VwGH 89/05/0124

VwGH89/05/012430.1.1990

N gegen den Gemeinderat der Gemeinde Asperhofen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung eines Devolutionsantrages in einer Bausache (Beteiligter im Sinne des § 8 AVG 1950: JR)

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §118;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §118;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 73 AVG 1950 wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 1987, ein sofortiges Bauverbot gemäß § 109 der NÖ Bauordnung 1976 zu erlassen, abgewiesen.

I. Die Gemeinde Asperhofen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.943,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der Beteiligte hat dem Land Niederösterreich den Betrag von S 4.320,-- mittels des beiliegenden Zahlscheines binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. April 1987 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Asperhofen, ihm einen allenfalls ergangenen Bescheid betreffend den Umbau der Scheune des JR auf der Liegenschaft A-Straße 12 zuzustellen, in eventu festzustellen, daß ihm im Bauverfahren betreffend den Umbau dieser Scheune Parteistellung zukomme, in eventu für den Fall, daß eine Baubewilligung hinsichtlich dieser Bauarbeiten nicht bestehe, ein sofortiges Bauverbot zu erlassen. Diese Anträge begründete der Beschwerdeführer damit, daß auf der genannten Liegenschaft in der Scheune umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt werden, welche den dringenden Verdacht nahelegen, daß diese Scheune in einen Schweinestall umgebaut werde. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, daß JR um eine baubehördliche Bewilligung angesucht habe, jedenfalls sei er als unmittelbarer Anrainer von einer Bauverhandlung nicht verständigt worden. Für den Fall, daß eine Baubewilligung hinsichtlich des Bauvorhabens bestehe, besitze er einen Anspruch darauf, daß ihm der Baubescheid zum Zwecke der Erhebung einer Berufung zugestellt werde; falls eine Baubewilligung noch nicht erlassen worden sei, habe er jedenfalls Anspruch, ihm Parteistellung zuzuerkennen bzw. dann, wenn die Umbauarbeiten ohne Baubewilligung durchgeführt werden sollten, den Anspruch auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten bis zur Erlassung eines entsprechenden Baubescheides durch die Gemeinde.

Da über seine Anträge der Aktenlage nach nicht entschieden worden ist, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 1987 einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Da auch der Gemeinderat über die Anträge des Beschwerdeführers keine Entscheidung traf, erhob dieser schließlich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche am 21. Juni 1989 beim Gerichtshof einlangte. Der Beschwerdeführer beantragte auszusprechen, daß ihm in bezug auf den Umbau der Scheune des JR Parteistellung zukomme, ihm ein allenfalls in der Sache ergangener Bescheid zugestellt werde, in eventu für den Fall, daß eine Baubewilligung hinsichtlich dieser Bauarbeiten nicht bestehe, ein sofortiges Bauverbot erlassen werde.

Mit Verfügung vom 28. Juni 1989 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein, erteilte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG den Auftrag, binnen zwei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schreiben vom 8. September 1989 führte die belangte Behörde aus, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. Juni 1988 den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers behandelt habe und zur Auffassung gelangt sei, daß die Sanierungsmaßnahmen im bestehenden Schweinestall keiner baubehördlichen Bewilligung bedürften. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mündlich mitgeteilt worden. Der Gemeinderat sei daher der Ansicht gewesen, daß darüber nicht entschieden werden müsse. Der Gemeinderat habe sich in seiner Sitzung vom 4. September 1989 mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes befaßt und sei abermals zur Ansicht gelangt, daß für die Sanierungsmaßnahmen im bestehenden Schweinestall keine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Auf eine telephonische Urgenz hin legte die belangte Behörde sodann mit Schreiben vom 18. September 1989 Verwaltungsakten vor. Sie teilte mit, daß dem Bauwerber JR mit Bescheid vom 25. Februar 1987 die Baubewilligung für eine Lagerhalle neben dem bestehenden Schweinestall erteilt worden sei. Der Bauwerber JR habe nach Feststellung des Bürgermeisters und des Obmannes des Bauausschusses keine zusätzlichen Arbeiten ausgeführt. Dies sei dem Beschwerdeführer im Mai 1987 mitgeteilt und von diesem zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Der Devolutionsantrag vom 12. November 1987 sei im Gemeinderat behandelt worden. Nach neuerlicher Besichtigung sei festgestellt worden, daß keine bewilligungspflichtigen Umbauten vorgenommen worden seien. Dieses Ergebnis sei gleichfalls dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde nahm der Beschwerdeführer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Äußerung vom 17. Oktober 1989 dahingehend Stellung, daß die Behauptungen der Gemeinde unrichtig seien. Sein Grundnachbar habe in der Scheune ohne baubehördliche Bewilligung eine Güllegrube und eine Entlüftung eingebaut. Diese Entlüftung sei innerhalb einer doppelten Feuermauer so ausgeführt worden, daß sie nur aus einer Position über der Scheune erkannt werden könne. Von seiten der Gemeinde sei ihm niemals etwas mitgeteilt worden, noch weniger habe er irgendetwas zustimmend zur Kenntnis genommen. Gemeindevertreter hätten zwar im Mai 1987 in einer anderen Angelegenheit bei ihm vorgesprochen, doch sei dabei von der gegenständlichen Sache überhaupt keine Rede gewesen. Auch von einer angeblichen Behandlung seines Devolutionsantrages sei ihm nie etwas mitgeteilt worden. Im übrigen verweise er darauf, daß er einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde eingebracht habe und daher auch einen schriftlichen Bescheid erwarten dürfe.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 1989 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof das Amt der NÖ Landesregierung, binnen vier Wochen durch einen technischen Amtssachverständigen auf der Liegenschaft des Beteiligten eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob und bejahendenfalls welche baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen in den letzten drei Jahren ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommen worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte, solche Maßnahmen so ausreichend zu beschreiben, daß zu erkennen ist, ob sie einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen und ihrer Art nach geeignet sein können, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen.

In ihrem Gutachten vom 28. November 1989 gaben ein bautechnischer Amtssachverständiger und ein agrartechnischer Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung das Ergebnis ihrer Überprüfung am 27. November 1989 bekannt. Die wesentlichen baulichen Maßnahmen beschrieben sie dahingehend, daß die bestehende Holzdecke durch eine neue Tramdecke ausgewechselt worden sei, wobei die Träme jeweils auf der bestehenden Außen- bzw. bestehenden Mittelmauer aufliegen. Die Untersicht bestehe aus 5 oder 6 cm dicken Polystyrolplatten mit beidseitiger Aluminiumbeschichtung. Diese Untersicht diene zur Wärmedämmung, sei jedoch brennbar. Es sei kein Dachbodenbelag vorhanden, d.h. die Träme und die Polystyrolplatten seien vom Dachboden aus sichtbar. Nach § 86 (richtig: § 85) Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) müßten Decken über Stallräumen mindestens brandhemmend sein, eine Anforderung, die durch die vorhandene Konstruktion nicht erfüllt werde; dieser Mangel betreffe den Brandschutz. Die Außenwände seien im Bereich des Kniestockes (Höhe der Mauer über Decke) als Mauer ausgeführt worden. Weiters sei eine 12 cm dicke Innenwand zwecks Herstellung eines Bedienungsraumes bzw. zweier getrennter Stallabteile errichtet worden. Der Gang liege zwischen dem gegenständlichen und dem straßenseitigen Schweinestall. Von dem Gang führe je eine Türe in ein Stallabteil, außerdem sei dadurch eine offene Verbindung mit der Futterkammer gegeben. Es seien zwei Stallabteile für je 50 Mastschweine eingerichtet worden, die Aufstallung sei je Abteil zur Mittelmauer symmetrisch angeordnet und weise entlang der Mittelmauer jeweils einen 70 cm breiten Futtergang und in der Querrichtung dazu jeweils fünf gleich große Boxen mit Quertrogabstallung auf. Zur Ableitung der Gülle sei ein Teilspaltenboden durch einen Vollspaltenboden ersetzt worden. Zu diesem Zweck sei der Stallboden über das bereits vorhandene Maß über die gesamte Stallinnenfläche ausgehoben worden. Unter der Fußbodenoberfläche befänden sich je Stall zwei Güllekanäle, die über die gesamte Länge des Stalles reichten. Die Ableitung der Gülle erfolge über ein Abflußsystem in eine bestehende Güllegrube. Zur Spülung des Güllekanales sei im Bereich der Durchfahrt je Kanal eine Spülöffnung mit 20 cm Durchmesser angeordnet. Die Güllekanäle bestünden aus Beton, die Leitungen aus Kunststoffrohren (PVC). Anstelle der natürlichen Lüftung mittels Stallfenster sei eine Zwangslüftungsanlage eingebaut worden. Das Entlüftungssystem sei als "Unterflur-Unterdruck-Entlüftungssystem" ausgeführt worden. Dieses System bestehe im wesentlichen aus den Ventilatoren, dem Wärmetauscher, der Luftverteilung in den Stallungen und der Abluftanlage. Die Zuluft werde im Bereich der Durchfahrt angesaugt und im Wärmetauscher nach dem Gegenstromprinzip durch die Abluft vorgewärmt (Winterbetrieb). Bei Sommerbetrieb werde der Wärmetauscher umgangen. Die Zuluft gelange durch den Zuluftkanal und durch die offenen Steher in das Stallabteil. Die Luft durchstreiche den Stall annähernd diagonal und dringe durch den Spaltboden quer über die Güllekanäle in senkrechte Abluftleitungen (ein Rohr je Box). Die Abluft werde an einem auf der Deckenunterseite befestigten Abluftkanal über den Wärmetauscher und in weiterer Folge über zwei Abluftfänge (Querschnitt 50 cm) ins Freie geführt. Die Ausmündung der Abluftfänge liege unmittelbar an der Giebelwand des Schweinestalles über dem flacheren Dach der Durchfahrt. Der Wärmetauscher sei ummantelt, die senkrechten Abluftleitungen bestünden aus Kunststoffrohren (PVC), das Material der Abluftkanäle sei nicht bekannt. Die Fänge selbst bestünden ebenfalls aus Kunststoff. Die Lüftungsanlage sei automatisch gesteuert, die Fenster seien geschlossen und verdunkelt (Dunkelstallung). Die Mündungen der Abluftfänge seien vom Wohnhaus A-Straße 7 ca. 30 m und vom Wohnhaus A-Straße 10 ca. 60 m entfernt. Ferner sei eine Futterkammer mit den Innenabmessungen 3,10 x 3,20 m errichtet worden. In dieser Kammer sei eine Flüssigfutteraufbereitungsanlage aufgestellt. Diese bestehe aus einem zylindrischen Behälter

(Querschnitt 1,40, Höhe 1,35), aus glasfaserverstärktem Kunststoff, einem Rührwerk, einer Pumpe, den Zuleitungen von den Silos für Mais und Kraftfutter sowie der Futterleitung in die Stallungen. An der äußeren Erscheinungsform des Stallgebäudes seien keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen worden. Lediglich an der Ostseite seien zwei Fenster eingebaut, an der Nordseite die zwei Abluftfänge errichtet und an der Westseite die Futterkammer angebaut worden. Die Abluftfänge seien so angeordnet, daß sie von der Straßenseite her nicht sichtbar seien. Diesem Gutachten sind Pläne angeschlossen, in denen übersichtlich der vorgefundene Sachverhalt festgestellt worden ist, wobei durch Färbelung der neue bauliche Bestand, die Güllekanäle und die Lüftung gesondert gekennzeichnet sind. In ihren Gutachten haben die Amtssachverständigen noch festgehalten, daß der Umbau des Schweinestalles nach den Angaben des JR im Jahre 1987 durchgeführt worden sei. Auf Anfrage teilte der bautechnische Amtssachverständige am 6. Dezember 1989 noch mit, daß die genannten Arbeiten alle schon abgeschlossen gewesen und derzeit keine baulichen Maßnahmen durchgeführt worden seien.

Über die Anträge des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-6 genießen alle Grundstückseigentümer als Anrainer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. In den Verfahren nach den §§ 10, 108 und 110 kommt Anrainern jedoch keine Parteistellung zu. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über

  1. 1. den Brandschutz;
  2. 2. den Schutz vor Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;

    3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;

    4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

    Im Beschwerdefall hat das vom Verwaltungsgerichtshof eingeholte Gutachten ergeben, daß eine Reihe von bewilligungspflichtigen Vorhaben ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen Bewilligung der Baubehörde durchgeführt worden ist, wie der Beschwerdeführer durchaus zutreffend in seinem Antrag vom 15. April 1987 an den Bürgermeister der Gemeinde Asperhofen angenommen hat. Das vom Verwaltungsgerichtshof eingeholte Gutachten und die zeichnerischen Darstellungen lassen eindeutig die durchgeführten Vorhaben als Umbau eines Gebäudes im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 1 BO erkennen. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn ist jedenfalls insoweit eingetreten, als schon nach dem Gutachten der Amtssachverständigen die Brandschutzbestimmung des § 85 Abs. 3 BO nicht beachtet worden ist. Ein Nachbar besitzt aber nach § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 8 und 9 BO auch einen Rechtsanspruch darauf, daß im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geprüft wird, daß bei der Errichtung bzw. Neuerrichtung eines Schweinestalles alle jene Anordnungen getroffen werden, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 1983, Zl. 83/05/0127, BauSlg. Nr. 150).

    Schon die bisherigen Ausführungen zeigen, daß entgegen der Meinung der belangten Behörde die Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung erforderlich gewesen wäre und im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens dem Beschwerdeführer als Nachbar Parteistellung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn im Anwendungsbereich des § 118 BO auch ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn durch den vorschriftswidrigen Bau Rechte des Nachbarn verletzt werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1987, Zl. 86/05/0037, BauSlg. Nr. 843). Im Beschwerdefall hat nun der Beschwerdeführer nicht die Erlassung eines Beseitigungsauftrages beantragt, vielmehr die Verfügung einer Baueinstellung, eines Bauverbotes, wie er sich ausdrückte. Nach § 109 Abs. 3 BO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen, wenn ein Vorhaben, das einer Bewilligung bedarf, ohne Bewilligung ausgeführt wird. Eine solche Baueinstellung ist also nur möglich, solange eine Fortsetzung der Arbeiten untersagt werden kann. Das durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nun ergeben, daß die Bauarbeiten bereits abgeschlossen sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte sohin eine Baueinstellung, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, nicht mehr verfügt werden. Auch den übrigen Anträgen des Beschwerdeführers konnte nicht entsprochen werden, weil einerseits ein Bescheid, der ihm zuzustellen wäre, gar nicht vorliegt und andererseits derzeit kein Baubewilligungsverfahren betreffend den Umbau anhängig ist, bezüglich dessen die Parteistellung strittig sein könnte. Daß aber dem Beschwerdeführer im Falle eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Parteistellung zukommt, wurde ohnehin schon dargetan.

    Auf Grund der bisherigen Überlegungen zeigt sich, daß der Beschwerdeführer zu Recht mit seinem Antrag vom 15. April 1987 eine Baueinstellung verlangen konnte und daher auch einen Rechtsanspruch besaß, daß über seinen Devolutionsantrag vom Gemeinderat entschieden wird. Da der Gemeinderat nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 27 VwGG über den Devolutionsantrag eine Entscheidung getroffen hatte, erwies sich die erhobene Säumnisbeschwerde als zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hatte somit die Berechtigung des Devolutionsantrages zu bejahen, konnte jedoch auf Grund der gegebenen Sachlage inhaltlich dem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprechen.

    Sollte in der Zwischenzeit nicht ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung gestellt worden sein, wird der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz ein Verfahren nach § 113 Abs. 2 Z. 3 BO einzuleiten haben. Auch einem solchen Verfahren ist der Beschwerdeführer als Partei beizuziehen.

    Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich hinsichtlich des Punktes I des Spruches auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 im Rahmen des gestellten Antrages, hinsichtlich des Punktes II auf § 62 VwGG in Verbindung mit den §§ 76 und 77 AVG 1950.

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