VwGH 92/05/0303

VwGH92/05/030316.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Mag. W in R, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 1992, R/1-V-92020, betreffend den Antrag eines Nachbarn auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages bzw. Durchführung eines Bewilligungsverfahrens in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Josef und

2. Elsa Sch in R und 3. Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §14 Abs5;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1;
BauO NÖ 1976 §92 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §14 Abs5;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1;
BauO NÖ 1976 §92 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde R die Erteilung eines "konkreten baupolizeilichen Auftrages nach § 92 Abs. 1 und 2 der Nö Bauordnung 1976 an den Eigentümer des benachbarten Hauses in R, Untere Hauptstraße 11 - Sch", da dieser in der an sein Haus angebauten Scheune konsenslos eine Werkstätte eingebaut habe, sodaß er einer sehr starken Lärmbelästigung und Gefahren für sich und seine Familie ausgesetzt sei. Es habe keine Bauverhandlung mit den Anrainern stattgefunden. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1991 konkretisierte er die von dem in Frage stehenden Raum ausgehenden Belästigungen dahingehend, daß einerseits in den frühesten Morgenstunden und späten Abendstunden eine erhebliche Lärmbelästigung erfolge und andererseits auch eine Gefahr in der Form bestehe, daß von dieser Werkstatt Funkenflug ausgehe. Es dürfte in der Werkstatt offensichtlich geschweißt und mit der Trennscheibe hantiert werden, weshalb der Beschwerdeführer fürchte, daß durch den Funkenflug das in der Scheune gelagerte Heu und Stroh entzündet werden könne und daher von der Werkstatt eine erhebliche Brandgefahr ausgehe.

Im Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1991 wurde festgestellt, daß sich aus einem dem entsprechenden Bauakt erliegenden Plan ergäbe, daß der in Frage stehende Raum ein "Lagerraum" sei. Der Zeitpunkt der Ein- und Errichtung der Werkstätte in diesem sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Ein Teil der Baulichkeit werde offensichtlich entgegen dem entsprechenden Verwendungszweck genützt. Auch wenn man davon ausgehe, daß eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 92 Abs. 1 und 2 (wohl richtig: Abs. 1 Z. 1 und 2) Nö Bauordnung 1976 nicht vorliege, so liege jedenfalls ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 5 und 6 Nö Bauordnung 1976 vor. Es sei daher ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren einzuleiten und eine baubehördliche Maßnahme nach § 113 Nö Bauordnung 1976 zu setzen.

In der Folge führte die Gemeinde am 24. Oktober 1991 in Anwesenheit des Bürgermeisters als Verhandlungsleiter, eines Gemeinderates, der erst- und zweitmitbeteiligten Partei und des Bausachverständigen Architekt Dipl. Ing. G einen Lokalaugenschein durch. Für die Abfassung der Niederschrift wurde ein Schallträger verwendet. Es wurde gemäß § 14 Abs. 5 AVG dazu festgehalten, daß sich die anwesenden Personen mit ihrer Unterschrift mit dieser Vorgangsweise einverstanden erklären. Darunter findet sich die Unterschrift der beim Lokalaugenschein Anwesenden (mit Ausnahme der Unterschrift des Sachverständigen). Es wurde festgestellt, daß das in der Mitte des Grundstückes der erst- und zweitmitbeteiligten Partei errichtete ebenerdige Wirtschaftsgebäude in Massivbauweise hergestellt worden und mit einem Ziegeldach gedeckt sei. In dem Raum, der an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzt, befänden sich eine Werkbank, sowie ein "Behältnis zur Unterbringung von Kleingeräten", an der Wand in geordneter Weise verschiedene Werkzeuge.

Und weiters heißt es in der Niederschrift:

"Nach Angabe des Eigentümers der Baulichkeit wurde dieses Objekt im Jahre 1932 errichtet, auf der Gemeinde liegen jedoch keine Unterlagen auf.

Mit Rücksicht auf die Errichtungszeit muß angenommen werden, daß das Gebäude konsensgemäß hergestellt worden ist, zumal im Laufe der Jahre seither keine Beschwerden oder Anzeigen über widmungswidrige Verwendungen eingebracht wurden.

Nach Angabe des Eigentümers der Baulichkeit werden in diesem genannten Raum Instandsetzungsarbeiten an landwirschaftlichen Geräten durchgeführt, keineswegs werden hier Arbeiten vorgenommen, die nicht im Rahmen der Landwirtschaft als üblich anzusehen sind.

Solche Arbeiten seien bereits zur Errichtungszeit des Gebäudes durchgeführt worden, nur seien sie zu dieser Zeit eben andere gewesen, als dies heute der Fall ist.

Es ist somit aus Sachverständigersicht klar, daß dieser Raum für landwirtschaftliche Zwecke errichtet worden ist, zum Zeitpunkt der Errichtung bereits als kleine Werkstätte verwendet wurde und dies heute noch der Fall ist. Aufgrund vergleichbarer Fälle bei ähnlich gelagerten Betrieben steht (richtig wohl: stellt) auch die Verwendung eines als Lagerraum bezeichneten Raumes keinen Widerspruch zum ausgewiesenen Verwendungszweck dar, da jeder weiß, daß in Lagerräumen oder Garagen oder dgl. kleine Instandsetzungsarbeiten an Geräten vorgenommen werden. Es würde über den Rahmen eines Planes oder einer ausgewiesenen Nutzung hinausführen, wenn man in einem Raum andere Tätigkeiten durchführt, als dies der Raum gerade zuläßt (man denke an die verschiedenen Situationen der Heimwerker)

Aus rein fachlicher Sicht wird daher festgestellt, daß die in diesem Raum durchgeführten Arbeiten durchaus im Rahmen der ausgewiesenen landwirtschaftlichen Nutzung - und eine solche liegt hier vor - in Einklang zu bringen sind. Es werden Arbeiten durchgeführt, die im Rahmen der Landwirtschaft keinen Widerspruch zu dieser Nutzung bilden, ebenso werden keine Tätigkeiten ausgeführt, die allenfalls unter eine gewerberechtliche Bewilligung fallen. Letztlich wird festgehalten, daß in diesem Raum keine brennbaren oder gefährlichen Stoffe gelagert und verarbeitet werden, keine Schweißarbeiten oder sonstige gefährliche Arbeiten vorgenommen werden."

Abschließend ist in der Niederschrift festgehalten, daß aus rein baurechtlicher Sicht keine Bewilligung über die allfällige Änderung eines Verwendungszweckes des Raumes einzuholen sei. Die Niederschrift über das Ergebnis des Lokalaugenscheines wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 1991 mit einer 14-tägigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer stellte dazu fest, daß mit der Niederschrift der konsenslose Einbau einer Werkstätte in einen Lagerraum, der nach Auffassung des Beschwerdeführers im Bauakt ausgewiesen sei, bestätigt werde und daß er auf Grund seines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vom 10. Juli 1990 und weiteren Feststellungen, die in Schreiben an die Gemeinde vom 28. Februar 1991 und 15. Mai 1991 von seinem Anwalt getroffen wurden, einen Bescheid der Baubehörde erster Instanz der Gemeinde R erwarte.

Mit Bescheid vom 22. November 1991 (irrtümlich ist auf dem Bescheid das Datum der Niederschrift, nämlich der 24. Oktober 1991, angeführt) wurde "der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von baubehördlichen Maßnahmen gemäß § 113" Nö Bauordnung 1976 als unbegründet abgewiesen. Im Spruch wurde weiters festgestellt, daß das Protokoll über die Überprüfungsverhandlung in Abschrift beiliege und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstelle. Die Niederschrift sei dem Bescheid haltbar anzuschließen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß eine Überprüfung in Form einer "Besonderen Beschau" auf dem Grundstück Nr. 19 der erst- und zweitmitbeteiligten Partei ergeben habe, daß mit Rücksicht auf die Errichtungszeit (1932) angenommen werden müsse, daß das Gebäude konsensgemäß errichtet und verwendet werde, zumal im Laufe der Jahre seither keine Beschwerden oder Anzeigen über eine widmungswidrige Verwendung eingebracht worden seien. Die im betroffenen Raum durchgeführten Instandsetzungsarbeiten seien durchaus als im Rahmen der Landwirtschaft üblich anzusehen und es liege daher kein Widerspruch zur ausgewiesenen (landwirtschaftlichen) Nutzung vor. Es würden in diesem Raum auch keine brennbaren oder sonstigen gefährlichen Stoffe gelagert oder verarbeitet, keine Schweißarbeiten durchgeführt oder sonstige gefährliche Arbeiten vorgenommen. Es hätten weiters keine der im Antrag aufgezeigten Abweichungen zur ausgewiesenen Nutzung festgestellt werden können. Es sei aus baurechtlicher Sicht keine Bewilligung über die allfällige Änderung eines Verwendungszweckes des Raumes einzuholen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und wendete sich insbesondere dagegen, daß er als Nachbar zu dem Lokalaugenschein nicht eingeladen worden sei. Wenn die Werkstatt bereits bestanden hätte, hätte er den Mehrzwecksaal nie in ein Wohnhaus umgebaut. Aus den Bauakten sei eindeutig hervorgegangen, daß der jetzt als Werkstätte verwendete Raum als Lagerraum gewidmet sei. Es habe einige Jahre keine Probleme in bezug auf Belästigungen vom Nachbargrundstück gegeben. Dies sei erst der Fall, seit die Werkstatt konsenslos in den Lagerraum der angrenzenden Scheune eingebaut worden sei. Weiters bestätige die Niederschrift der "Besonderen Beschau" vom 24. Oktober 1991 eindeutig den Einbau einer konsenslosen Werkstatt (Werkbänke, Reparaturgrube, Vorrichtungen für Schweißarbeiten usw.) in den Lagerraum einer Scheune, die an sein Wohnhaus angrenze. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 wies der Gemeinderat der Gemeinde R die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung ab, daß das Recht auf Parteiengehör mit dem Schreiben der Gemeinde vom 25. Oktober 1991 gewahrt worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob am 30. Dezember 1991 dagegen Vorstellung. Der Bescheid gehe insofern nicht auf die Berufung ein, als die Berufung darauf hinweise, daß im vorliegenden Fall in den Lagerraum einer Scheune eine Werkstatt eingebaut worden sei. Die Niederschrift der "Besonderen Beschau" sei vom Bausachverständigen nicht unterschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei zum Lokalaugenschein nicht geladen worden. Der Bürgermeister habe die vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist weit überschritten. Die Niederschrift bestätige den Einbau einer konsenslosen Werkstatt in den Lagerraum. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf eine Auskunft seines Anwaltes Dr. Z vom 10. September 1990 bei der Gemeinde R betreffend die Bauakte Sch.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1992 wies die Nö Landesregierung die Vorstellung ab, da sich aus dem am 24. Oktober 1990 vorgenommenen Lokalaugenschein und der dazu erstellten Niederschrift ergäbe, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5

Nö Bauordnung 1976 oder für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des § 113 Abs. 4 Nö Bauordnung 1976 nicht vorlägen. Die Aufsichtsbehörde sehe keinen Anlaß, an den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen des bautechnischen Amtsachverständigen zu zweifeln, daß auf Grund der vorgefundenen Baulichkeit und ihrer Ausstattung die Angabe der Grundstückseigentümer Sch, daß die gegenständliche Werkstätte bereits im Jahre 1932 errichtet worden sei, richtig sei. Die Gemeinde R habe zutreffend das Vorliegen eines vermuteten Konsenses für die landwirtschaftliche Werkstätte angenommen. Dies werde insbesondere dadurch bestätigt, daß in dem in Frage stehenden Raum keine Maschinen vorgefunden worden seien, die ihrerseits einer Bewilligung nach § 92 Abs. 1 Z. 6

Nö Bauordnung 1976 bedurft hätten. Es sei weiters nicht zutreffend, daß der in Frage stehende Raum als "Lagerraum" baubehördlich genehmigt worden sei. Es dürfte hiebei dem Beschwerdeführer insofern ein Irrtum unterlaufen sein, als eine Verwechslung mit dem Bescheid vom 5. April 1971 vorliegen dürfte, mit dem ein Wirtschaftstrakt mit zwei Einstellräumen an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes der Erstmitbeteiligten bewilligt worden sei. Das verfahrensgegenständliche Gebäude sei aber nicht an der nördlichen Grundstücksgrenze der Erstmitbeteiligten, sondern etwa in der Mitte der Liegenschaft an der westlichen Grundstücksgrenze gelegen und bestünden darüber in den Bauakten der Gemeinde R keine Unterlagen. Auf Grund der Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen bestehe auch kein Anlaß zu einem baupolizeilichen Auftrag im Sinne des § 113 Abs. 4 Nö Bauordnung 1976, da von Gefahren für Personen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungn keine Rede sein könne. Die in dem in Frage stehenden Raum im Rahmen der Landwirtschaft der Eigentümer des Nachbargrundstückes vorgenommenen Tätigkeiten können insbesondere im Lichte der Flächenwidmung dieses Gebietes als "Bauland- Agrargebiet" nicht als ortsunüblich angesehen werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Wahrung der Parteienrechte des Anrainers im Bauverfahren, auf fehlerfreie Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie auf ordnungsgemäße Gewährung des Parteiengehörs verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 der im vorliegenden Fall maßgeblichen Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200-8 (im folgenden: BO) hat die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn für die Baulichkeit keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und a) die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Bauvorhaben nicht zulässig ist oder b) der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Gemäß § 113 Abs. 4 BO hat die Baubehörde eine Nutzung einer Baulichkeit zu einem anderen als den bewilligten Verwendungszweck mit Bescheid zu verbieten, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist.

Nach § 118 Abs. 8 BO genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. In den Verfahren nach §§ 10, 108 und 110 leg. cit. kommt Anrainern jedoch keine Parteistellung zu.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß den Anrainern auch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 113 BO ein Rechtsanspruch zukommt, wenn ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berührt werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1979, Zlen. 787 und 3527/78, Slg 9893/A, vom 14. Jänner 1987, Zl. 86/05/0037, BauSlg. Nr. 843 und vom 10. November 1992, Zl. 92/05/0070).

Sofern der Beschwerdeführer zunächst ausführt, daß er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, genügt es ihm entgegenzuhalten, daß ihm die belangte Behörde Parteistellung eingeräumt hat, indem sie in der Sache mit Bescheid über seine Anträge entschieden hat. Es ist allerdings im vorliegenden Fall klarzustellen, daß dem Beschwerdeführer nur im Hinblick auf seinen Antrag, daß baubehördliche Maßnahmen gemäß § 113 BO gesetzt werden sollen, zu Recht im Sinne der eingangs zitierten Judikatur Parteistellung eingeräumt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer beantragte, daß ein Baubewilligungsverfahren gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 2 BO eingeleitet werde, ist festzustellen, daß die BO einem Nachbarn keinen solchen Rechtsanspruch im Sinne des § 8 AVG auf Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/05/0124). Insoweit wäre im vorliegenden Fall der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen. Durch den Umstand, daß die Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, statt zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt.

Sofern sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß er zum Lokalaugenschein vom 24. Oktober 1991 nicht beigezogen wurde und sich daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt erachtet, ist ihm zu entgegnen, daß dem Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 1987, Zl. 83/05/0146 und 0147 sowie vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0121) im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zum vorgehaltenen Ergebnis des Lokalaugenscheines im erstinstanzlichen Verfahren und durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Berufungsverfahren eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit hatte.

Sofern sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die Niederschrift vom Bausachverständigen nicht unterschrieben wurde - konkret hat der Bausachverständige die Erklärung, daß die am Lokalaugenschein Teilnehmenden mit der Aufnahme durch einen Schallträger einverstanden sind, nicht unterschrieben -, ist festzustellen, daß § 14 Abs. 5 AVG nur vorsieht, daß gegen die Verwendung des Schallträgers (von den im § 14 Abs. 3 AVG angeführten vernommenen und sonst beigezogenen Personen) kein Einwand erhoben wurde. Der Verhandlungsleiter hat dies im vorliegenden Fall ausdrücklich festgehalten und es sollte durch die Unterschrift der anwesenden Personen bestätigt werden. Aus der in diesem Zusammenhang fehlenden Unterschrift des Sachverständigen kann aber keinesfalls ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 AVG in dem Sinne abgeleitet werden, daß der Sachverständige sich mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden erklärt hätte. Aus dem Umstand, daß für die Abfassung der Niederschrift ein Schallträger verwendet wurde, ist vielmehr konkludent abzuleiten, daß auch der Sachverständige dagegen offensichtlich keinen Einwand hatte. Die Beisetzung der Unterschriften der vernommenen oder sonst beigezogenen Personen auf der Niederschrift kommt im übrigen bei der Heranziehung eines Schallträgers schon begrifflich nicht in Frage. Eine Kontrolle des Inhaltes der Niederschrift wird aber auch in diesem Fall dadurch ermöglicht, daß die in Vollschrift übertragene Niederschrift auf Verlangen den vernommenen und beigezogenen Personen zuzustellen ist, die innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben können. Eine Verletzung des § 14 AVG liegt somit im vorliegenden Fall nicht vor, sodaß die Niederschrift gemäß § 15 AVG einen vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darstellt.

Aber selbst dann, wenn man von einem Verstoß des § 14 AVG ausginge, kommt diesem auch deshalb für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer in keiner Weise inhaltlich das in der Niederschrift festgehaltene Gutachten anzweifelt, sondern nur in Frage stellt, ob der Bausachverständige das in der Niederschrift festgehaltene Gutachten auch tatsächlich in dieser Form erstattet hat. Der Beschwerdeführer führt für diese Behauptung außer der mangelnden Unterschrift des Bausachverständigen auch keinerlei konkrete Umstände ins Treffen, die die durch die Unterschrift des Verhandlungsleiters bestätigten Aussagen des Bausachverständigen in irgendeiner Weise in Frage stellen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hält auch die Auffassung der belangten Behörde für schlüssig, daß die Behauptung, daß ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei einer Einsicht in die Bauakten am Gemeindeamt R den in Frage stehenden Raum als Lagerraum gewidmet gesehen habe, auf einem Irrtum beruhen muß, da betreffend das Gebäude, in dem sich der verfahrensgegenständliche Raum befindet, bei der Gemeinde keinerlei Aktenunterlagen existieren. Der Vertreter des Beschwerdeführers dürfte sich dabei auf die im Akt einliegende Bewilligung vom 5. April 1971 betreffend den Wirtschaftstrakt an der nördlichen Grundstücksgrenze des in Frage stehenden Grundstückes beziehen, in dessen planlicher Darstellung der an das Haus des Beschwerdeführers angebaute Raum die Bezeichnung "Einstellraum" trägt.

Es trifft auch die Auffassung der belangten Behörde zu, daß im vorliegenden Fall die Vermutung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1957, Slg. 4364/A) dafür spricht, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Bewilligung errichtet worden ist. Beanstandungen aus dem Titel einer fehlenden Baubewilligung erfolgten nicht. Auch Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme liegen nicht vor und erhebt der Beschwerdeführer auch nicht.

Daß die Voraussetzungen für ein Verbot gemäß § 113 Abs. 4 BO auf Grund der in der Niederschrift festgehaltenen Feststellungen nicht vorliegen, hat die belangte Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend erkannt. Dagegen wendet auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts ein.

Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu. Sie war daher emäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte