§ 703 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung.

§ 703

Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bey dem Eintritte derselben erbfähig sey.