Normen
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauO Wr §83;
BauRallg impl;
BauRallg;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1 litd;
BauO Wr §83;
BauRallg impl;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 6. Juli 1990 erteilte der Wiener Magistrat gemäß § 60 Abs. 1 lit. d der Bauordnung für Wien den Mitbeteiligten die von diesen angestrebte baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Hauses Wien 17, Dornbacherstraße 43, auf Grund der Zustimmung des Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 13. Juni 1990. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und anderer Anrainer, durch den Abbruch des in einer Schutzzone liegenden Objektes werde eine Störung des örtlichen Stadtbildes eintreten, wurden als unbegründet abgewiesen. Die Einwendungen, durch den Abbruch würde eine Wertminderung der Nachbarliegenschaften eintreten, wurden als zivilrechtliche beurteilt und die Streitteile auf den Zivilrechtsweg verwiesen. An die Abbruchbewilligung wurde eine Reihe von Auflagen geknüpft. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers und anderer Anrainer wurde mit dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. Oktober 1990 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten verletzt, weil das abzutragende Gebäude in einer Schutzzone liege und gemäß § 60 Abs. 1 lit. d der Wiener Bauordnung eine Abbruchbewilligung für solche Gebäude nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden dürfe. Nach der zitierten Bestimmung bestehe der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Abbruchbewilligung insbesondere in der Erörterung und Feststellung a) der Charakteristik des örtlichen Stadtbildes,
b) der Wirtschaftlichkeitsprüfung einer allfälligen Instandsetzung, c) der technischen Abbruchreife. Der maßgebliche Sachverhalt sei von der Baubehörde nicht festgestellt worden; in der Beschwerde näher angeführte Umstände, die für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unabdingbar seien, habe die Behörde nicht erörtert. Zur "technischen Abbruchreife" führe die Behörde aus, daß die Gebäude nach einer Instandsetzung "technisch als andere angesehen werden müßten" und damit ein weiteres Kriterium für den Abbruch erfüllt sei. Die Behörde zitiere hier lediglich den Gesetzestext, ohne diese Bestimmung inhaltlich näher zu determinieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1987 (BO) sind Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in diesem Gesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berühren. Solche Rechte werden durch jene Bestimmungen begründet, die dem Schutz der Nachbarn dienen. Hiezu zählen jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft sowie alle jene Bestimmungen, die Rechte zum Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt haben.
Aus dieser Regelung über die Rechtsstellung des Nachbarn des Baubewilligungsverfahrens ergibt sich, daß dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur eine beschränkte Parteistellung zukommt. Darüber hinaus ergibt sich aus § 42 Abs. 1 und 2 AVG 1950, daß ein ordnungsgemäß zur Bauverhandlung geladener Nachbar nur dann mit seinen Einwendungen durchdringen kann, wenn er sie rechtzeitig vor oder während der Verhandlung vorgebracht hat; hinsichtlich später erhobener Einwendungen ist ein Nachbar als präkludiert anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A, zum Ausdruck gebracht, daß ein Nachbar nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen dort ein Mitspracherecht besitzt, wo der Gesetzgeber ihm ausdrücklich ein solches eingeräumt hat. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies insbesondere, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgestellt hat, daß dem Nachbarn nach § 134 Abs. 3 BO in der Frage einer Störung des Ortsbildes ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zusteht (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Slg. N.F. Nr. 3600/A, vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0104, u.a.).
Aus § 134 Abs. 3 BO läßt sich aber auch kein Mitspracherecht des Nachbarn in der Frage, ob die technische oder wirtschaftliche Abbruchreife eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes gegeben ist, ableiten. Die Bestimmung des § 60 Abs. 1 lit. d BO, wonach die Baubewilligung für den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses u.a. nur dann erteilt werden darf, wenn das Gebäude nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muß, liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0097). Selbst wenn die Baubehörde erster Instanz das Vorliegen der technischen oder wirtschaftlichen Abbruchreife des Gebäudes mangelhaft oder unrichtig beurteilt hätte, wäre die belangte Behörde im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980 nicht berechtigt gewesen, diese allfällige objektive Rechtswidrigkeit auf Grund einer Berufung von Nachbarn aufzugreifen.
Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid ergibt, daß der Beschwerdeführer in den behaupteten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
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