VwGH 92/08/0168

VwGH92/08/016819.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des FW in U, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Juni 1992, Zl. 122.790/1-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1002;
ABGB §1064;
ABGB §703;
ABGB §897;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
BSVG §2 Abs1 Z1;
ABGB §1002;
ABGB §1064;
ABGB §703;
ABGB §897;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
BSVG §2 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom 4. Dezember 1989 schlossen FW und KW mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, einen Schenkungsvertrag. Nach dessen Punkt 1. "schenken und übergeben hiemit" die Ersteren dem Beschwerdeführer "und übernimmt dieser schenkungsweise von den Ersteren" näher bezeichnete Liegenschaften im Gesamtausmaß von 13 ha 41 a 58 m2 (davon 10 ha 53 a 83 m2 für die Geschenkgeber verbücherte und 2 ha 87 a 75 m2 für sie noch nicht verbücherte Liegenschaften) mit einem S 33.000,-- übersteigenden Einheitswert. Punkt 4. enthält die Aufsandungsklausel. Nach Punkt 5. "tritt (der Beschwerdeführer) am 1. Dezember 1989 in den tatsächlichen Besitz und Genuß des Schenkungsobjektes und trägt vom selben Tag an Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, sowie die laufenden Steuern und Abgaben." Nach Punkt 7. ist "die Rechtskraft dieses Vertrages ... bedingt durch die Genehmigung der Grundverkehrskommission."

Mit Notariatsakt vom 22. März 1990 räumte der Vater des Beschwerdeführers der Mutter des Beschwerdeführers das unentgeltliche Bewirtschaftungs- und Fruchtgenußrecht im Sinne der Bestimmungen des ABGB an der ihnen gehörigen Hälfte der Landwirtschaft ein. Dazu wird in Punkt 1. dieses Notariatsaktes festgestellt, daß die Eltern des Beschwerdeführers je zur Hälfte Eigentümer einer näher bezeichneten Landwirtschaft im Ausmaß von 60 ha 42 a 99 m2 seien. Von diesen Liegenschaften hätten sie mit Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989 Grundstücke im Gesamtausmaß von 10 ha 53 a 83 m2 an den Beschwerdeführer geschenkt, sodaß das Gesamtausmaß der Landwirtschaft 49 ha 89 a 16 m2 betrage. Nach Punkt 2. des Notariatsaktes habe die formelle Einräumung des Bewirtschaftungs- und Fruchtgenußrechtes bereits am 1. März 1990 begonnen; sie erfolge bis zur Erreichung des Pensionsalters durch die Mutter des Beschwerdeführers. Hiezu werde festgestellt, daß die Bewirtschaftung der vertragsgegenständlichen Landwirtschaft schon immer auf Rechnung und Gefahr der Mutter des Beschwerdeführers erfolgt sei. Nach Punkt 6. sei die Rechtskraft des Vertrages durch die Genehmigung der Grundverkehrskommission bedingt.

Nachdem die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989 Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 1990 zur Anmeldung zur Sozialversicherung der Bauern auf. Dem kam der Beschwerdeführer am 17. Juli 1990 unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes auch nach. Darin bezeichnet sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Angestellter der Firma S GesmbH. In der Rubrik "Datum der Betriebsübernahme/Pachtung usw." heißt es: "4.12.1989" und in der Rubrik "Art des Vertrages, auf Grund dessen der Betrieb geführt wird ...": "Schenkungsvertrag".

Mit Schreiben vom 6. Februar 1991 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit, daß seine Versicherungspflicht "rückwirkend zu stornieren" sei. Es habe nämlich die im Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989 vorgesehene Schenkung nicht in Kraft treten können, weil sie von der Grundverkehrskommission nicht anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher nie einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Er ersuche daher die Beiträge, die er eingezahlt habe, an ihn zurückzuzahlen. Er lege die "Stornierung des Vertrages" bei. Da sein Vater mit 1. März 1990 in den Ruhestand getreten sei, sei seine gesamte Landwirtschaft auf seine Mutter übergegangen. Sie sei nun Alleinbesitzerin.

In dem beigelegten, vom Beschwerdeführer als "Stornierung des Vertrages" bezeichneten Notariatsakt vom 28. Dezember 1990 vereinbarten die Eltern des Beschwerdeführers mit ihm eine Aufhebung des Schenkungsvertrages vom 4. Dezember 1989. Darin wird in Punkt 1. festgestellt, daß die Eltern des Beschwerdeführers mit Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989 dem Beschwerdeführer verschiedene Grundstücke im Ausmaß von 13 ha 41 a 58 m2 geschenkt hätten; ferner, daß auf der ebenfalls geschenkten Liegenschaft EZ 18 KG K das Veräußerungsverbot zugunsten der Agrarbezirksbehörde Gmunden eingetragen sei. In mehreren Stellungnahmen des Amtssachverständigen dieser Agrarbezirksbehörde sei darauf hingewiesen worden, daß eine Ausnahme vom Veräußerungsverbot für den Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989 nicht erteilt werden könne, weshalb dieser Vertrag nicht habe rechtskräftig zustande kommen können. Die Vertragsparteien stellten daher - in Punkt 2. - fest, "daß der Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989 null und nichtig ist." Hinsichtlich "des Rückfalles des Schenkungsobjektes" an die Eltern des Beschwerdeführers werde die Befreiung von der Schenkungsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Anspruch genommen. In Punkt 5. heißt es, es werde vor Unterfertigung des Vertrages "ergänzt, daß die Vertragsliegenschaft wegen Nichtgenehmigung des Schenkungsvertrages vom 4. Dezember 1989 durch die Agrarbezirksbehörde Gmunden bis heute auf Rechnung und Gefahr (der Mutter des Beschwerdeführers) bewirtschaftet wurde."

Mit Bescheid vom 4. April 1991 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, daß der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 BSVG in der Pensionsversicherung der Bauern und gemäß § 3 BSVG in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989 ab 1. Dezember 1989 Liegenschaften im Ausmaß von 13,4158 ha mit einem Einheitswert von S 228.000,-- übernommen habe. Diese Schenkung sei auch ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde zwischen den Vertragspartnern zustande gekommen und fühlten sich die Parteien daran gebunden. Auch im Fruchtgenußvertrag vom 22. März 1990 zwischen den Eltern des Beschwerdeführers sei auf den Schenkungsvertrag hingewiesen worden. Gleichzeitig werde darauf verwiesen, daß Tatbestände der Versicherungspflicht nicht nachträglich und rückwirkend durch einen Rechtsakt aus der Welt geschafft werden könnten. Die faktische Betriebsführung sei bis zur Erstellung des Aufhebungsvertrages am 28. Dezember 1990 für den Beschwerdeführer gegeben gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Darin und in weiteren Schriftsätzen während des Einspruchsverfahrens vertrat er die Auffassung, daß er im maßgeblichen Zeitraum keine Landwirtschaft auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Da zum Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrages alle Vertragsparteien der Auffassung gewesen seien, daß die Agrarbezirksbehörde Gmunden eine Ausnahme vom Veräußerungsverbot erteilen werde, sei vom Schriftenverfasser diese Tatsache nicht als zusätzliche Bedingung in Punkt 7. des Schenkungsvertrages aufgenommen worden. Wäre die Nichtgenehmigung des Vertrages den Parteien schon früher bekannt geworden, so wäre vom Beschwerdeführer nie eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vorgenommen worden. Auch die von ihm getätigten Beitragszahlungen seien nur im Hinblick auf die erwartete Genehmigung des Schenkungsvertrages und die daraus resultierende Rechtskraft dieses Vertrages vorgenommen worden. Infolge der Aufhebung des Schenkungsvertrages bzw. des nicht rechtskräftigen Zustandekommens dieses Vertrages mangels Genehmigung durch die Grundverkehrskommission seien ihm aus dem landwirtschaftlichen Teilbetrieb niemals Einkünfte zugeflossen; das Risiko des Gefahrenüberganges habe nicht stattgefunden und entbinde der an sich ungeschehene Vertrag den Beschwerdeführer von der Führung des Betriebes auf seine Rechnung und Gefahr. Darüber hinausgehende Vereinbarungen über die Bewirtschaftung der geschenkten Liegenschaften hätten nicht stattgefunden, sodaß Gefahr, Last, Nutzen und Zufall allein die bewirtschaftungsberechtigte Mutter des Beschwerdeführers treffe. Sie sei bereits vor dem 4. Dezember 1989 Alleinbewirtschafterin der vertragsgegenständlichen Liegenschaft gewesen, sei auch der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlegen und habe damit auch allein das Risiko des Gefahrenüberganges im Falle der Nichtgenehmigung des Schenkungsvertrages durch die Grundverkehrskommission getragen. Überdies gehe aus den zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen hervor, daß die Mutter des Beschwerdeführers auch tatsächlich sämtliche Geschäfte für den Betrieb allein wahrgenommen habe und ihr der Nutzen aus der Bewirtschaftung zugeflossen sei; sie habe auch allein Grundsteuer und sonstige Kosten der Landwirtschaft getragen. Der Beschwerdeführer selbst habe im Hinblick darauf, daß bis zum Anbau im Frühjahr, mit dem die Bewirtschaftung durch ihn hätte beginnen sollen, die Genehmigung der Schenkung von der Grundverkehrskommission noch nicht erteilt worden sei, die Bewirtschaftung nicht aufgenommen.

Mit Bescheid vom 13. März 1992 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch Folge und stellte fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 nicht in der Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß deshalb, weil die für die Gültigkeit des Schenkungsvertrages notwendige Genehmigung durch die Agrarbezirksbehörde Gmunden nicht erteilt worden sei, die Bedingungen des Punktes 7. des Schenkungsvertrages nicht erfüllt worden seien. Für den Beschwerdeführer sei daher die Geschäftsgrundlage ab 4. Dezember 199 (rückwirkend) weggefallen. Bei einer Gewinnerzielung wäre er zur Rückerstattung einer allfälligen Bereicherung verpflichtet gewesen; andererseits seien Gefahr, Last, Nutzen und Zufall ab 4. Dezember 1989 von den Geschenkgebern bzw. von der bisherigen Bewirtschafterin, der Mutter des Beschwerdeführers, zu tragen gewesen. Wie sich aus den zahlreichen vorgelegten Rechnungen ergebe, habe die Mutter des Beschwerdeführers aber ohnehin im fraglichen Zeitraum tatsächlich sämtliche Geschäfte für den Betrieb allein wahrgenommen. Da die im Vertrag zu dessen Wirksamkeit ausdrücklich gestellte Bedingung nicht erfüllt worden und der Vertrag somit nichtig sei, hätte es nach Auffassung der Einspruchsbehörde überhaupt keines Aufhebungsvertrages bedurft. Trotz der Anmeldung durch den Beschwerdeführer auf Grund des Aufforderungsschreibens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der in der Folge getätigten Einzahlung von Beiträgen sei daher der gegenständliche Betrieb im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich und rechtlich nicht auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden.

Der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 sowie § 3 BSVG in der Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, es ergebe sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im besonderen aus dem Schenkungsvertrag vom 4. Dezember 1989, dem Fruchtgenußvertrag vom 22. März 1990 und dem Aufhebungsvertrag vom 28. Dezember 1990. Bei der rechtlichen Beurteilung sei entscheidungsrelevant, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum geführt worden sei. Zu dieser Frage vertrete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung, daß ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt werde, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, vom 19. März 1969, Zl. 1516/68, und vom 9. November 1979, Zlen. 751, 752/78). In seinem Erkenntnis vom 20. März 1968, Slg. Nr. 7313/A, habe der Gerichtshof ausgesprochen, daß das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrages eine derartige Rechtsstellung des Pächters nicht ausschließe. Entscheidend sei vielmehr, daß der Betrieb in dem für die Versicherungspflicht relevanten Zeitraum, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachtet hätten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt worden sei. Diese Rechtsauffassung treffe (die belangte Behörde bezieht sich hiebei erkennbar auf das Erkenntnis vom 19. September 1980, Zl. 2207/77) im Ergebnis auch dann zu, wenn es sich um einen noch nicht grundverkehrsbehördlich genehmigten Kaufvertrag handle. Der maßgebliche Stichtag für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten (das seien die auf der Sache oder einem Vermögen lastenden Verpflichtungen) sei, soweit nichts anderes vereinbart worden sei, der bedungene übergangszeitpunkt, mangels einer Vereinbarung über den Zeitpunkt jener der tatsächlichen Übergabe, das sei jener der Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache. Da die faktische Verfügungsmacht im Vordergrund stehe, komme es nicht darauf an, ob durch die Übergabe auch das Eigentum oder der Besitz einer veräußerten Sache übergehe bzw. übergehen solle. Wegen der unterschiedlichen Behandlung des Gefahr- (Nutzen- und Lasten-)Überganges und des Eigentumsüberganges gingen Gefahr, Nutzungen und Lasten im Zeitpunkt der bedungenen oder tatsächlichen Übergabe auch dann auf den Erwerber über, wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden sei. Nach § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 53, bedürften unter anderem Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hätten, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommission. Diese Genehmigungsbedürftigkeit erstrecke sich einerseits auch auf das der Übereignung zugrundeliegende Titelgeschäft, im gegenständlichen Fall den Schenkungsvertrag; andererseits sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung als aufschiebende Rechtsbedingung des Titelgeschäftes zu werten. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer auf Grund des zwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen Schenkungsvertrages, in dem ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über die im Vertrag bezeichneten Liegenschaften eingeräumt worden sei, auch ohne Genehmigung des Vertrages durch die Grundverkehrsbehörde als im Außenverhältnis Berechtigter und Verpflichteter anzusehen sei. Die Vertragspartner seien an den Inhalt des Schenkungsvertrages gebunden und hätten sich im vorliegenden Fall auch an ihn gebunden gefühlt, wie aus dem Fruchtgenußvertrag vom 22. März 1990 ersichtlich sei, in dem ausdrücklich auf den Schenkungsvertrag Bezug genommen werde. Dafür, daß die Eltern des Beschwerdeführers die Geltung des Schenkungsvertrages im Außenverhältnis gewollt hätten, spreche auch, daß der Beschwerdeführer selbst die Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Der Beschwerdeführer sei daher im maßgeblichen Zeitraum der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlegen. Durch den Aufhebungsvertrag in Form des Notariatsaktes hätten die Vertragsparteien ihren Willen dokumentiert, die faktische Verfügungsmacht über die betreffenden Liegenschaften auf die Geschenkgeber rückzuübertragen. Eine rückwirkende Beseitigung des die Betriebsführung begründenden Sachverhaltes sei nicht möglich. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Betriebsführung habe nicht ausgeschlossen, daß seine Mutter tatsächlich Arbeiten für ihn (d.h. auf seine Rechnung und Gefahr) erledigt habe. Die vorgelegten Rechnungen wiesen somit nur auf eine Verwaltung der Grundstücke durch die Mutter des Beschwerdeführers hin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht ohne gesetzliche Grundlage in die Versicherungspflicht nach dem BSVG einbezogen zu werden, verletzt erachtet. Dazu führt er unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, es sei im Hinblick auf Punkt 7. des Schenkungsvertrages und die Regelung des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, nach dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung als aufschiebende Rechtsbedingung des Titelgeschäftes zu werten sei, jedenfalls davon auszugehen, daß der Schenkungsvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Nach Punkt 5. des Schenkungsvertrages, auf den sich die belangte Behörde berufe, habe zweifellos ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Besitzübergabe und Einräumung der faktischen Verfügungsgewalt bestanden. Aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und den vorgelegten Rechnungen ergebe sich aber, daß auf Grund entsprechender Abmachungen mit seinen Eltern die Übertragung der Verfügungsgewalt und die Übergabe zum 1. Dezember 1989 nicht im schriftlichen Vertrag verankert erfolgt sei. Es sei auch im Notariatsakt vom 28. Dezember 1990 festgehalten worden, daß die Vertragsliegenschaften bis dahin auf Rechnung und Gefahr der Mutter des Beschwerdeführers bewirtschaftet worden seien. Auch die faktische Bewirtschaftung sei, wie schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sei, durch sie erfolgt. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei wohl so zu verstehen, daß das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrages die Führung eines Betriebes auf Rechnung und Gefahr des Pächters nicht ausschließe, sofern - gestützt auf den Pachtvertrag - faktisch die Aufnahme der Betriebsführung erfolge. Im Beschwerdefall sei aber weder ein Pacht- noch ein Bewirtschaftungsvertrag vereinbart worden. Vertragsgegenstand sei die Eigentumsübertragung von Grundstücken gewesen. Vertragsbedingung für das Zustandekommen dieses Rechtsgeschäftes sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gewesen, die jedoch nicht erteilt worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, daß der Beschwerdeführer in Ermangelung des Führens eines Betriebes auf seine Rechnung und Gefahr im maßgebenden Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sind nach § 2 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit den Abs. 2 und 3 BSVG in der Pensionsversicherung und nach § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. in der Unfallversicherung unter anderem dann pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 33.000,-- übersteigt (für den Eintritt der Pensionsversicherung) bzw. den Betrag von S 2.000,-- zumindest erreicht (für den Eintritt der Unfallversicherung).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der eben zitierten Bestimmungen. Er wendet sich - aus den angeführten Gründen - ausschließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß dieser Betrieb im maßgebenden Zeitraum auf seine Rechnung und Gefahr geführt worden sei.

Die belangte Behörde hat sowohl die allgemeine Frage, wann ein Betrieb auf Rechnung und Gefahr einer Person im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen geführt wird, als auch die spezifische, wann dies bei aufschiebend bedingten Pacht- oder Kaufverträgen der Fall ist, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig gelöst (vgl. zur erstgenannten Frage außer den zitierten Erkenntnissen aus letzter Zeit unter anderem jene vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, und vom 16. März 1993, Zl. 91/08/0082, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen, und zur zweitgenannten Frage außer dem zitierten Erkenntnis das in der Sachverhaltsdarstellung bereits genannte Erkenntnis vom 19. September 1980, Zl. 2207/77). Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet auch der Übertragung dieser Überlegungen zur letztgenannten Frage auf unter einer aufschiebenden Bedingung mit Notariatsakt abgeschlossene Schenkungsverträge bei, weil sich auch hinsichtlich dieser Verträge insofern das dem § 1064 ABGB zugrundeliegende Regelungsproblem stellt und daher diesbezüglich diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden ist. Deshalb ist aber auch hinsichtlich von Schenkungsverträgen, ungeachtet des Umstandes, daß sie unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, maßgeblicher Stichtag für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmungen des BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabszeitpunkt. Für die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG ändert sich daran nichts, wenn in der Folge die Bedingung nicht eintritt und daraus privatrechtliche Rückabwicklungsansprüche erwachsen, weil mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die auf Grund des Abschlusses des wenn auch aufschiebend bedingten Schenkungsvertrages mit einem vereinbarten Übergabszeitpunkt eingetretene Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen rückwirkenden Wegfall dieses Vertrages nicht wieder rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom 20. Dezember 1972, Zl. 285/72, mit einer Entscheidungsanmerkung von Rechberger in ZAS 1974, 104).

Die Interpretation dieser Rechtsprechung durch den Beschwerdeführer ist unzutreffend. Darauf, ob in einem solchen Fall der bedungenen Übergabe auch - gestützt auf den jeweiligen Vertrag - "faktisch die Aufnahme der Betriebsführung" durch die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, erfolgt, kommt es wegen der genannten Anknüpfung des Übergangs der Rechnung und Gefahr an den bedungenen Übergabszeitpunkt nicht an. Wegen der Maßgeblichkeit der wirklichen rechtlichen Verhältnisse ist es für die Beurteilung der strittigen Frage auch irrelevant, ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr - nach diesen rechtlichen Verhältnissen - ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten läßt (vgl. dazu unter anderem das schon zitierte Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 91/08/0082). Entsprechend diesem entscheidenden Maßstab ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im schon zitierten Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, ausführlich dargelegt hat, überhaupt die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis sein kann, aber nicht muß. Auch der Abschluß eines Geschäftes durch eine Person läßt für sich genommen nicht erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen abgeschlossen hat. Allerdings schadet es im allgemeinen auch nicht, wenn der tatsächliche Betriebsführer im Rahmen seiner Betriebsführung einzelne Geschäfte im eigenen Namen (aber intern auf Rechnung auch eines anderen) abschließt, wenn nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten das Risiko des Betriebes im ganzen (auch) diesen anderen unmittelbar trifft. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung demnach nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen im dargestellten Sinn erfolge, oder sie sei nicht gegeben, als erwiesen zu erachten ist.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die (unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze rechtlich zutreffende) Annahme der belangten Behörde, es seien Rechnung und Gefahr des gegenständlichen Betriebes auf Grund des im Schenkungsvertrag bedungenen Übergabszeitpunktes am 1. Dezember 1989 auf den Beschwerdeführer übergegangen, einwendet, es ergebe sich aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und den vorgelegten Rechnungen, daß auf Grund entsprechender Abmachungen mit seinen Eltern die Übertragung der Verfügungsgewalt und Besitzübergabe nicht zum 1. Dezember 1989, wie im schriftlichen Vertrag verankert worden sei, erfolgt sei, und es sei auch im Notariatsakt vom 28. Dezember 1990 über die Aufhebung des Schenkungsvertrages festgehalten worden, daß die Vertragsliegenschaften bis dahin auf Rechnung und Gefahr seiner Mutter bewirtschaftet worden seien, vermag er keine relevanten Gesichtspunkte aufzuzeigen. Zum erstgenannten Einwand ist er auf sein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wonach es keine "darüber hinausgehenden" (gemeint: über die vorgelegten Verträge) "Vereinbarungen über die Bewirtschaftung" gegeben habe, zu verweisen. Daß die belangte Behörde aus den "vorgelegten Rechnungen" (nach der Aktenlage nur zwei und nicht "zahlreiche") und der tatsächlichen Betriebsführung durch die Mutter des Beschwerdeführers angesichts der übrigen von ihr bei dieser Abwägung herangezogenen Umstände (Fruchtgenußvertrag und Anmeldung) vor dem Hintergrund der obigen rechtlichen Grundsätze nicht den Schluß gezogen hat, es sei der Betrieb im maßgebenden Zeitraum auf Rechnung und Gefahr der Mutter des Beschwerdeführers geführt worden, ist nicht als rechtsirrig zu erachten. Zum (im übrigen unvollständigen) Hinweis auf Punkt 5. des Aufhebungsvertrages ist schließlich zu bemerken, daß diese "Ergänzung" des Vertrages dahin, "daß die Vertragsliegenschaft wegen Nichtgenehmigung des Schenkungsvertrages ... bis heute auf Rechnung und Gefahr (der Mutter des Beschwerdeführers) bewirtschaftet wurde", wie die Wendung "wegen Nichtgenehmigung des Schenkungsvertrages" klar erweist, ebenso nur als (im Sinne des Beschwerdeführers vorgenommene) rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die (nach der Aktenlage jedenfalls seit 27. Dezember 1990) strittige Versicherungspflicht des Beschwerdeführers zu werten ist wie die im Verwaltungsverfahren verschiedentlich vorgenommene (vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage aber nicht überzeugende) Gleichsetzung der tatsächlichen Betriebsführung durch die Mutter des Beschwerdeführers mit einer solchen auf ihre Rechnung und Gefahr.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbingung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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