VwGH 90/16/0176

VwGH90/16/017631.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der KS in L, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. Juli 1990, Zl. 69/1-9/Nd-1990, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §672;
AVG §45 Abs2;
AVG §51;
BAO §167 Abs2;
ErbStG §1 Abs2;
ErbStG §15 Abs1 Z9;
ErbStG §3;
ErbStG §6 Abs2 Z2;
ErbStG §6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ABGB §672;
AVG §45 Abs2;
AVG §51;
BAO §167 Abs2;
ErbStG §1 Abs2;
ErbStG §15 Abs1 Z9;
ErbStG §3;
ErbStG §6 Abs2 Z2;
ErbStG §6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines gegen die Beschwerdeführerin geführten Finanzstrafverfahrens gab sie am 5. November 1987, als Beschuldigte niederschriftlich vernommen, unter anderem folgendes an:

"Bei meiner Einreise im Jahr 1984 hatte ich Ersparnisse in

Höhe von S ....... Seit der Einreise nach Österreich habe

(richtig wohl: lebe) ich mit meinem Freund N. E. in einer

Lebensgemeinschaft ... Bis zum Jahre 1985 pendelte ich laufend

zwischen der BRD und Österreich..."

Weiters gab die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsfreund Dr. E am 6. November 1987 niederschriftlich unter anderem folgendes an:

"Anführen möchte ich noch, daß ich fallweise Zuwendungen in unbekannter Höhe von einem väterlichen Freund erhalte, wenn es mir finanziell besonders schlecht geht. Der Name dieses Herrn ist Viktor O. ... Da dieser Herr verheiratet ist, weise ich ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörde hin und ersuche, allfällige Erhebungen unter Schonung von Ehre und Ansuchen (gemeint offenbar: Ansehen) vorzunehmen ..."

Viktor O. gab am 19. November 1987 als Zeuge niederschriftlich vernommen an:

"Fr. S ist mir seit ca. 5 Jahren bekannt, kennengelernt habe ich sie in Hamburg als sie noch bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt war. Seit dieser Zeit erhielt Fr. S laufend Geldbeträge von mir, diese Geldzuwendungen waren in der BRD zuerst sehr gering und steigerten sich dann als Fr. S nach Österreich übersiedelte. Ich schätze, daß Fr. S von mir Geldzuwendungen in Höhe von vielleicht S 250.000,-- erhielt. Dieser Betrag setzt sich aus Zahlungen zusammen, die ich an Fr. S in Österreich bezahlte. Die Beträge in der BRD waren ca. S 10.000,--. Zwischen mir und Fr. S besteht ein freundschaftliches Verhältnis und ich leistete die Zahlungen freiwillig... Die an Fr. S hingegebenen Geldbeträge von ca. S 260.000,-- kann ich nur schätzen, da weder ich noch Fr. S Aufzeichnungen geführt haben..."

Mit Bescheid vom 29. August 1988 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz gegenüber der Beschwerdeführerin für "Zuwendungen von Hrn. O... Viktor in den Jahren 1984 bis 1987", ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 250.000,--, Schenkungssteuer in Höhe von S 44.730,-- fest.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 28. September 1988 machte die Beschwerdeführerin - soweit für vorliegende Entscheidung noch von Bedeutung - im wesentlichen geltend, unrichtig sei, daß die ihr zugekommenen Bargeldbeträge Schenkungen darstellten, sowie deren Höhe und die damit verbundene Steuerpflicht. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin von Herrn O. in den letzten fünf Jahren Geldzuwendungen erhalten, jedoch ausschließlich deshalb, weil sie diesen chauffiert habe. Herr O. besitze keinen Führerschein und sei daher auf ihre Dienste angewiesen gewesen. Da sie somit einen Werkvertrag erfüllt habe und Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstünden, sei die Annahme einer Schenkung unrichtig. Angefochten werde aber auch die Höhe der angenommenen Zuwendung, da diese in den letzten fünf Jahren sicherlich weit weniger als S 250.000,-- betragen habe. Tatsächlich belaufe sich der Betrag, den die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren von Herrn O. für Werkleistungen erhalten habe, auf höchstens S 150.000,--.

Darüber hinaus sei die Abgabenbehörde nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin eine Steuer über Einkommen vorzuschreiben, welches die Beschwerdeführerin in Deutschland erlangt habe. Richtig sei, daß sie Herrn O. seit fünf Jahren kenne und seit dieser Zeit fallweise Entgelt beziehe. Sie sei jedoch erst seit drei Jahren in Österreich "aufhältig" und es seien ihr die Geldzuwendungen von den zwei verbleibenden Jahren in Deutschland gereicht worden.

Zum Nachweis für dieses Vorbringen berief sich die Beschwerdeführerin unter anderem auf ihre Einvernahme sowie auf jene des Viktor O.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 1988 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte hiezu im wesentlichen aus, im Rahmen der freien Beweiswürdigung könne dem Berufungsvorbringen kein Glaube geschenkt werden, da erfahrungsgemäß die erste Aussage einer Partei den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten komme. Es gebe auch keine Veranlassung, der Zeugenaussage (gemeint: des Viktor O.) nicht die höhere Glaubwürdigkeit zu schenken.

In dem in der Folge von der Beschwerdeführerin gestellten Vorlageantrag brachte sie ergänzend vor, die von O. geleisteten Zahlungen hätten zum größten Teil ihrem Lebensunterhalt gedient. Für den Rest der Zuwendungen seien Leistungsaustausch ohne Bereicherungswille erfolgt; so habe die Beschwerdeführerin Chauffeurdienste geleistet oder für O. gesorgt. Diese Zuwendungen seien ohne Schenkungs- und Bereicherungswillen erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab auch die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich der Berufung keine Folge. Sie begründete dies im wesentlichen damit, es bestünde keine Veranlassung zu einer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung. Eine Zeugenaussage, welche unter besonderer Wahrheitsverpflichtung abgelegt worden sei, müsse im Rahmen freier Beweiswürdigung gleichermaßen Berücksichtigung finden wie eine niederschriftlich festgehaltene Beschuldigtenverantwortung. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Chauffeurdienste bzw. ein Werkvertrag fänden in der Zeugenaussage (ergänze: des O.) keine Deckung und erwiesen sich als bloße Schutzbehauptung. Der von der Beschwerdeführerin erstmals im Vorlageantrag gestellte Antrag im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG stünde nicht nur im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen, sondern finde auf den gegenständlichen Sachverhalt auch deshalb keine Anwendung, weil wesentliche, vom Gesetz geforderte Voraussetzungen (Angemessenheit, Anlaßfall, etc.) nicht vorlägen. Zur Frage der persönlichen Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 ErbStG stehe fest, daß die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin auf Grund einer Eintragung in der Meldeevidenz bei der Bundespolizeidirektion Linz lediglich in der Zeit zwischen 29. Februar 1988 und 16. Mai 1989 auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt innegehabt habe und somit als "Steuerinländer" anzusehen sei. Zusammenfassend sei, um Weitläufigkeiten zu vermeiden, auch auf die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht zur Entrichtung einer Schenkungssteuer herangezogen zu werden, verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes

  1. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
  2. 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;

    ...

    Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die Steuerpflicht gegeben

    1. für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;

    ...

    Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. 1. österreichische Staatsbürger ...;
  2. 2. Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben;

    ...

    Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen. Daher findet der gesamte § 6 leg. cit. ohne Einschränkung unter anderem auch für Schenkungen im Sinne des § 3 Anwendung (vgl. Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3, Seite 209, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß § 15 Abs.1 Z. 9 leg. cit. bleiben steuerfrei unter anderem Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten.

    Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, in Wahrheit aber in Bekämpfung der von den Abgabenbehörden vorgenommenen Beweiswürdigung bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es lägen keinerlei ausreichende Beweisergebnisse vor, nach denen sie in den Jahren 1984 bis 1987 Schenkungen im Ausmaß von insgesamt S 250.000,-- erhalten habe. Die Aussage des Zeugen O., welche den einzigen Anhaltspunkt für die Festsetzung von Schenkungssteuer darstelle, reiche hiezu nicht aus. Weder spreche der Zeuge jemals von einer Schenkung noch widerspreche seine Aussage der bisherigen "Verantwortung" der Beschwerdeführerin; die Tatsache, daß er an sie freiwillig Leistungen erbracht habe, bedeute noch keineswegs, daß er diese Zahlungen nicht auf Grund der von ihr erbrachten Chauffeur- und Betreuungsdienste bzw. für ihren Lebensunterhalt geleistet habe. Letzteres habe die Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung der belangten Behörde (was ausdrücklich als Aktenwidrigkeit geltend gemacht werde) nicht erst im Antrag auf Entscheidung über die Berufung, sondern bereits anläßlich der Einvernahme vom 6. November 1987 vorgebracht.

    Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

    Vorauszuschicken ist, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit - das ist ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und Denkgesetzen - sowie im Hinblick darauf überprüft werden kann, ob der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Überprüfung der konkreten Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 ff angeführte hg. Rechtsprechung).

    Die Beschwerdeführerin läßt außer acht, daß sich die belangte Behörde nicht nur auf die Aussage des Zeugen O., sondern insbesondere auch auf jene des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 6. November 1987 stützen konnte. Daß diese Angaben etwa einer fehlerhaften Information des Rechtsanwaltes entsprangen, wurde von der Beschwerdeführerin niemals behauptet. Diese Angaben stimmten jedoch mit jenen des Zeugen O. dahin überein, daß die gegenständlichen Zuwendungen auf Grund eines "freundschaftlichen Verhältnisses" zwischen O. und der Beschwerdeführerin gegeben wurden. Insbesondere ist in der Niederschrift vom 6. November 1987 keineswegs davon die Rede, daß diese Zuwendungen für Chauffeur- oder Betreuungsdienste hingegeben wurden; träfe letzteres zu, wäre auch der Hinweis in der Niederschrift vom 6. November 1987, O. sei verheiratet und es mögen allfällige Erhebungen unter Schonung von Ehre und Ansehen vorgenommen werden, unverständlich.

    Zutreffend ist weiters der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Steuerfreiheit nach § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Grund eines Unterhaltscharakters der Zuwendungen sei erstmals im Vorlageantrag behauptet worden. Die unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dieser Umstand sei bereits anläßlich der Einvernahme vom 6. November 1987 vorgebracht worden, ist ihrerseits aktenwidrig, wie aus dem oben wörtlich wiedergegebenen Passus in der Niederschrift von diesem Tage hervorgeht. Eine dahingehende Berufung auf die Leistung von Unterhalt war auch nicht einmal implicite dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin erhalte FALLWEISE Zuwendungen in unbekannter Höhe, wenn es ihr finanziell besonders schlecht gehe, zu entnehmen. Denn zur Auslegung des Begriffes "Unterhalt" wird von der Rechtsprechung die Bestimmung des § 672 ABGB herangezogen, wonach unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1989, Zl. 88/16/0022, sowie die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).

    Schließlich entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt. Wenn daher die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller dieser Umstände den Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Zuwendungen seien für Chauffeur- und Betreuungsdienste oder auch als Unterhalt geleistet worden, keinen Glauben schenkte, kann diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkannt werden.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, sie sei nicht österreichische, sondern bundesdeutsche Staatsbürgerin, was von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zugestanden wird.

    Diese Aktenwidrigkeit betrifft jedoch keinen wesentlichen Punkt des Sachverhaltes (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG). Denn nach der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Z. 2 ErbStG gelten als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nun hat aber die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 5. November 1987 selbst angegeben, sie sei im Jahre 1984 nach Österreich eingereist und lebe seit diesem Zeitpunkt mit Edmund N. in einer Lebensgemeinschaft. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Beweiswürdigung der belangten Behörde (im Wege der Verweisung auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung) als schlüssig, wenn sie der der Aussage vom 5. November 1987 widersprechenden Berufungsbehauptung, die Beschwerdeführerin sei erst seit 3 Jahren (das wäre seit September 1985) in Österreich aufhältig, den Glauben versagte, setzt doch die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft zumindest auch den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Orte voraus. Daß die Beschwerdeführerin nach ihrer Aussage vom 5. November 1987 bis zum Jahre 1985 "laufend" zwischen der BRD und Österreich gependelt sei, schließt die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich während dieser Zeit nicht aus. Es war daher auch nicht rechtswidrig, auch die im Jahr 1984 gemachten Zuwendungen der Schenkungssteuer zu unterziehen.

    Im Rahmen ihrer Verfahrensrüge wiederholt die Beschwerdeführerin sinngemäß ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung, die bereits oben widerlegt wurden. Zu ergänzen ist, daß deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein Anlaß bestand, den Zeugen O. zu DIESEM Thema neuerlich einzuvernehmen und hiebei darüber zu befragen, inwieweit seinen "freiwilligen Zahlungen" Leistungen der Beschwerdeführerin gegenübergestanden seien oder ob es sich hiebei um Unterhaltszahlungen gehandelt habe.

    Berechtigt ist die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin lediglich insoweit, als es um die Höhe der Zuwendungen geht. Zu diesem Punkt haben nämlich weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsfreund im Zuge der Vernehmungen vom 5. bzw. 6. November 1987 konkrete Angaben gemacht; die belangte Behörde wäre daher im Rahmen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet gewesen, der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Berufung nachzugehen, der Betrag, den sie von O. erhalten habe, mache höchstens S 150.000,-- aus. Insbesondere hätte sie hiezu befragt werden müssen, worauf sich diese ihre Annahme stütze; ebenso wäre - in DIESEM Zusammenhang - eine ergänzende Einvernahme des Zeugen O. darüber erforderlich gewesen, worauf sich SEINE Schätzung stützt.

    Da die belangte Behörde in dieser Hinsicht Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

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