Normen
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauRallg;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 29. Dezember 1989 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Abbruchbewilligung für Bestandsobjekte auf der Liegenschaft in Wien, H-Gasse 9 (Gst. Nr. 340/12, 340/49, in EZ 2824, KG). Über dieses Ansuchen wurde am 7. März 1990 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der auch die Beschwerdeführer und andere Nachbarn teilnahmen und sich gegen die Erteilung der Abbruchbewilligung aussprachen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer brachten u.a. vor, durch den Abbruch des Gebäudes werde das Ortsbild gestört, es käme zu Hangrutschungen und Wassereintritt auf den Liegenschaften der Anrainer sowie zur Beeinträchtigung ihrer Ver- und Entsorgungsleitungen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1990 erteilte der Wiener Magistrat gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden, ebenerdigen, teilweise unterkellerten Wohnhauses. Die Einwendungen der Beschwerdeführer und anderer Nachbarn wurden teils als im Gesetz nicht begründet abgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen der Beschwerdeführer und eines weiteren Nachbarn wurden mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, daß ihnen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sei, wonach die Bestimmungen zur Wahrung des Stadtbildes ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen. Sie meinen jedoch, daß die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dann eintrete, wenn eine Ausnahmegenehmigung gewährt worden sei, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, oder wenn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Behörden von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht haben. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe die Behörde jede Erhebung zu den Tatbestandselementen des § 60 Abs. 1 lit. d dritter Satz der Bauordnung für Wien unterlassen.
Dieser Satz lautet wie folgt:
"Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist vor Festsetzung der Schutzzone zu versagen, wenn sich das Gebäude in einem wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiet befindet und die Gefahr besteht, daß das örtliche Stadtbild durch den Abbruch beeinträchtigt wird".
Nach § 134 Abs. 3 BO in der Fassung LGBl. Nr. 28/1987, sind Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in diesem Gesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berühren. Solche Rechte werden durch jene Bestimmungen begründet, die dem Schutz der Nachbarn dienen. Hiezu zählen jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft sowie alle jene Bestimmungen, die Rechte zum Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt haben.
Aus dieser Regelung über die Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ergibt sich, daß dem Nachbarn hier nur eine beschränkte Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, zum Ausdruck gebracht, daß ein Nachbar nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen dort ein Mitspracherecht besitzt, wo der Gesetzgeber ihm ein solches eingeräumt hat. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies insbesondere, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgestellt hat, daß dem Nachbarn nach § 134 Abs. 3 BO in der Frage einer Störung des Ortsbildes ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zusteht (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Slg. N.F. Nr. 3600/A, vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0104, u.a.); aus dieser Bestimmung läßt sich aber auch ableiten, daß § 60 Abs. 1 lit. d BO ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0097, sowie vom 11. Dezember 1990, Zlen. 90/05/0226, AW 90/05/0064). Bei dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Gebäude überhaupt in einem Gebiet liegt, für das die Festsetzung einer Schutzzone unmittelbar bevorsteht.
Zum Beschwerdevorbringen, nach dem Abbruch des Hauses und seiner Fundamente könne auf Grund der tektonischen Gegebenheiten die Gefahr bestehen, daß Quellen zutage treten, die zu einer Vernässung der Liegenschaften der Beschwerdeführer führen, ist darauf hinzuweisen, daß die Bauordnung für Wien diese Fragen nicht regelt und die Beschwerdeführer im Zivilrechtsweg Abhilfe suchen müßten. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits in seinen Erkenntnissen vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, sowie vom 16. Oktober 1990, Zlen. 90/05/0039, AW 90/05/0012, ausgeführt, daß nach der Wiener Bauordnung kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Versickerung des Regenwassers besteht, ebensowenig räumt die Wiener Bauordnung den Nachbarn ein Recht darauf ein, daß durch ein Bauvorhaben keine Veränderungen des Grundwasserhaushaltes eintreten.
Das abzutragende Gebäude ist jeweils 6 m von der nordwestlichen und südwestlichen Liegenschaftsgrenze und ca. 20 und 22 m von seiner nordöstlichen und südöstlichen Liegenschaftsgrenze entfernt. Die Entfernung zwischen dem Abbruchobjekt und dem nächstgelegenen Gebäude der Beschwerdeführer beträgt nach dem vorgelegten Lageplan ca. 25 m. Auf Grund der großen Entfernung des abzutragenden Gebäudes zu dem nächstgelegenen Gebäude der Beschwerdeführer kam der bautechnische Sachverständige schon während des erstinstanzlichen Verfahrens zu dem Schluß, daß durch den Abbruch des gegenständlichen Gebäudes bei entsprechender Ausführung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Hangrutschungen zu erwarten sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern diese Feststellungen unzutreffend sein sollten, auch das Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften durch Hangrutschungen darzutun.
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Konsenspläne des bisherigen Bestandes geht am Gegenstand der Abbruchbewilligung vorbei, sodaß darauf nicht einzugehen war. Im übrigen haben die Beschwerdeführer trotz umfangreichen Berufungsvorbringens nicht vorgebracht, daß sie mangels konkreter Baupläne außer Stande seien, die Lage des Abbruchobjektes zu erkennen, und dementsprechend an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert wären.
Das ausführliche Berufungsvorbringen einiger Beschwerdeführer, das teilweise auch durch Bilder untermauert war, läßt nur den Schluß zu, daß die Beschwerdeführer über die beantragte Abbruchbewilligung eingehendst informiert waren.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den Betrag für die Umsatzsteuer, der im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
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