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§ 703 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

§ 703

Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.

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