Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Verwaltungsvorgänge in der vorliegenden Beschwerdesache bis zur Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Juli 1988, Zl. 305.985/5-III-3/88, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0194, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses verwiesen. Dort wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde hätte bei Beurteilung des vorgesehenen Betriebsanlagenprojektes im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 vorzugehen. Weder aus einem näher konkretisierten eindeutigen Hinweis auf die Betriebsbeschreibung noch aus einer Auflagenvorschreibung habe sich jedoch ergeben, daß sich die im Rahmen der Betriebsanlage in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgänge (KFZ-Betrieb sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten) in dem von den Sachverständigen offensichtlich zugrundegelegten Ausmaß halten würden (so sei in diesem Zusammenhang der lärmschutztechnische Sachverständige davon ausgegangen, daß die Abstellflächen für LKW "und die geplante Tankstelle" innerhalb von 24 Stunden maximal 26 mal frequentiert würden bzw. daß während der Tageszeiten mit maximal 3 Zu- und Abfahrten und einer Dauer der lärmerregenden Arbeiten in der Garage von maximal 2 Stunden zu rechnen sei). Dies gelte insbesonders auch in Ansehung der von der belangten Behörde übernommenen Gutachtensausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen, wonach es aus ärztlicher Sicht "unzumutbar" wäre, wenn im Sinne der Einwendungen des Erstbeschwerdeführers Fahrbewegungen vor allem mit dem Fäkalientransporter öfter als 10 mal pro Tag vorkämen; insofern hätten sich die Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen schon deshalb als nicht ausreichend überprüfbar dargestellt, weil sich daraus eine in ärztlicher Hinsicht "zulässige Frequenz von Fahrbewegungen" nicht ergeben habe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern es zutreffe, daß die auf Grundstück Nr. 365/1 vorgesehene Eigentankanlage nicht errichtet werde und inwieweit dadurch Einwirkungen auf die bescheidmäßig auch in dieser Hinsicht erfolgte Betriebsanlagengenehmigung gegeben seien. Damit habe die belangte Behörde der ihr gemäß § 60 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend entsprochen.
Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenem Ersatzbescheid vom 30. Mai 1990 behob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. März 1988 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Steiermark.
Mit Bescheid vom 4. April 1991 gab der Landeshauptmann von Steiermark den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 74 und 77 GewO 1973 teilweise durch Abänderung der Betriebsbeschreibung und Änderung der Auflagen Folge, wies jedoch im übrigen die Berufung der Beschwerdeführer ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge, "als der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides sowie in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30.4.1987, Zl. 4 Gi 23/86, die Teile (A) Betriebsbeschreibung und (B) Auflagen behoben und durch folgende Spruchteile ersetzt werden:
(A) Betriebsbeschreibung:
"Die Betriebsanlage besteht aus zwei Teilen.
Nördlich der B n ist ein Abstellplatz für dreizehn Lkw (vier Solo-Lkw, vier Sattelschlepper und fünf Lkw-Züge vorgesehen.
Südlich der B n besteht die Betriebsanlage aus einem Garagen- und Werkstättengebäude, einem Büro und zwei Lagerräumen. Das Garagengebäude dient zum Abstellen von drei Lkw (ein Senkgrubenräumfahrzeug, ein Kanalräumfahrzeug, ein Garagenplatz ungenützt) und einem Pkw für Privatzwecke. Der gesamte Fuhrpark umfaßt somit fünfzehn betriebsbereite Kraftfahrzeuge.
Die Freiflächen zwischen der Garage und den Lagerräumen an der Westseite sollen als Abstell- und Rangierflächen für Pkw und Lkw dienen. Als Pkw-Abstellfläche wird diese Freifläche für Kunden und Privat-Pkw genutzt. Als Lkw-Abstellplatz für die beiden in der Regel in der Garage abgestellten Räumfahrzeuge. Als Lkw-Abstellfläche wird diese Fläche nur kurzfristig genutzt.
Entleerungen von Fäkalfahrzeugen erfolgen im Betriebsanlagenbereich nicht mehr.
Zwischen dem Büro und der B n ist ein Abstellplatz für einen Lkw-Zug vorgesehen. Der östliche Teil des Garagenobjektes dient als Arbeitsraum für Wartungsarbeiten. Die Ostwand verfügt über nicht öffenbare Fenster mit Profilitverglasung, das südliche Garagentor ist innen abgemauert und die Zufahrt nur von Norden (B n) möglich. Hinsichtlich der Ausstattung dieses Arbeitsraumes an Maschinen und Geräten wird auf die mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten versehenen Maschinenliste verwiesen. Das Lackieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie das Abschleifen von Metallflächen ist in diesem Arbeitsraum nicht vorgesehen.
Die Freifläche zwischen der Garage und der B n ist keiner besonderen Nutzung gewidmet, also auch nicht dem ständigen Abstellen von Kraftfahrzeugen. Weiters sind keinerlei Arbeiten im Freien beabsichtigt.
Der zwischen dem Garagengebäude und der östlichen Grundgrenze vorhandene Weg zum Wohnhaus G ist nicht Bestandteil der Betriebsanlage.
Eine Betriebstankstelle wird nicht errichtet."
(B) Auflagen:
- 1. In Verlängerung der östlichen Wand des Arbeitsraumes für Wartungsarbeiten ist in Richtung Norden eine 5 m lange und mindestens 3 m hohe massive Lärmschutzwand zu errichten.
- 2. Die Abgrenzung zwischen dem Betriebsareal westlich der Garage 1 und den Grünflächen hat mittels Hochbordsteinen gemäß der im Plan vom 19.1.1987 Plan Nr. 170/2 eingetragenen Trennungslinie zu erfolgen.
- 3. Direkt hinter dieser Trennungslinie (Punkt 3) ist eine heckenartige Bepflanzung zu setzen.
- 4. Für die Betriebsanlage südlich der B n gilt als Betriebszeit von Montag bis Freitag (werktags) die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Samstags ab 15.00 Uhr, sonn- und feiertags sind Reparatur- und Wartungsarbeiten verboten.
- 5. Vorbereitende Reparaturarbeiten außerhalb des Arbeitsraumes, die im unmittelbaren Zusammenhang der Verwendung des Autokranes (z.B. Abnehmen von Bordwänden) notwendig sind, sind nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr zulässig.
- 6. Das Vollgaslaufen von Motoren ist auf dem südwestlich der Garage (zwischen Garage und B n) gelegenen Betriebsareal verboten.
- 7. Während der Reparatur- und Wartungsarbeiten im Arbeitsraum an der Ostseite ist das Einfahrtstor geschlossen zu halten.
- 8. Die Abgase aus den Arbeitsräumen und Wartungsarbeiten sind in dichten und beständigen Schläuchen bzw. Leitungen senkrecht über Dach (mindestens 1 m über First des Gebäudes) abzuführen. Die Abströmung der Abgase muß senkrecht und ungehindert nach oben erfolgen.
...
- 32. Die Fahrbewegungen in und aus der als Arbeitsraum für Wartungsarbeiten verwendeten Garage sind rasch und ohne Aufenthalt im Freien durchzuführen.
- 33. Vor dem Einfahrtstor zum Arbeitsraum für Wartungsarbeiten in Richtung Bundesstraße ist ein Abstellen von Lkw"s für die Dauer von mehr als einer Stunde untersagt.
Der Genehmigung liegt die mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten versehene Maschinenliste (Pkte 1.) - 7.)) zugrunde."
In der Begründung führte der Bundesminister hiezu aus, die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 18. November 1986 um die gewerbliche Genehmigung ihrer Betriebsanlage (Lkw-Abstell- und Reparaturanlage) im Standort der Grundstücke Nr. 365/1, 394/1 (gemeint offensichtlich: 395/1) und 395/3 angesucht (die Grundstücke Nr. 395/1 und 395/3 seien nunmehr zum neuen Grundstück 395/4 vereinigt worden). Im Zuge der von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten Augenscheinsverhandlung hätten die Beschwerdeführer Einwendungen wegen befürchteter Lärm- und Geruchsimmissionen durch den Betrieb dieser Betriebsanlage erhoben; diese Einwendungen hätten sich ausschließlich auf die nördlich der B n gelegenen Betriebsteile (2 Lkw-Garagen mit Service- und Reparaturraum samt Freiflächen) bezogen. Im Rahmen der von der belangten Behörde am 2. Dezember 1991 durchgeführten Augenscheinsverhandlung seien an mehreren Meß- und Beobachtungsorten auf der Nachbarliegenschaft "F" Schallpegelmessungen und subjektive Beobachtung von betrieblichen Vorgängen vorgenommen worden. Der gewerbetechnische Sachverständige habe den - im angefochtenen
Bescheid dargestellten - Befund erstattet:
Der ärztliche Sachverständige habe hiezu ausgeführt:
"Im Zuge der Augenscheinsverhandlung am 2.12.1991 wurden in der Zeit von ca. 14.00 Uhr - 14.15 Uhr auf der Liegenschaft F die subjektiven Eindrücke bezüglich der dort herrschenden Lärm- und Geruchsemissionen erhoben. An wechselnden Standorten beginnend von der Gartenfläche nächst der Bundestraße bis zum rückwärtigen (bewohnten) Nachbarhaus F konnte dabei festgestellt werden, daß die Umgebungsgeräuschsituation durch den Verkehr auf der Bundesstraße in Form von praktisch ständig vorhandenem in seiner Intensität an- und abschwellenden Verkehrslärm gekennzeichnet war.
Es waren dabei zwischen den einzelnen Standorten subjektiv keine auffälligen Unterschiede gegeben.
In der Zeit von ca. 14.00 Uhr - 14.35 Uhr wurden Beobachtungen auf dem Balkon im zweiten Stock des Wohnhauses vorgenommen. In dieser Zeit wurden auf der Betriebsanlage westlich bzw. südwestlich vor der Garage Fahrbewegungen mit einem Kipper sowie einem Fäkalientransporter durchgeführt. Das Hin- und Herfahren mit dem Kipper ließ sich aus den sonstigen Umgebungsgeräuschen nur für Momente (Gasgeben im südlichen Bereich vor der Garage) aus dem Umgebungsgeräusch differenzieren.
Der Fäkalientransporter verursachte beim Vollgasgeben im Stand etwas lautere Motorgeräusche.
Im Zuge des Aufenthalts dort wurde ein mit Ziegel beladener Lkw-Zug (mit Anhänger) auf dem nörlich der Bundesstraße gelegenen geplanten Abstellplatz zugefahren, wovon akustisch keine Geräuscheindrücke gewonnen werden konnten.
In der Zeit von ca. 14.40 Uhr - 14.45 Uhr wurde auf dem Dachboden der nächst der Bundesstraße und vis a vis der Garageneinfahrt gelegenen unbewohnten Objektes der Liegenschaft F das Ein- und Ausfahren des Fäkalientransporters aus der Garage (Werkstätte) beobachtet. Die dabei entstehenden Fahrgeräusche waren phasenweise bei abschwellenden Umgebungsgeräuschen festzustellen. Spezifische Abgasgerüche von diesem in nächster Nähe durchgeführten Vorgang konnten am Beobachtungsplatz nicht wahrgenommen werden.
In der Zeit von ca. 15. 05 Uhr - 15.10 Uhr wurde vor den im Garten vor dem gerade erwähnten Objekt das Hämmern in der Garage (Werkstätte) - siehe dazu die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen - beobachtet.
Es konnten dabei im Vergleich zu den sonstigen Umgebungsgeräuschen nicht gerade auffällige Klopfgeräusche vernommen werden.
Im Zuge einer Nahpegelmessung bei dem bereits erwähnten Fäkalientransporter konnte auf der Betriebsanlage bei Vollgas im Stand deutlicher Abgasgeruch festgestellt werden, der sich in eine Entfernung ca. 5 - 6 m vom Auspuff verfolgen ließ."
Der gewerbetechnische Sachverständige habe in der Folge sein Gutachten wie folgt ergänzt:
"1. Lärm:
Aus technischer Sicht kann als hauptsächliches Ereignis des Augenscheines sowie der gestrigen und der früheren Lärmmessungen festgehalten werden, daß im wesentlichen drei unterschiedliche Formen der Beeinträchtigungen des Lärms zu betrachten sind.
Die ersten wesentlichen Lärmemissionen entstehen durch Arbeitsgeräusche aus der Werkstätte. Wie sich gezeigt hat, sind diese Arbeitsgeräusche zumindest auf der Freifläche vor dem Nachbarhaus deutlich hörbar und waren auch meßbar.
Allerdings ist festzuhalten, daß sie der Höhe nach die höchsten Verkehrsspitzen von der B n nicht übersteigen. Selbst wenn man in Erwägung zieht, daß die Simulation in der Werkstätte möglicherweise verhalten ausgeführt wurde, ist kaum anzunehmen, daß der gestern gemessene Immissionspegel von 55 dB um mehr als 10 dB überschritten werde. Diesem Wert würden Werkstätteninnenpegel von annähernd 120 dB entsprechen und wesentlich höhere Arbeitsgeräusche wurden praktisch noch nie gemessen. Dies bedeutet, daß keine höheren Spitzen als durch Verkehrsgeräusche erzeugt werden, allerdings unterscheidet sich die Klangqualität dieser Spitzen zwangsläufig von den Verkehrsgeräuschen beträchtlich.
Die zweite speziell herauszuhebende Form der Beeinträchtigung bezieht sich auf die Immissionspunkte beim Neubau. Wie bereits im Befund ausgeführt, ist an dieser Stelle eine Abschirmung durch das Garagengebäude nicht mehr wirksam und es kann zu Immissionspegeln wie beim gestrigen Augenschein festgestellt, kommen. Eine Erhöhung dieses Immissionspegels durch Zusammentreffen mehrer Lärmquellen ist insofern auszuschließen, als der heute präzisierte Fuhrpark diese Möglichkeit nicht zuläßt.
Das zweite betrieblich verwendete Fahrzeug, welches für Kanalräumarbeiten verwendet wird, ist ein Fahrzeugfabrikat Opel Blitz mit 4,5 t Gesamtgewicht, welcher auf Grund seiner geringen Größe und seines Otto-Motors deutlich geringere Lärmimmissionen verursacht.
Andere wesentliche Lärmpegel sind aber in diesem Bereich der Betriebsanlage im zu beurteilenden Genehmigungsumfang nicht vorhanden.
Die dritte Form der Beeinträchtigung betrifft einen Bezugspunkt im Garten des Berufungswerbers hinter der südlichen Begrenzung des Werkstättengebäudes. Für diesen Bezugspunkt besteht die Besonderheit, daß die Freifläche um 5 m über das Werkstättengebäude hinausragt und somit keine Abschirmung durch die Werkstätte und die Garage gegeben ist.
Die Entfernung zu dem der Nachbarliegenschaft nächstgelegenen Punkt ist hier geringer als zum Neubau, sodaß sich die dort erhobenen Immissionspegel noch um 6 dB erhöhen werden.
Dies kann bei starkem Gasgeben am Stand zutreffen, sodaß dann Störgeräuschimmissionen von 81 dB entstehen könnten.
Zu den beiden letztgenannten Formen an Lärmbeeinträchtigung ist die Frage der Häufigkeit zu betrachten. Starkes Gasgeben am Stand und "Warmlaufen" ist mit Sicherheit nur bei Inbetriebnahme nach längerer Abstellung zur erwarten.
Praktisch handelt es sich aber um eine Geräuschentwicklung, die bezogen auf den beschriebenen Betriebsumfang nur einzweimal täglich für jeweils einige Minuten andauern kann. Eine Erhöhung des Leq bezogen auf einen Halbstundenmittelwert und mehr als 1 dB ist mit Sicherheit nicht zu erwarten.
2. Abgase:
Im Ermittlungsverfahren der zweiten Instanz wurde eine Berechnung über die zu erwartenden Abgaskonzentrationen vorgenommen, welche sich an einer Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Beurteilung derartiger Immissionen orientiert.
Wie aus den dabei berechneten Werten hervorgeht, liegen diese weit unterhalb tauglicher technischer Richtwerte, sodaß auch wesentliche Änderungen bei der Fahrzeugfrequenz keinen grundlegenden Einfluß auf die Aussage über die durchschnittliche Abgaskonzentration haben. Vielmehr ist festzuhalten, daß der heute definierte Betriebsumfang eine geringere Fahrzeugfrequenz als in der zweiten Instanz angenommen zuläßt. Es muß allerdings festgestellt werden, daß die beschriebene Richtlinie in erster Linie als Hilfe zur Berechnung der Abgasimmissionen von Parkplätzen und Kleingaragen erstellt wurde, welche mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt werden und bei denen die Aussage über die durchschnittliche Abgaskonzentration der Betriebsgröße einen tauglichen Beurteilungsmaßstab darstellt. Die Richtlinie, an der der gefertigte Sachverständige selbst mitgewirkt hat, gibt mit Sicherheit nicht jene Immissionen wieder, wie sie kurzfristig auf kurzer Distanz unter den hier vorgefundenen Verhältnissen auftreten können.
Eine Immissionsprognose für ein Szenario wie hier, nämlich das mehrminütige Warmlaufenlassen und die daraus entstehende Immission durch die dabei ausgeblasene "Abgaswolke" ist mit einer Reihe von Unsicherheiten verbunden. Diesen Unsicherheiten kann nur durch eine Überbewertung der Emission begegnet werden. So wurden in die Emissionsfaktoren der oben angegebenen Richtlinie höhere Werte einbezogen, um dem oft vorgefundenen Vorwurf, es handle sich um Fahrzeuge mit schlechtem Wartungszustand, zu begegnen.
Von diesen Emissionsfaktoren kann daher auch hier ausgegangen werden.
Für die Transmission auf derart kurzen Distanzen gibt es kaum taugliche Berechnungsmodelle, in der Regel wird dabei das sogenannte ein "Giebelmodell" verwendet, welches an sich für kleine Feuerungsanlagen erstellt wurde, jedoch auch vielfach in Fällen - wie im vorhin Genannten - angewendet wurde. Vergleichsweise ist es auch noch möglich, das in der zweiten Instanz bereits angewendete "Boxmodell" abzuwandeln.
In diesem Fall wird die "Box" auf den engsten Bereich um das Fahrzeug verkleinert und sodann eine Verbindung der Konzentration mit der Entfernung angenommen, welche durch Versuche nach Sutton bezüglich der Auswirkung von Tränengasgranaten ermittelt wurde. Zieht man die gleichen Emissionsfaktoren wie im zweitinstanzlichen Verfahren für Kohlenstoff - und Stickstoffmonoxid (mit diesen beiden Schadstoffen ist in der Regel eine medizinische Beurteilung möglich) und nimmt man als mittlere Entfernung zwischen Immission und Emission 40 m an, so ergeben sich durch diese Berechnungsverfahren Immissionskonzentrationen von 0,67 bis 0,63 mg/m3 CO und 0,19 bis 0,25 mg/m3 Nox. Mit dem Auftreten derartiger Konzentrationen für die Zeitspanne von einigen Sekunden ist zu rechnen. Eine längere Andauer ist nicht zu erwarten, da im bodennahen Bereich eine große Streuung der Ausbreitung gegeben ist, welche sich nur über einen längeren Zeitraum von 30 Minuten auf eine mittlere Richtung und einen Kreissektor von 15 o festlegen läßt. Aus diesem Grund wurde auch in der oben genannten Richtlinie auf die Aufnahme eines Berechnungsmodells für kurzfristige Immissionen verzichtet."
Der ärztliche Sachverständige habe daraufhin folgendes
Gutachten erstattet:
"...
Lärm:
Lärmimmissionen sind prinzipiell in Abhängigkeit von ihrer Intensität und ihrem Umfang geeignet, die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden zu beeinträchtigen. Betrachtet man die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, so können bei Lärmimmissionen zwei Angriffsrichtungen festgestellt werden. Das eine sind die direkten Effekte, die sich auf das Gehör beziehen und etwa eine Lärmschwerhörigkeit zur Folge haben können. Direkte Auswirkungen sind bei akuten Lärmeinwirkungen besonders hoher Intensität (etwa 120 bis 130 dB) oder bei chronischen Lärmeinwirkungen hoher Intensität (aus der Arbeitsmedizin sind Schallpegeleinwirkungen ab 85 dB mittlerer Intensität abzuleiten) zu erwarten.
Indirekte Effekte sind unspezifische und nicht direkt dem Lärm zuordenbare Auswirkungen, die sich im vegetativen Bereich abspielen und dort als Risikofaktor für die Entstehung von Herzkreislauferkrankungen verantwortlich gemacht werden.
Signifikante vegetative Wirkungen (wie z.B. Veränderungen des peripheren Gefäßwiderstandes oder im Mineralstoffhaushalt) sind ebenfalls mit der einwirkenden Schallintensität korreliert. Bei einschlägigen Experimenten lassen sich solche Wirkungen bei Schallimmissionen im Bereich ab etwa 70 bis 80 dB mittlerer Intensität herbeiführen. Epidemiologische Untersuchungen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Verkehrslärmemissionen durchgeführt werden
(Babisch/Ising - Lärm- und kardiovaskuläres Risiko; Bundesgesundheitsblatt 30/6/1987) haben signifikante Veränderungen bei Parametern, die auf ein erhöhtes kardiovaskuläres Erkrankungsrisiko hindeuten, erkennen lassen, wenn der durchschnittliche Dauerschallpegel, dem die Personen ausgesetzt waren, 66 dB überstieg.
Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist es die Belästigungswirkung, die von Lärmimmissionen ausgehen kann. Prinzipiell kann eine solche Belästigungswirkung von jedem wahrnehmbaren Geräusch erwartet werden. Es ist dies ein von subjektiven Faktoren (wie etwa der persönlichen Einstellung zu dem betreffenden Lärmgeschehen) besonders beeinflußter Bereich, der objektive Beurteilung wesentlich erschwert. Da aber Geräusche einen, auch kognitiv bedeutsamen, allgemeinen Umweltfaktor darstellen, kann die Frage der Belästigung durch Lärmimmissionen nicht auf die bloße Wahrnehmbarkeit abgestellt werden. Erfahrungsgemäß kann eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Lärm dann erwartet werden, wenn es durch neu hinzutretende Lärmimmissionen zu einer signifikanten Veränderung (Erhöhung) des gewohnten, ortsüblichen Umgebungsgeräuschniveaus kommt.
Im konkreten Fall ergibt sich aus den bisherigen Verfahrensergebnissen, daß - wahrnehmbare - betriebskausale Störlärmimmissionen aus zwei Bereichen bzw. Ursachen im Bereich der Liegenschaft F auftreten können. Es handelt sich dabei zum einen um Kfz-Geräusche, die aus dem Bereich südwestlich vor dem Garagengebäude auf das Wohnhaus F bzw. dem davor gelegenen Gartenbereich einwirken können und zum anderen um die Geräusche, die bei lärmintensiven Tätigkeiten (z.B. Hämmern) aus der Werkstattgarage auf die nächstgelegenen Grundstücksteile auf der Liegenschaft F einwirken können.
Für den erstgenannten Bereich sind Einzelschallpegel bis zu 74,7 dB (Balkon) bzw. 81 dB (Gemüsegarten) ermittelt worden. Für den zweiten Bereich sind max. Einzelpegel um 60 dB feststellbar.
Für die Frage nach der Gesundheitsschädlichkeit durch diese Lärmimmissionen ist allerdings nicht der maximale Einzelpegel, sondern der allfällige sich ergebende durchschnittliche Schallpegel von Bedeutung. Wie sich aus den Ausführungen des technischen Sachverständigen ergibt, läßt sich auf Grund der Häufigkeit der betriebskausalen Störgeräusche eine Erhöhung des ortsüblichen durchschnittlichen Dauerschallpegels um mehr als 1 dB ausschließen. Nachdem der durchschnittliche Dauerschallpegel im konkreten Fall zwischen 56 und 59 dB liegt, würde sich der gesamte durchschnittliche Schallpegel auf etwa 60 dB theoretisch erhöhen. Er befindet sich damit nicht in einem gesundheitsgefährdenden Bereich.
Hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist auf die ortsüblichen Verhältnisse abzustimmen. Diese sind, wie der Augenschein gezeigt hat, auf der Liegenschaft F durch anhaltende Kfz-Geräusche von der Bundesstraße mit Einzelschallpegeln zwischen 62 und 71 dB gekennzeichnet. Bei den betriebskausalen Störgeräuschen ließen sich für den "normalen" Reversierbetrieb auf der Betriebsanlage Schallpegel zwischen 62 und 68 dB erheben; Vollgasgeben im Stand in von der Liegenschaft F aus einsehbaren Bereich südwestlich des Garagengebäudes ergibt Schallpegelwerte zwischen 74 und 81 dB.
Die Häufigkeit dieser Lärmimmissionen wird in Abhängigkeit vom dargestellten Betriebsablauf mit ein bis zwei Vorgängen täglich für einige Minuten angegeben. Es kann somit die Aussage getroffen werden, daß weder in bezug auf die Charakteristik noch auf die Intensität der Schallereignisse (letzteres mit Ausnahme des Bereiches südwestlich des Garagengebäudes) eine signifikante Veränderung der Umgebungsgeräuschsituation zu konstatieren ist. Dies gilt auf Grund der subjektiven und objektiven Erhebungen auch für die Tätigkeiten in der Garage, die zwar eine andere Charakteristik im Vergleich zu den sonstigen Umgebungsgeräuschen aufweisen, jedoch in bezug auf ihre Intensität dafür deutlich unterhalb der Intensität der Verkehrsgeräusche liegen.
Aus medizinischer Sicht ergäbe sich daher in bezug auf eine Verhinderung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens lediglich die Empfehlung, Vorgänge, die das Vollgaslaufen im Standort erfordern, auf dem südwestlich der Garage gelegenen Betriebsareal zu unterbinden.
Abgase:
Hinsichtlich der Abgaseinwirkungen ist die Frage der auf der Liegenschaft erreichbaren Konzentration an Schadstoffen zu beurteilen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Kfz-Abgase hängen von der Konzentration der Schadstoffe und in weiterer Folge von der Häufigkeit der Fahrzeugbewegungen ab. Im konkreten Fall findet auf der Betriebsanlage kein konstantes Verkehrsaufkommen statt. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurden für CO und NO Spitzenberechnungen für mehrminütiges Laufenlassen von Motoren vorgenommen. Für (gemeint offensichtlich: die) Impulswerte zeigen, daß gesundheitsgefährdende bzw. das Wohlbefinden beeinträchtigende Konzentrationen nicht gegeben sind. So beträgt etwa der genannte CO-Wert (0,67 - 0,63 mg/m3) nur ca. ein Vierzigstel des für CO festgelegten Einstundenmittelwertes."
In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Wiedergabe maßgeblicher rechtlicher Bestimmungen - ausgeführt, nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde R sei das Grundstück 395/4 als "Industrie- und Gewerbegebiet I" und das Grundstück 365/1 als "Kern Büro und Geschäftsgebiet" gewidmet. Die gegenständliche, projektierte Betriebsanlage sei durch Rechtsvorschriften aus dem Bereich der Raumordnung nicht verboten. Die vom gewerbetechnischen Sachverständigen ermittelten Verkehrsgeräuschspitzen überträfen selbst die äußerst noch denkbaren Extremwerte der Werkstattgeräusche der projektierten Betriebsanlage, wenn diesen auch eine gewisse andere Geräuschcharakteristik eigen sei. Ausgehend vom Gutachten des ärztlichen Sachverständigen, wonach hinsichtlich der Lärmimmissionen nicht die maximalen Einzelpegel von Bedeutung seien, eine Erhöhung des ortsüblichen durchschnittlichen Dauerschallpegels auf Grund des Gutachtens des gewerbetechnischen Sachverständigen von mehr als 1 dB auszuschließen sei, könne eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer durch Lärmimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehend von einem durchschnittlichen Pegel von derzeit 56 bis 59 dB ausgeschlossen werden, da eine Erhöhung auf gesundheitlich bedenkliche Werte von über 66 dB auszuschließen sei. Die Fahrzeugfrequenz ergebe sich zwangsläufig aus dem in der Betriebsbeschreibung konkretisierten Projekt, ohne daß dies der Festlegung konkreter Frequenzen im Spruch des Bescheides noch bedurft hätte. Zur Prüfung einer allfälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei nach dem ärztlichen Gutachten auf das Umgebungsgeräuschniveau, insbesondere die Eignung der Betriebsanlage, dieses signifikant zu verändern, abzustellen. Im konkreten Fall sei die Umgebungsgeräuschsituation durch den starken ständigen Verkehr auf der B n geprägt; die Verkehrslärmimmissionen lägen mit Ausnahme einzelner Lärmspitzen, verursacht durch extrem starkes Gasgeben, unterhalb der Verkehrslärmspitzen. Hinsichtlich des extrem starken Gasgebens erscheine eine betriebliche Notwendigkeit nicht gegeben, vielmehr werde das Warmlaufen von Motoren in der Regel am Stand betrieben und sei dabei ein zu starkes Gasgeben sogar schädlich. Der Art nach seien sowohl die von der Betriebsanlage zur erwartenden Immissionen (mit Ausnahme von Werkstattgeräuschen z.B. Hämmern) als auch die Verkehrslärmimmissionen Geräusche von Verbrennungskraftmaschinen, insbesondere Lkw-Dieselmotoren. Das Hämmern mit einem 1 kg schweren Hammer sei trotz Ausführung kräftiger Hammerschläge vom ärztlichen Sachverständigen als nicht gerade auffällig bezeichnet worden. Die daraus resultierenden Lärmimmissionen seien daher ebenfalls nicht geeignet, die Umgebungsgeräuschsituation nachhaltig zu verändern bzw. gar zu dominieren. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, daß die von der Betriebsanlage herrührenden Lärmimmissionen - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen - keinesfalls als gesundheitsgefährdend, sondern nach dem Maßstab eines gesunden normalempfindenden Erwachsenen bzw. Kindes (das auf Lärmimmissionen grundsätzlich nicht empfindlicher reagiere als ein Erwachsener) als zumutbar zu bezeichnen seien. Was allfällige Geruchsimmissionen durch Lkw-Abgase betreffe, so habe der ärztliche Sachverständige diese nur im unmittelbaren Bereich des Lkw feststellen können, während er auf sämtlichen Beobachtungsplätzen spezifische Abgasgerüche nicht wahrnehmen habe können. Die gemessenen Abgase seien von gesundheitsgefährdenden oder das Wolbefinden beeinträchtigenden Konzentrationen weit entfernt; der CO-Wert betrage etwa nur ca. ein Vierzigstel des Einstundenmittel(richt)wertes. Es bestünden daher keinerlei Gründe zur Annahme, daß eine Gefährdung der Gesundheit durch Abgas- und Geruchsimmissionen der gegenständlichen Betriebsanlage möglich seien; diese seien ebenfalls als zumutbar zu beurteilen, da auch eine beträchtliche Entfernung zu jenen Werten, ab denen mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu rechnen sei, bestehe. Im Sinne des § 59 AVG sei die Betriebsbeschreibung in aktueller Form neu zu fassen und durch Auflagen zu aktualisieren gewesen, wobei Projektsbestandteile nicht als Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Durch die präzise Beschreibung des Betriebsumfanges sei auch dem Schutz der Nachbarn entsprochen worden, wobei es Aufgabe der Behörde erster Instanz sei, den konsensgemäßen Betrieb zu überwachen und bei Nichteinhaltung mit den vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen vorzugehen. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern gestellten Beweisantrages betreffend Erhebungen auf dem nördlich der B n gelegenen Betriebsareal sei festzuhalten, daß die Nachbarn mit einem derartigen Vorbringen präkludiert seien (§ 42 AVG), zumal ein auf diese Betriebsanlage bezogenes Vorbringen bis spätestens innerhalb der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz nicht erstattet worden sei. Eine Belästigung oder gar eine Gefährdung der Gesundheit durch derartige Betriebsvorgänge erscheine auch schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, was auch durch die Beobachtungen des ärztlichen Sachverständigen im Rahmen des Augenscheines vom 2. Dezember 1991 (keine akustischen Eindrücke vom Zufahren eines mit Ziegeln beladenen Lkw-Zuges auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer) bestätigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in Ansehung der der mitbeteiligten Partei südlich der Bundesstraße n auf dem Grundstück 395/4 (ehemalige Grundstücke 395/1 und 395/3) erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Lkw-Garagen und eines Service- bzw. Reparaturraumes für betriebseigene Lkw in den sich aus der Gewerbeordnung ergebenden Nachbarrechten als verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die gegenständlichen Grundstücke 395/4 und 395/1 grenzten direkt an die den Beschwerdeführern gehörigen Grundstücke 394/2 und .243. Während die Grundstücke 395/4 und 395/1 der mitbeteiligten Partei als "I 1" gewidmet seien, seien die Grundstücke 394/2 und .243 der Beschwerdeführer als Wohngebiet allgemein gewidmet. Dabei sei nicht geklärt, ob die Widmung der Grundstücke der mitbeteiligten Partei als "I 1" nach der steirischen Raumordnung 1974 ausgewiesen seien oder nach der neuen Rechtslage LGBl. 41/1991 (steirische Raumordnungsgesetznovelle 1991). Durch die Novelle habe sich die Rechtslage dahingehend geändert, daß im I 1 Gebiet nur noch Betriebe bewilligt werden könnten, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen verursachen. Im gegenständlichen Fall wäre ein solcher Betrieb jedoch gegeben. Demnach wäre eine Genehmigung nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 nicht möglich, weil die Widmung mit dem Ansuchen im Widerspruch stünde. Die belangte Behörde habe diese Umstände nicht geprüft. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Der angefochtene Bescheid - der die letzte Rechtslage zu berücksichtigen gehabt hätte - sei daher rechtswidrig. Hinzu komme, daß bereits die Betriebsbeschreibung Widersprüche aufweise. So solle die Freifläche zwischen Garage und Lagerraum an der Westseite u.a. als Abstellfläche und Rangierfläche für Pkw"s und Lkw"s, als Lkw-Abstellfläche nur kurzfristig, dienen. Eine Fläche, die als Abstellfläche dienen solle, könnne dann nicht nur kurzfristig als Lkw-Abstellfläche genutzt werden. Die Freifläche zwischen Garage und der B n solle keiner besonderen Nutzung gewidmet sein, obwohl dort - aus betriebstypischen Vorgängen - zahlreiche Lkw"s rangiert und geparkt würden und Probefahrten vorgenommen würden. Der zwischen Garagengebäude und der östlichen Grundgrenze vorhandene Zufahrtsweg zum Wohnhaus Grillitsch soll laut Betriebsbeschreibung nicht Bestandteil der Betriebsanlage sein, obwohl dieser Weg beim Ausfahren von Lkw"s aus dem Werkstättengebäude - um auf die B n zu gelangen - benutzt werden müsse. Der vorgelegte Plan entspräche ebenfalls nicht der Betriebsbeschreibung. Schon diese Widersprüche zeigten, daß die mitbeteiligte Partei mit Vorgaben vorgehe, die nicht eingehalten werden könnten. Die Genehmigungen der Behörde würden daher auf nicht realisierbare Fiktionen aufgebaut. Die tatsächlichen Umstände belasteten die Beschwerdeführer durch Parken von Lkw"s und Lkw-Zügen sowie Sattelschleppern und Kränen, Kaltstarten, normalen Starten, Rangieren und dadurch bedingte Geruchs-, Lärm- und Staubbelästigungen derart, daß ihnen der Zustand nicht zumutbar sei, und eine gesundheitliche Beeinträchtigung auftrete, die eine Genehmigung nicht zulasse. Bei Beurteilung der Lärmsituation sei unberücksichtigt geblieben, daß die vorgesehenen Arbeiten im Werkstättengebäude bzw. Vorarbeiten vor dem Werkstättengebäude stattfänden und eine spezifische Lärmsituation herbeiführten. Der durch die Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten hervorgerufene Lärm sei besonders auffällig und werde subjektiv spezifisch wahrgenommen. Die Fahrbewegungen fänden in unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Beschwerdeführer statt und hätten daher eine spezifische Auswirkung. Die Sachverständigen gingen von einer wesentlich zu geringen Zahl von Fahrbewegungen aus, zumal die Antragsstellerin auch Fremd-Lkw"s zu- und abfahren lasse. Außerdem hätten die Sachverständigen nur Fahrbewegungen von Lkw"s beurteilt, nicht jedoch von Sattelschleppern sowie die vorgesehenen Vorarbeiten außerhalb des Werkstättengebäudes mit Kränen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, daß nicht nur zügige Zu- und Abfahrten vorgenommen werden könnten, sondern auch längerdauernde. Die Lärmbelästigung der Beschwerdeführer gehe jedenfalls erheblich über ein zumutbares Maß hinaus. Die Berechnungen der Sachverständigen gingen vom normalen Gasgeben und zu wenig Fahrbewegungen sowie zu kleinen Fahrzeugen aus und seien fiktiv, obwohl die Betriebsanlage schon seit Jahren in Betrieb sei. Die Behörde hätte durch länger dauernde Messungen den Grad der Belästigungen ohne weiteres eruieren können und wäre dabei sicherlich dazu gekommen, daß die Situation unzumutbar und daher rechtswidrig sei. Die Ausführungen, daß sich Abgase eines Lkw"s in einer Entfernung von ca. 6 m verflüchtigten, sei nicht nachvollziehbar. Jedem Laien sei bekannt, daß ein Lkw, insbesonders bei länger dauernden Starts Abgase erzeuge, die über weit mehr als 6 m belästigend wirken. Ausgehend davon sei abzuleiten, daß die Starts und Fahrbewegungen an der Grundstücksgrenze und in der Nähe derselben Geruchsbelästigungen beim Wohnhaus der Beschwerdeführer verursachen. Auch diese Belästigungen seien nicht zumutbar und führten zu Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschwerdeführer.
Hiezu ist unter Bedachtnahme auf die für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen (materiell rechtlichen) gewerberechtlichen Vorschriften in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, folgendes auszuführen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Z. 1 das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ... oder Z. 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
Nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Erreichen oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Tatbestandselement, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Bereits in seinem Vorerkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0194, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß es sich bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, ebenso wie bei der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 iVm § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage handelt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG; vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 92/04/0028). Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarliegenschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen die zu erwartenden Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt, fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen, die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen, auszuüben vermögen. Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 92/04/0028).
Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördliche erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10020/A).
Was das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung anlangt, so käme einer solchen tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat - nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/04/0057 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend davon kommt aber dem dargestellten, im Zusammenhalt mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu.
Die Beschwerde erweist sich dennoch als berechtigt, weil das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen Bedenken begegnet, die seine Schlüssigkeit in Zweifel ziehen. Der Sachverständige geht nämlich bei Verneinung des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung lediglich von dem erhobenen "durchschnittlichen Schallpegel" aus, ohne in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachprüfbaren schlüssigen Weise darzulegen, warum unabhängig von dem - hier nicht - als gesundheitsschädigend festgestellten Grenzwert des Dauerschallpegels durch den Charakter der einzelnen erhobenen Lärmereignisse (z.B. Impulscharakter, Informationshältigkeit etc.) und der damit verbundenen, immer wieder auftretenden Lärmspitzen (Bremsenzischen, starkes Gasgeben, Hämmern aus der Werkstätte) keine Gesundheitsgefährdung gegeben ist.
Hinzu kommt, daß auf Grund der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Betriebsbeschreibung der gesamte Fuhrpark der mitbeteiligten Partei 15 betriebsbereite Kraftfahrzeuge, darunter neben einem Senkgrubenräumfahrzeug und einem Kanalräumfahrzeug vier Solo-Lkw, vier Sattelschlepper und fünf Lkw-Züge umfaßt. Daß diese Fahrzeuge die hier zu beurteilende Betriebsanlage südlich der B n nicht mitbenutzen würden, wird weder durch die Betriebsbeschreibung noch durch die Auflagen im angefochtenen Bescheid ausgeschlossen. Die Widmung der Freifläche zwischen Garage und Lagerhalle als Rangier- und Abstellfläche sowie der Garage für Wartungsarbeiten deutet vielmehr darauf hin, daß eine regelmäßige Benutzung der Betriebsanlagenteile durch den gesamten Fuhrpark der mitbeteiligten Partei vorgesehen ist (siehe auch die Betriebsbeschreibung: "als Pkw Abstellfläche wird diese Freifläche für Kunden und Privat-Pkw genutzt, als Lkw-Abstellplatz für die beiden IN DER REGEL in der Garage abgestellten Räumfahrzeuge."). Da der gewerbetechnische Sachverständige seine Lärmmessungen nur auf zwei bestimmte Fahrzeuge der mitbeteiligten Partei bezogen hat, bezüglich des übrigen Fuhrparks Feststellungen weder in Richtung Lärm- noch Geruchsintensität getroffen hat, welche dem medizinischen Sachverständigen ermöglicht hätte, eine abschließende Beurteilung sowohl bezüglich der Gesundheitsgefährdung als auch der Belästigung abzugeben, erweist sich auch das Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen als mangelhaft.
Weder die Betriebsbeschreibung noch die Auflagen beschränken innerhalb der festgesetzten Betriebszeit die Anzahl der Fahrbewegungen. Nur soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage durch die Betriebsbeschreibung - in geeigneter, behördlich erzwingbarer Weise - bestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0335)). Ohne einen für den Verwaltungsgerichtshof erkennbaren Grund geht der gewerbetechnische Sachverständige - und darauf aufbauend auch der ärztliche Amtssachverständige - davon aus, daß "starkes Gasgeben am Stand und Warmlaufen (...) mit Sicherheit nur bei Inbetriebnahme nach längerer Abstellung zu erwarten (ist). Praktisch handelt es sich aber um eine Geräuschentwicklung, die bezogen auf den beschriebenen Betriebsumfang nur ein-, zweimal täglich für jeweils einige Minuten andauern kann". Von einem solchen Betriebsumfang geht der gewerberechtliche Amtssachverständige auch bei seinen Ausführungen zur Geruchsbelästigung aus. Die diesbezüglichen Feststellungen der Sachverständigen wären jedoch nur dann aussagekräftig, wenn durch entsprechende Auflagen eine Überschreitung der angenommenen Verkehrsfrequenz gewährleistet wäre. Die durch Auflage 5 außerhalb des Arbeitsraumes innerhalb der Betriebszeiten zugelassenen vorbereitenden Reparaturarbeiten wurden bezüglich ihrer Lärmintensität keiner aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlichen gutächtlichen Bewertung unterzogen.
Abschließend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt darauf zu verweisen, daß bei Beurteilung der Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 die von der belangten Behörde getroffene Annahme, daß Kinder grundsätzlich nicht empfindlicher auf Lärmimmissionen reagieren als Erwachsene, - ohne begründete Darlegung eines medizinischen Sachverständigen - nicht auf einen allgemeinen Erfahrungsschatz gegründet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 90/04/0265, 0268).
Da die belangte Behörde jedenfalls in Ansehung der aufgezeigten Umstände der ihr gemäß § 60 AVG obliegenden Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend entsprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft geltend gemachten Stempelgebührenaufwand für nicht erforderliche weitere Beilagen.
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