Normen
ABGB §938;
ABGB §947;
AVG §58 Abs2;
SHG NÖ 1974 §41 Abs1 litc;
SHG Wr 1973 §10 Abs2;
SHG Wr 1973 §10 Abs3;
SHG Wr 1973 §10 Abs4;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §25;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
ABGB §938;
ABGB §947;
AVG §58 Abs2;
SHG NÖ 1974 §41 Abs1 litc;
SHG Wr 1973 §10 Abs2;
SHG Wr 1973 §10 Abs3;
SHG Wr 1973 §10 Abs4;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §25;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 29. Dezember 1989 bis 4. Oktober 1991 im Pflegeheim. Die hiefür aufgelaufenen Pflegegebühren wurden zum Teil von ihr und ihrem Ehegatten, zum Teil aus Sozialhilfemitteln getragen. Am 15. Juni 1990 und am 17. Jänner 1991 schlossen die Stadt Wien und die Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes (im folgenden = SHG) je einen Vergleich ab, in dem sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, an die Stadt Wien innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluß des jeweiligen Vergleiches für die Zeit vom 29. Dezember 1989 bis 30. Juni 1990 S 59.361,84 bzw. für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 S 58.964,90 zu bezahlen. Aufgrund dieser Vergleiche wurde der Stadt Wien zugunsten der genannten Forderungen an rückständigen Pflegegebühren samt Zinsen und Kosten die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf dem der Beschwerdeführerin gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1035, Katastralgemeinde N, bewilligt. Neuerliche Vergleichsanbote der Stadt Wien vom 26. Juni bzw. 17. September 1991 lehnte die Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie habe ihren Liegenschaftsanteil an ihre Tochter übertragen.
Daraufhin wurde ihr mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 17) vom 16. Oktober 1991 gemäß § 26 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung "vom 19. Dezember 1990, LGBl. für Wien Nr. 51/1990" (gemeint: vom 11. Dezember 1990, betreffend die Neuregelung der Pflegeentgelte in den Wiener städtischen Pflegeheimen, LGBl. Nr. 69/1990) und § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, dem Sozialhilfeträger Wien die für den Aufenthalt im Pflegeheim Lainz in der Zeit vom 1. Jänner bis 4. Oktober 1991 aufgewendeten Kosten in der Höhe von S 103.256,27 zu ersetzen. Dieser Betrag sei binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein einzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 1 SHG sei der Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange, oder wenn nachträglich bekannt werde, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe. Die aufgewendeten Kosten bestünden im gegenständlichen Fall in der Übernahme des von der Beschwerdeführerin unberichtigten Pflegeentgeltes für den Aufenthalt im Pflegeheim Lainz in der Zeit vom 1. Jänner bis 4. Oktober 1991. Für diesen Aufenthalt seien nach der im Spruch zitierten Verordnung pro Pflegetag S 600,-- zu entrichten. Für den gegenständlichen Zeitraum betrage daher das Pflegeentgelt S 166.200,--. Hievon seien von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten S 62.943,73 geleistet, der Rest von S 103.256,27 jedoch vom Sozialhilfeträger Wien aufgewendet worden. Die Beschwerdeführerin habe zur Zeit der Hilfeleistung über ein Vermögen in der Form eines halben Liegenschaftsanteiles verfügt. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. November 1991 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Vermögens zur Zeit ihres Aufenthaltes im Pflegeheim Lainz gemäß § 10 Abs. 1 SHG keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben. Sie habe am 29. Mai 1991 den obgenannten Liegenschaftsanteil mittels Schenkungsvertrages an ihre leibliche Tochter "vermacht". Da sie jetzt mittellos und ohne Vermögen sei, wisse sie nicht, wie sie der an sie gestellten "Forderung jemals nachkommen sollte".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Dem Berufungsvorbringen sei entgegenzuhalten, daß sich die Beschwerdeführerin mittels Schenkungsvertrages vom 29. Mai 1991 der ihr gehörigen Liegenschaftshälfte begeben habe. Aus dem zeitlichen Zusammenhang der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und dem Abschluß des Schenkungsvertrages sowie der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Vorstellung als auch in ihrer Berufung auf ihre derzeitige Vermögenslosigkeit in einer Weise hingewiesen habe, die erkennen lasse, es sei ihr genau bekannt gewesen, daß Sozialhilfe subsidiär und nur dann gewährt werden könne, wenn auch das verwertbare Vermögen nicht hinreiche, den Lebensbedarf zu decken, sei klar ersichtlich, daß sie durch die Schenkung einer Anrechnung ihres Liegenschaftsbesitzes bei Gewährung der Sozialhilfe habe entgehen wollen. Ein Vertrag aber, der nur dazu abgeschlossen worden sei, um der gerechtfertigten Rückersatzforderung des Landes Wien als Sozialhilfeträger zu entgehen, widerspreche dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das seien alle billig und gerecht Denkende, sei daher als sittenwidrig anzusehen und gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig. Da ein nichtiger Vertrag einen untauglichen Titel zur Übertragung von Liegenschaftsbesitz darstelle, sei die mehrfach genannte Liegenschaftshälfte weiterhin dem Vermögen der Beschwerdeführerin zuzurechnen und bestehe ihr gegenüber die Pflegeersatzforderung zu Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nicht ohne die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 SHG zum Ersatz der im Bescheid angeführten rückständigen Pflegegebühren herangezogen zu werden, verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob der Liegenschaftsanteil überhaupt im Sinne des § 10 SHG verwertbar bzw. ob ihr die Verwertung zumutbar gewesen sei. Auch hätte erhoben werden müssen, welchen Wert das Vermögen überhaupt darstelle. Dabei hätte mitberücksichtigt werden müssen, daß auf der Liegenschaft Pfandrechte von über S 4,000.000.-- lasteten. Mangels einer Verwertbarkeit sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Dazu komme, daß eine allfällige Verwertung nur bis 29. Mai 1991 möglich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der Schenkungsvertrag vom 29. Mai 1991 weder gesetz- noch sittenwidrig. Sie habe diesen Vertrag deshalb abgeschlossen, weil sie aufgrund ihrer schweren Krankheit nicht mehr fähig gewesen sei, sich um ihren Hälfteanteil zu kümmern, z. B. die notwendigen Arbeiten, Reparaturen und dergleichen zu verrichten. Auch sei der Schenkungsvertrag bereits vor dem erstinstanzlichen Bescheid abgeschlossen worden. Außerdem übersehe die belangte Behörde, daß nach der herrschenden Rechtsprechung zu § 879 ABGB die angebliche Sittenwidrigkeit eines Geschäftes nur der durch dieses Geschäft in seinem rechtlichen Interesse Betroffene, nicht aber ein außerhalb des Vertrages stehender Dritter geltend machen könne. Sei aber von der Wirksamkeit des Schenkungsvertrages auszugehen, so habe die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Abschluß des Schenkungsvertrages bis 4. Oktober 1991 über kein "Vermögen" im Sinne des § 10 SHG verfügt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Mandatsbescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 16. Oktober 1991, dessen Spruch durch die Abweisung der Vorstellung mit Bescheid vom 8. November 1991 und die Abweisung der Berufung gegen diesen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde, gemäß § 26 Abs. 1 SHG (und nicht - auch - nach § 32 Abs. 2 SHG) zum Ersatz der für sie aus Sozialhilfemitteln aufgewendeten Kosten in der Höhe von S 103.256,27 für die ihr (gemäß den §§ 8 in Verbindung mit den §§ 11 und 15 SHG) in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 4. Oktober 1991 gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Form der Pflege im Pflegeheim der Stadt Wien in Lainz verpflichtet; dies ausschließlich mit der Begründung, sie sei - zufolge der von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit ungeachtet des obgenannten Schenkungsvertrages - im gesamten Zeitraum Eigentümerin der mehrfach genannten Liegenschaftshälfte gewesen und es seien deshalb unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 1 SHG die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Sozialhilfeleistungen nicht gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies aus den oben wiedergegebenen Gründen.
Die Beurteilung dieser widerstreitenden Standpunkte ist - sachverhaltsbezogen - nach den dem zweiten Abschnitt des SHG ("Hilfe der Sicherung des Lebensbedarfes") zugehörigen §§ 8 Abs. 1, 10 und 11 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie den dem sechsten Abschnitt des SHG ("Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes") zugehörigen §§ 25, 26 Abs. 1 und 29 Abs. 5 SHG vorzunehmen. Diese Bestimmungen lauten:
"§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich ... nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.
(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.
(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.
§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören
...
2. Pflege,
...
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.
§ 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe ... Ersatz zu leisten, ...
§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
§ 29. (5) Die Verwertung eines gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Empfängers oder seiner Kinder, Ehegatten oder Eltern nicht gefährdet wird."
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen sind folgende Grundsätze abzuleiten:
Erstens reicht nicht schon der bloße Umstand, daß der Hilfesuchende während der Gewährung von Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes über Einkommen und Vermögen verfügt hat, zu seiner Verpflichtung zum Ersatz der für diese Hilfegewährung "aufgewendeten Kosten" aus. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen eines der beiden Ersatztatbestände des § 26 Abs. 1 SHG (im Sinne der folgenden Darlegungen) vorliegen.
Demnach deckt zweitens diese Bestimmung nicht die (teilweise) Verpflichtung eines Hilfesuchenden zum Rückersatz, der schon während der Hilfegewährung über "hinreichendes Einkommen oder Vermögen", das heißt über Eigenmittel verfügt hat, deren Einsatz ihm nach § 10 SHG möglich und zumutbar war, wenn der die Sozialhilfe gewährenden Behörde dieses hinreichende Einkommen und Vermögen schon "zur Zeit der Hilfeleistung" bekannt war und der Hilfesuchende nicht (erst) "nach der Zeit der Hilfeleistung" zu hinreichendem Einkommen und Vermögen gelangt ist (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖSHG die Erkenntnisse vom 7. November 1984, Zl. 83/11/0068, vom 22. Jänner 1986, Zl. 83/11/0239, und vom 30. Juni 1987, Zl. 86/11/0178, sowie unter Bezug darauf Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 404, 520 f). Denn in diesem Fall fehlt es am Erfordernis, daß "nachträglich bekannt" wurde, daß der Hilfesuchende "zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte". Die Sozialhilfebehörde hätte vielmehr in diesem Fall ensprechend dem § 10 SHG die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (gleichgültig ob sie in der Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt wurde) nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 SHG ablehnen müssen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung darf Sozialhilfe ja nur insoweit gewährt werden, als das (nach § 10 Abs. 3 SHG verwertbare) Einkommen und das (nach § 10 Abs. 2 und 3 SHG) verwertbare Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern.
Ist hingegen drittens dem Hilfesuchenden eine Verwertung seines Vermögens (vgl. zur Verwertbarkeit Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 403) vorerst im Sinne des § 10 Abs. 2 oder 3 SHG nicht möglich oder zumutbar, tritt diese Möglichkeit oder Zumutbarkeit aber später ein, so begründet dies (trotz Fehlens einer dem § 41 Abs. 1 lit. c NÖSHG entsprechenden Bestimmung im Wiener SHG: vgl. zur Rechtslage nach dem NÖSHG die schon genannten Erkenntnisse vom 22. Jänner 1986, Zl. 83/11/0239, und vom 30. Juni 1987, Zl. 86/11/0178) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig davon, ob die Hilfeleistung in einem solchen Fall nach § 10 Abs. 4 SHG von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde - einen Ersatzanspruch nach dem ersten Tatbestand des § 26 Abs. 1 SHG, weil der Empfänger der Hilfe auch in einem solchen Fall "zu hinreichendem Vermögen" gelangt ist (so auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 521). Bezöge man nämlich diesen ersten Rückersatztatbestand nur auf ein erst nach der Hilfeleistung erworbenes Vermögen des Hilfesuchenden, so ginge die "Sicherstellung des Ersatzanspruches" nach § 10 Abs. 4 SHG gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst ins Leere, weil durch diese Bestimmung ja kein eigener Ersatzanspruch begründet wird, damit vielmehr die Ersatzansprüche nach dem sechsten Abschnitt des SHG angesprochen werden und daher die bezügliche Wendung als "Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches" zu lesen ist.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist der angefochtene Bescheid, der die Ersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin ausschließlich auf das (zufolge der von der belangten Behörde angenommenen Sittenwidrigkeit des mehrfach genannten Schenkungsvertrages ungeachtet dieses Vertrages zu bejahende) Vorhandensein von Vermögen der Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit der Hilfeleistung ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit im Sinne des § 10 SHG schon während der Zeit der Hilfeleistung gestützt hat, inhaltlich rechtswidrig. Im Sinne der obigen rechtlichen Grundsätze hätte die belangte Behörde vielmehr in der Bescheidbegründung darlegen müssen, daß der Beschwerdeführerin eine Verwertung dieses der Behörde schon während der Zeit der Hilfeleistung bekannten Vermögens im Sinne des § 10 SHG nicht möglich oder zumutbar, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber eine solche Verwertbarkeit gegeben war. Hätte die belangte Behörde aber, wie die Beschwerdeführerin meint, von der Rechtswirksamkeit des Schenkungsvertrages ausgehen müssen (was jedenfalls bei Zutreffen der von der belangten Behörde angenommenen übereinstimmenden Schädigungsabsicht der Vertragspartner nicht der Fall gewesen ist: vgl. dazu Krejci in Rummel2, ABGB, Rz 138 und 247 zu § 879, sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 404, 407 und 532 f), so hätte dies für die Zeit bis zum wirksamen Abschluß des Schenkungsvertrages nichts an der Beurteilung des Beschwerdefalles nach den oben dargestellten Kriterien geändert. Ab diesem Zeitpunkt wäre dann allerdings keineswegs eine Verwertbarkeit der Liegenschaftshälfte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 10 Abs. 3 SHG gegeben gewesen (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 407, unter Bezug auf das Erkenntnis vom 12. Mai 1987, Zl. 86/11/0177), dafür aber - unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 947 ABGB (vgl. dazu das zum Vorarlberger Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/08/0190) - ein allfälliger (teilweiser) Ersatz der aufgewendeten Sozialhilfekosten unter dem Gesichtspunkt des nachträglichen Bekanntwerdens (teilweise) hinreichenden Einkommens im Sinne des § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 SHG in Betracht gekommen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren auf weiteren Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil es nur der Vorlage zweier Ausfertigungen der Beschwerde und einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bedurfte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)