden sein sollte, andernfalls ab diesem Tag) ihren Lebensbedarf zur Gänze aus eigenen Mitteln, nämlich durch eine ihr mögliche und zumutbare Verwertung ihrer Liegenschaft (nicht notwendigerweise durch Veräußerung, sondern auch durch eine andere in Betracht kommende Form), beschaffen konnte (vgl. dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 403; Erkenntnisse vom 24. November 1992, Zl. 91/08/0027, und vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0117, jeweils zum WSHG).
Die belangte Behörde hat diese Frage in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde mit der Begründung bejaht, der Beschwerdeführerin sei jedenfalls ab der diesbezüglichen Aufforderung im Juli 1991 und daher auch ab der nunmehrigen Antragstellung eine Veräußerung ihrer Liegenschaft in Anbetracht ihres Schätzwertes in der Höhe von S 1,540.000,-- sowie des genannten Kaufanbotes, von dem die Beschwerdeführerin jedoch zurückgetreten sei, mit einem Verkaufserlös möglich und zumutbar (gewesen), der sie trotz der hypothekarischen Belastung von ca. S 800.000,-- in die Lage versetzt hätte, daraus ihren Lebensbedarf zu decken.
Die gegen diese Beurteilung erhobenen Beschwerdeeinwände sind im Ergebnis berechtigt:
Vorerst steht - wie die belangte Behörde mit Recht betont - der Beschwerdebehauptung, die hypothekarische Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin übersteige den eben genannten Schätzwert, allerdings das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen, weil die Beschwerdeführerin zwar in ihrer mit 16. September 1991 datierten Stellungnahme zum Schreiben des Sozialreferates für den 7. Bezirk vom 19. Juli 1991 von einer effektiven Belastung ihrer Liegenschaft von mehr als S 800.000,-- (wegen Zinsen und Kosten) gesprochen, in der Berufung gegen den Bescheid vom 4. August 1992 aber die Gesamtbelastung so eingeschätzt hat, daß ihr beim geplanten Verkauf um S 950.000,-- bestenfalls ein Betrag von S 33.467,05 verblieben wäre, und sie demgemäß die hypothekarische Belastung mit einem Betrag von unter S 950.000,--, jedenfalls nicht über S 1,540.000,-- - wie nunmehr in der Beschwerde - beziffert hat.
Aber ausgehend von einer solchen (exakt freilich nicht feststehenden) hypothekarischen Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in dem nach den obigen Darlegungen maßgebenden Zeitraum sind die Folgerungen der belangten Behörde aus dem im Versteigerungsverfahren ermittelten Schätzwert der Liegenschaft einerseits und dem seinerzeitigen Kaufanbot andererseits auf eine der Beschwerdeführerin mögliche und zumutbare Veräußerung mit einem den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausschließenden Verkaufserlös unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unschlüssig. In der schon genannten Stellungnahme vom 16. September 1991 brachte sie nämlich vor, es sei die Liegenschaft infolge der besonderen Lage und der natürlichen Verbindung mit der im fremden Eigentum stehenden Nachbarliegenschaft nur schwer verwertbar. Derzeit befinde sie sich nach jahrelangen Versuchen, die Liegenschaft günstig zu veräußern, in Kaufverhandlungen, wobei ihr nur ein Kaufpreis von S 950.000,-- geboten werde. Dieser Betrag werde durch die Belastungen erschöpft und überschritten, sodaß ihr kein Nettoerlös bleibe. Bei einer Versteigerung drohe ihr aber ein noch geringerer Erlös. In ihrem Antrag vom 29. Juni 1992 führte sie zum Rücktritt vom Verkaufsanbot aus, dies sei deshalb erfolgt, weil die als potentielle Käufer vorgemerkten Personen die Verkaufsverhandlungen bis zu sechs Monaten verzögert und sich zu keinem Abschluß hätten entschließen können. Die Liegenschaft werde derzeit über eine näher genannte Immobilienkanzlei abermals zum Verkauf angeboten und sei zuvor in der Anzeigenzeitschrift "Bazar" erfolglos annonciert worden. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wandte sie sich gegen die ihrer Auffassung nach unrichtige Annahme, ihre Liegenschaft sei verwertbar und nur aus ihrem Verschulden noch immer nicht verkauft, mit der Begründung, sie habe sich immer bemüht, die Liegenschaft trotz der bestehenden beträchtlichen Pfandrechte zu veräußern. Da sie mehrere Realitätenbüros beauftragt habe, sei es zu der mehrfach genannten Kaufzusage um S 950.000,-- mit Schreiben vom 29. August 1991 gekommen. Nach sechs Monaten intensivster Verhandlungen sei der Verkauf jedoch an der mangelnden Zustimmung eines betreibenden Gläubigers gescheitert. Der angeführte Schätzwert von S 1,540.000,-- sei zwar in etwa der Lage und den üblichen Bodenpreisen entsprechend, jedoch offensichtlich wegen der rechtlichen Situation bei weitem nicht erzielbar. Das ergebe sich aus einem Bericht des schon im Antrag genannten Immobilienunternehmens, wonach von allen Interessenten nur einer konkrete Verhandlungen zum schon genannten Preis von S 950.000,-- geführt habe. Zum Nachweis ihres Vorbringens legte sie entsprechende Urkunden vor, mit denen sie die Unmöglichkeit einer (wirtschaftlich noch zumutbaren) Veräußerung (vgl. dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 403) zumindest glaubhaft gemacht hat. Damit hat sich die belangte Behörde aber in der Bescheidbegründung nicht auseinandergesetzt.
In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, es sei aus dem im Akt erliegenden Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von S 950.000,-- zu entnehmen, daß bei diesem Angebot die auf der Liegenschaft lastenden und vom Käufer zu übernehmenden Hypotheken bereits berücksichtigt worden seien, sodaß im Falle einer lastenfreien Veräußerung ein weit über dem von der Beschwerdeführerin zitierten Angebot liegender und daher auch Belastungen von ca. 800.000,-- wesentlich übersteigender Erlös hätte erzielt werden können. Das ist aktenwidrig. Denn nach dem Kaufvertragsentwurf hat der Käufer die Lasten, die zum 31. Jänner 1992 insgesamt S 916.532,95 ausmachen, in Anrechnung auf den Kaufschilling von S 950.000,-- zu übernehmen, weshalb der Restkaufschilling zum 31. Jänner 1992 nur S 33.467,05 betrage. Von der genannten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde aber auch nicht durch das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 1992 an den gegnerischen Anwalt, auf das die belangte Behörde ebenfalls in der Gegenschrift verweist, enthoben. Denn in diesem Schreiben, das den Zweck hatte, im Hinblick auf die seit dem Kaufanbot vom 29. August 1991 verstrichene Zeit die Zusage eines höheren Kaufpreises (um S 100.000,--) zu erlangen, heißt es zwar, es hätte nach Meinung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein wesentlich höherer Preis erzielt werden können. Ob dieser (primär wohl der Motivierung des Käufers dienenden) Passage - entgegen dem genannten Bericht des Immobilienunternehmens - auch konkrete tatsächliche Anbote zugrunde lagen, bleibt aber klärungsbedürftig.
Da die belangte Behörde somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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