Normen
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;
StVO 1960 §1 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;
StVO 1960 §1 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1989 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kaufhauses auf den Grundstücken 168/1 und 167/5, KG Z, gemäß den §§ 74, 77 und 359 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz unter Erteilung von Auflagen (Spruchpunkt I). Des weiteren wurde ausgesprochen, daß u.a. die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer als sachlich nicht gerechtfertigt abgewiesen und der Einwand betreffend eine erhebliche Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt III).
Über dagegen erhobene Berufungen der Beschwerdeführer erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 15. Dezember 1989 gemäß § 77 GewO 1973 dahin, daß diesen insofern Folge gegeben werde, als die Spruchabschnitte I und III des erstbehördlichen Bescheides folgenden Wortlaut erhielten und daß, soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidänderung nicht Rechnung getragen werde, die Berufungen als unbegründet abgewiesen würden:
"I. GENEHMIGUNG:
Der X-GesmbH & Co KG wird über ihren Antrag die Errichtung und der Betrieb eines Kaufhauses in Z nach Maßgabe der im folgenden bezeichneten mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie nachstehender Beschreibungen gewerbebehördlich genehmigt:
...
Anlieferung zwischen 07.30 Uhr und 20.00 Uhr.
Reservetermin im Winter für eine Zulieferung Sonntag
zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr.
Öffnungszeit: Montag bis Samstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag bis Freitag 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
Dieser Genehmigung liegen folgende technische Unterlagen zugrunde ...
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
1) Die Betriebsanlage ist entsprechend den zur Verhandlung am 4. Oktober 1989 vorgelegten Projektsunterlagen unter Berücksichtigung der Beschreibung im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 13.9.1989 auszuführen, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist ...
RECHTSGRUNDLAGE: § 77 GewO 1973 i.d.g.F. § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972.
Gemäß § 359 Abs. 1 der GewO ist die FERTIGSTELLUNG der Betriebsanlage der Gewerbebehörde anzuzeigen; dieser Anzeige sind ein Ausführungsplan mit Ausführungsbericht, der Brandschutzplan, das Protokoll über die Prüfung der Blitzschutzanlage, die Kälteanlagenbücher und der Nachweis über die Einhaltung des im Projekt bezeichneten Immissionswertes der Kälteanlage anzuschließen.
III. NACHBAREINWENDUNGEN:
- a) ...
- b) Die Einwendungen der Nachbarn NN, NO, MN werden
- hinsichtlich einer Wertminderung ihrer Liegenschaft gemäß § 357 der GewO auf den Zivilrechtsweg verwiesen;
- hinsichtlich des Widerspruches mit den Widmungsvorschriften insbesondere der Widmung 'Wohngebiet', hinsichtlich der Festlegung der Baufluchtlinie und des Bebauungsplanes sowie der Verschlechterung der Verkehrssituation infolge unzureichender Parkplätze bzw. Entstehung von Staus bis zur Bundesstraße 129 gemäß § 74 Abs. 2 der GewO als unzulässig zurückgewiesen;
- hinsichtlich der Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung bzw. von unzumutbaren Immissionen durch Lärm und Abgase als unbegründet abgewiesen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer bekämpften den erstbehördlichen Bescheid mit folgendem Vorbringen: Im Spruch des Genehmigungsbescheides sei der Gegenstand der Genehmigung nicht bezeichnet; über ihre Einwendungen sei nicht konkret abgesprochen worden; eine weitere Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der unzureichenden Begründung; auch die Sachverhaltsfeststellungen seien unzureichend; das Verfahren in erster Instanz sei mangelhaft geführt worden. Die nach der Kundmachung ausgetauschten Planunterlagen seien ihnen vor der Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht worden, die Planunterlagen seien nicht maßstabgetreu erstellt; ihr begründeter Vertagungsantrag sei abgewiesen worden; die Kundmachungsfrist sei zu knapp bemessen gewesen; auf die schriftlich vorgebrachten Einwendungen sei nicht eingegangen worden. Unberücksichtigt sei auch der Einwand geblieben, daß die Widmung "Wohngebiet" der beantragten Genehmigung widerspreche. Nach § 16 Abs. 3 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) hätte die Genehmigung versagt werden müssen. Die Änderung des Bebauungsplanes sei gesetz- und verfassungswidrig zustande gekommen. Das Projekt sei geeignet, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich zu beeinträchtigen. Die Realisierung würde unzumutbare Verkehrsbelastungen mit sich bringen. Zu Spitzenzeiten würde es zu einem Rückstau von Kraftfahrzeugen kommen; durch das erhöhte Verkehrsaufkommen ergebe sich eine Gesundheitsschädigung sowie eine unzumutbare Belastung durch Abgase. Weiters sei infolge erhöhten Verkehrsaufkommens durch die Betriebsmanipulationen und die eingesetzten Geräte mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Durch die eingeholten Gutachten würden ihre Einwendungen nicht widerlegt. Das Lärmschutzprojekt von DI Y gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Einerseits werde ein Abstand des Gebäudes von der A-Straße von 5 m angenommen, andererseits seien die Angaben zu Verkehrsfrequenzen unrealistisch. Aus dem Gutachten seien daher keine tauglichen Schlußfolgerungen zu ziehen. Auch die Meßpunkte seien als unrealistisch zu bezeichnen, weil Messungen von ihrem Wohnhaus aus durchgeführt werden müßten. Darüber hinaus sei auf Reflexionswirkungen nicht Bedacht genommen worden. Der Lärm durch die in Spitzenzeiten zu erwartenden Staus sei nicht berücksichtigt worden. Eine Grundgeräuschpegelmessung hätte für den Zeitraum von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr sowie zur Nachtzeit erfolgen müssen. Die technischen Unterlagen für die Kühlgeräte seien unzureichend. Schließlich seien die Abgasemissionen, die durch das Projekt verursacht würden, somit auch jene, die durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen entstünden, zu berücksichtigen. Das medizinische Gutachten sei nicht stichhältig, schon deshalb, weil es auf den Angaben und Berechnungen des immissionstechnischen Sachverständigen beruhe. Die vorliegenden Sachverständigengutachten seien daher nicht stichhältig und bildeten keine Entscheidungsgrundlage. Zum Bescheidabspruch sei auszuführen: Zugrunde gelegt werde die technische Beschreibung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 13. September 1989, S. 11, 12 und 13, wobei festzuhalten sei, daß straßenseitig keine Doppeltür errichtet werde und die Anlieferung an der südostseitigen Front erfolge. Zugrunde gelegt werde weiters das schalltechnische Gutachten des Zivilingenieurs Dr. Y vom 24. Februar 1989. Der wesentliche Inhalt dieses Gutachtens werde im Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 4. Oktober 1989 dargestellt. Vom Bezirksbauamt W sei am 18. September 1989 zwischen 16.20 Uhr und 17.55 Uhr eine informative Lärmmessung zur Erhebung der Ist-Situation durchgeführt worden; diese habe einen äquivlanenten Dauerschallpegel von LAq = 53 dB bzw einen Grundgeräuschpegel von LA 95 = 40 dB ergeben. Die im schalltechnischen Gutachten enthaltene meßtechnische Bestandsaufnahme vom 17. Jänner 1989 zwischen 10.30 Uhr und 12.00 Uhr habe annähernd gleiche Meßwerte ergeben. Die Richtigkeit sei daher nicht anzuzweifeln. Die Tatsache, daß die Mikrophonstandorte nicht exakt übereinstimmten, habe infolge des großen Abstandes zur Z-Straße keine Bedeutung.
Zusammenfassend stelle der immissionstechnische Amtssachverständige fest, daß das schalltechnische Projekt Dris Y als realistisch zu beurteilen und als schlüssige Unterlage für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sei. Die bestehenden Lärmpegel würden weder zur Tages- noch zur Nachtzeit angehoben. In dem bei der Berufungsverhandlung am 12. Dezember 1989 abgegebenen immissionstechnischen Gutachten werde zunächst auf eine Messung des Grundgeräuschpegels zur Nachtzeit im Jahre 1979 verwiesen (26,3 dB gegenüber Wohnhaus B-Straße 46). Hiezu sei bemerkt worden, daß in Ortsnähe ein höherer Wert anzunehmen sei. Die Annahme eines Grundgeräuschpegels im Ortsbereich von 30 dB zur Nachtzeit entspreche der praktischen Meßerfahrung. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Umsituierung des Objektes (3 m Abstand zur Straße) unter Bedeutung von Reflexionen habe der immissionstechnische Sachverständige bei der Berufungsverhandlung ausgeführt: Die lärmtechnische Beurteilung durch die geänderte Situierung laut ursprünglichem Projekt erfahre bei überschlägiger Rechnung keine wesentliche Änderung. Dazu sei auch festzuhalten, daß die Beurteilung im schalltechnischen Gutachten Dris Y nicht von einem exakten Wert von 5 m, sondern wörtlich von einem "ca. 5 m" Abstand ausgehe. Reflexionen, die aber nur durch Fahrbewegungen auf der A-Straße zu einer Erhöhung des Lärmpegels für die Liegenschaft der Beschwerdeführer in einem Ausmaß, das sicher "unter 1 dB" liege, führen würden, würden durch Abschirmungen bzw. deren Veränderung durch die nähere Lage zum erwähnten Objekt in bezug auf direkt einfallenden Lärm aus dem Ortsbereich (das Ausmaß liege wieder sicher unter 1 dB) kompensiert. Im übrigen werde auf die Stellungnahme im Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen. Die Annahme der Verkehrsfrequenz zum und und vom geplanten Einkaufszentrum könne laut den vorgelegten Unterlagen als durchaus realistisch bezeichnet werden. Dazu könne festgestellt werden, daß eine doppelte Verkehrsfrequenz rein mathematisch maximal eine Erhöhung von 3 dB verursachen würde. Wie weiter unten ausgeführt, werde auch in diesem Fall die Beurteilungsgrenze bei weitem nicht erreicht. Die für die Erhebung des Ist-Zustandes gewählten Meßorte im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gemeindebau bzw. die dort erhobenen Meßwerte änderten sich bei geringfügiger Verlegung im freien Schallausbreitungsbereich nur im Rahmen der statistischen Meßwertverteilung. Reflexionswirkungen seien im gegenständlichen Bereich in bezug auf die hauptsächliche Lärmquelle (Bezirksstraße) auf Grund der Bebauung von untergeordneter Bedeutung und änderten die Meßwerte insbesondere in Hinsicht auf den Basispegel nicht. Die Basispegelmessungen, die im gegenständlichen Fall auch für den Grundgeräuschpegel verwendet werden könnten, reichten aus, um sich ein Bild über die ungünstigsten acht Tagesstunden zu machen. Nehme man den Bereich zwischen 08.00 und 12.00 Uhr und 14.00 Uhr und 18.00 Uhr als Beurteilungszeit, innerhalb derer die maximalen Störpegel aus der Anlage zu erwarten seien (36 dB bei Parz. 167/1) und vergleiche den in dieser Zeit gemessenen Basispegel (40 dB), so ergebe sich daraus, daß der Störpegel sogar um 8 dB unter dem Basispegel und damit weit unter dem Beurteilungspegel von 42 dB liege. Ziehe man aber die 4 Stunden der Mittagszeit und der Abendzeit für die Beurteilung heran (37 dB) und vergleiche man den für diese Zeit sicher nicht erreichbaren Störpegel der normalen Betriebszeit (36 dB) damit, so ergebe sich wiederum ein Wert, der um 1 dB unter dem Basispegel und damit sicher unter der Beurteilungsgrenze liege. Aus diesen Ausführungen könne geschlossen werden, daß bei allen Kombinationen über die acht ungünstigsten Tagesstunden der Störpegel unter dem Beurteilungspegel, ja sogar unter dem Basispegel liege. Ergänzend werde festgestellt, daß aus den vorgenommenen Basispegelmessungen auf den Verlauf über die gesamte Betriebszeit von 06.30 Uhr bis 18.00 Uhr insofern geschlossen werden könne, als ein Wert von 37 dB, was für die Beurteilung maßgebend sei, nicht unterschritten werde. Was die Lärmimmissionen der Kühlaggregate betreffe, komme der immissionstechnische Sachverständige unter Bezugnahme auf die Meßergebnisse zur Schlußfolgerung, daß der Basispegel in der ungünstigsten halben Stunde zur Nachtzeit nicht unter 26 dB liege. Der Wert von 30 dB an der Grundstücksgrenze zum Gemeindebau liege somit im ungünstigsten Fall um 4 dB über dem auch als Grundgeräuschpegel anzusehenden Basispegel. Der von der Erstbehörde angenommene Grundgeräuschpegel liege im anzunehmenden Schwankungsbereich; für die im erstbehördlichen Bescheid unter Punkt 11 enthaltene Auflage sei im Vergleich zum Beurteilungspegel von 35 dB ein um 5 dB niedrigerer Wert eingesetzt worden. Der Störpegel bei der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer sei um mehr als 6 dB unter dem Grundgeräuschpegel von 26 dB anzunehmen. Zur Frage der Kfz-Abgase sei vom immissionstechnischen Sachverständigen in dem bei der Berufungsverhandlung abgegebenen Gutachten folgendes ausgeführt worden: Für die Beurteilung der Immissionen durch Kfz-Abgase würden Vergleichswerte von einer Luftmeßstation, die im Rahmen des automatischen Luftmeßnetzes des Landes Oberösterreich betrieben werde, herangezogen. Für die hauptsächlich durch den Straßenverkehr geprägte Luftsituation in der Station der Bezirkshauptmannschaft Urfahr würden, wenn man den Schadstoff Kohlenmonoxyd (Co) als für den Kfz-Verkehr typische und relevante Schadstoffkomponente heranziehe, am Gehsteig maximal 5 mg/m3 als Halbstunden-Mittelwert gemessen. Im Bereich dieser Meßstation befinde sich eine stark befahrene Straße mit über
400 Fahrvorgängen pro Stunde, ein Kreuzungsbereich und Parkflächen im unmittelbaren Bereich in einer Anzahl von ca. 40 für Pkw. Die Stickstoffdioxyd-Werte lägen maximal bei ungünstigen meteorologischen Verhältnissen (Windstille, schlechte Thermik) bei 0,3 mg/m3 als Halbstunden-Mittelwert. Nur in Ausnahmefällen (Smog-Situation) würden die oben angeführten Werte kurzzeitig überschritten. Im gegenständlichen Raum seien solche extreme austauscharme Weterlagen nicht zu registrieren. Laut OÖ Luftreinhalteverordnung lägen die Immissions-Grenzwerte für den Halbstunden-Mittelwert für die hauptsächlich durch den Verkehr verursachten Schadstoffe Stickstoffdioxyd und Kohlenmonoxyd bei 0,3 bzw 20 mg/m3. Diese Werte könnten auch im gegenständlichen Verfahren als Richtwerte gelten. Auf Grund der Situationsbeschreibung bei der Meßstation Uhrfahr ergebe sich bei einem Verkehrsaufkommen von nur 10 %, wie es im gegenständlichen Fall angenommen werden könne, bei linearer Umrechnung, was für eine überschlägige Berechnung sicher zulässig sei, ein theoretischer Co-Konzentrationswert an der Trompetenausfahrt von 0,5 mg/m3. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer, die ca. 70 m von diesem Verkehrsbereich entfernt liege, sei daher auf Grund der Verdünnung ein Wert von unter 0,1 zu erwarten. Dies gelte analog für NO2. Die Abschätzung dieser Werte werde durch die Ergebnisse aus den kontinuierlichen Schadstoffmessungen des OÖ Luftmeßnetzes für Stationen, die in etwa gleicher Entfernung zu Verkehrsträgern lägen, wie die gegenständliche Liegenschaft, erhärtet (z.B. Station Asten oder Braunau). Der medizinische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten auf Grund des Ortsaugenscheines festgehalten, daß die Geräuschkulisse im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch Verkehrsgeräusche geprägt werde. Vorherrschend sei die Lärmentwicklung durch den Verkehr auf der Z-Straße. Nach Auskunft der Abteilung Straßenbau betrage der jährliche durchschnittliche Tagesverkehr für das Jahr 1989
3000 Kraftfahrzeuge, davon 10 % Lkw-Anteil. Während des Lokalaugenscheines hätten nur vereinzelt Fahrzeuge die A-Straße passiert, hier ausschließlich Pkw. Nach Südosten zu sei die A-Straße in einer Entfernung von ca. 150 m als Wohnstraße ausgewiesen. An subjektiven Geräuschwahrnehmungen hätten Vogelgezwitscher, Kirchenglockenläuten, Flugzeuggeräusche sowie nicht identifizierbare oder zuordenbare entfernte Geräusche festgestellt werden können. Durch die Lage der Lkw-Anlieferung an der den Beschwerdeführern abgewandten Gebäudeseite und der dadurch gegebenen Abschattung hätten andere betriebsspezifische Geräusche, wie sie durch das Verladen, aber auch durch den Betrieb der Kühlanlage, die ebenfalls in diesem Bereich situiert seien, entstehen könnten, keinen wesentlichen Anteil an der Immission im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer. So liege der Störpegel, der durch den Betrieb der Kühlanlage hervorgerufen werde, im Bereich dieser Liegenschaft unter 20 dB. Die Ist-Situation könne in Zahlenform durch den Grundgeräuschpegel, der zur Tagzeit 37 bis 40 dB und zur Nachtzeit im Schwankungsbereich zwischen 26 und 30 dB liege, beschrieben werden. Der energieäquivalente Dauerschallpegel sei bei verschiedenen Messungen mit 52,53 und 55 dB erhoben worden. Dem gegenüber sei im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit einem betriebsspezifischen Störlärm von maximal 35 bis 36 dB zur Tageszeit zu rechnen. Die betrieblichen Störgeräusche würden keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtlärmsituation einnehmen, da diese durch den Kfz-Verkehr auf der Z-Straße dominiert werde, und nach den Ausführungen im immissionsschutztechnischen Gutachten diese bestehenden Verkehrsgeräusche weiterhin dominierten und die Betriebsgeräusche in den Hintergrund treten ließen; dies deshalb, da es sich um ähnliche ineinander integrierbare Geräuschcharakteristiken handle. Zusammenfassend könne bezüglich der Immissionen, die durch den Betrieb bei den Beschwerdeführern hervorgerufen würden, ausgesagt werden, daß der Betriebslärm zu keiner Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit bei der Bezugsperson, das sei der normal empfindende Mensch, führen werde. Beeinträchtigungen durch Abgase: Abgase von Benzin- oder Dieselmotoren enthielten eine Fülle verschiedener Komponenten (Ruß, Kohlendioxyd, Kohlenmonoxyd, Stickoxyde, Schwefelverbindungen und Kohlenwasserstoffe), welche in entsprechend hoher Konzentration und über entsprechend lange Zeit zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnten. Entscheidend für eine Gefährdung der Gesundheit sei die Wirkkonzentration. Durch die ausreichende Entfernung und die dadurch gegebene Verdünnung sei eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer nicht anzunehmen. Zur Verdeutlichung der zu erwartenden Immissionskonzentrationen solle ein Vergleich der Kohlenmonoxyd-Belastung als Bezugsgröße an stark befahrenen Straßen herangezogen werden, wie dies im immissionsschutztechnischen Gutachten beschrieben sei. Die von der Meßstelle bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr bei entsprechend hohem Verkehrsaufkommen gemessenen Werte von 5 mg/m3, ausgedrückt als HMW, lägen deutlich unter dem in der OÖ Luftreinhalteverordnung angeführten Wert für Kohlenmonoxyd von 20 mg/m3 und die ebenfalls unter dem Grenzwertvorschlag für Kohlenmonoxyd von 10,4 mg/m3 (9 ppm), wie er von der Akademie der Wissenschaften erarbeitet worden sei. Durch die freie Ausbreitung und Verdünnung der Abgase sei ein ausreichender Schutzabstand zu diesen Richtwerten gegeben. Die bestehende Verkehrssituation sei im erstinstanzlichen Verfahren am 15. November 1988 erhoben worden. Das Ergebnis und die fachliche Beurteilung der durch den Kaufhausbetrieb zu erwartenden Änderungen der Verkehrsverhältnisse seien in der hierüber aufgenommenen Niederschrift festgehalten. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei am 23. November 1989 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Das Ergebnis sei in einem Aktenvermerk festgehalten worden. Eine Ablichtung sei dem Vertreter der Beschwerdeführer im Zuge der Berufungsverhandlung übergeben worden. Die verkehrstechnischen Amtssachverständigen kämen übereinstimmend zu dem Schluß, daß durch die vorgesehene Ausgestaltung der Ein- und Ausfahrt zum und vom Betriebsgelände sowie durch die von der Marktgemeinde Z vorgesehene Ausgestaltung der Einbindung der A-Straße in die Z-Straße, die im einzelnen allerdings noch nicht endgültig festgelegt sei, keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, jedenfalls aber keine Staubildung in der A-Straße, zu erwarten sei. Hieraus kam die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die bezeichneten Gesetzesstellen zu dem Schluß, die verfahrensrechtlichen Einwendungen, betreffend mangelnde Beschreibung des Gegenstandes der Genehmigung, des fehlenden konkreten Abspruches über die vorgebrachten Einwendungen, der mangelnden Begründung sowie unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen würden zwar als begründet angesehen, könnten sich jedoch auf die vorliegende Entscheidung nicht auswirken, da sie mit der Durchführung des Berufungsverfahrens und Erlassung des gegenständlichen Bescheides als saniert gälten. Auch die weiteren in der Vergangenheit liegenden behaupteten oder tatsächlichen Verfahrensmängel könnten sich auf die gegenständliche Entscheidung nicht auswirken (knappe Anberaumung des Verhandlungstermines, Austausch von Plänen nach Verlautbarung der Kundmachung, Berücksichtigung nicht maßstabgerechter Pläne sowie Abweisung des Vertagungsantrages). Die Vorlage eines maßstabgerechten Ausführungsplanes sei vorgeschrieben worden; daß eine Doppeltüre straßenseitig nicht errichtet werde, sei klargestellt worden. Die Widmung Wohngebiet stehe der beantragten Genehmigung nicht entgegen. Die Frage nach dem Erfordernis der Widmung "Geschäftsgebiet" stelle sich deshalb nicht, weil nach den vorliegenden Unterlagen der Verkaufsbereich unter 600 m2 liege. Hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Projektes nach den Genehmigungskriterien des § 77 Abs. 1 GewO 1973 folge die Berufungsbehörde den dargestellten Ermittlungsergebnissen, insbesondere den bei der Berufungsverhandlung abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen. Diese Gutachten seien u.a. auf die Messungen des Zivilingenieurbüros Dr. Y gestützt; das Meßgutachten werde als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Die den Gutachten zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen seien im einzelnen begründet, die Berufungsbehörde erachte diese Gutachten als schlüssig und lege sie ihrer Entscheidung zugrunde. Die bloße Bestreitung von Sachverhaltsannahmen vermöge die Aussagekraft der Gutachten nicht zu erschüttern oder zu entkräften. Logische Denkfehler hätten von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt werden können. Die Prognose der Kunden- und Fahrzeugfrequenz sei auf Untersuchungen der V-AG gestützt, welche von der Berufungsbehörde als glaubwürdige und geeignete Grundlage angesehen werde. Die von den Beschwerdeführern befürchteten nachteiligen Auswirkungen durch Reflexionswirkungen, Verringerung des Gebäudeabstandes zur A-Straße von 5 m auf 3 m sowie des Betriebes der Kühlgeräte zur Nachtzeit seien vom immissionstechnischen Sachverständigen ausführlich behandelt und entkräftet worden. Dasselbe gelte für die Lärm- und Abgasauswirkungen des durch den Kaufhausbetrieb verursachten Kfz-Verkehrs. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die Beschwerdeführer durch die vorgegebenen Betriebszeiten (Öffnungszeiten, Anlieferungsverkehr) und die dadurch bewirkte störungsfreie Nachtruhe sowie Sonn- und Feiertagsruhe durch den mit dem Kaufhausbetrieb im Zusammenhang stehenden Kfz-Verkehr, der sich vom Verkehr auf der Z-Straße nicht wesentlich abhebe, keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen und schon gar keinen Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt seien. Unter diesen Voraussetzungen habe die mitbeteiligte Partei einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs stehe Nachbarn kein subjektives Recht zu. Das diesbezügliche Vorbringen sei als unzulässig zurückzuweisen. Die von Amts wegen durchgeführten Erhebungen führten zum Schluß, daß insbesondere durch die Gestaltung der verkehrsmäßigen Aufschließung des Betriebes keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu befürchten sei. Auch ein Stau in der A-Straße sei nicht zu befürchten. Festzuhalten bleibe noch, daß gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1973 Emissionen, die durch Kunden oder Angestellte des Betriebes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - somit nicht in der Betriebsanlage - verursacht würden, nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen seien. Die in der Eingabe der Beschwerdeführer an die Baubehörde vom 1. Dezember 1988 zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die A-Straße werde durch Kaufhauskunden verparkt werden, sei nicht stichhältig, weil nach der Kaufhauszufahrt an der A-Straße das Verkehrszeichen "Fahrverbot - ausgenommen Anrainer" aufgestellt werden solle. Im übrigen enthalte diese Eingabe kein gewerberechtlich relevantes Vorbringen. Dem Antrag, mit der Entscheidung bis zur Vorlage des von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen lärmtechnischen Gutachtens zuzuwarten, werde keine Folge gegeben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sei erschöpfend ermittelt worden, die vorliegenden lärmtechnischen Gutachten seien derart klar und eindeutig, daß weitere Erhebungen nicht erforderlich erschienen und keine Fragen offen geblieben seien; von einem weiteren lärmtechnischen Gutachten seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die sich in irgendeiner Form auf die Entscheidung auswirken könnten. Ein Zuwarten würde den Verfahrensgrundsätzen des § 39 AVG 1950 widersprechen.
Dagegen erhobenen Berufungen gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 10. August 1990 keine Folge und bestätigte den zweitbehördlichen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen, welche durch die Berufungsausführungen nicht hätten entkräftet werden können. Ergänzend werde bemerkt, die Beschwerdeführer versuchten, der Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere durch Verweise auf ein von ihnen vorgelegtes Gutachten des Univ. Ass. Dr. U (Institut für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der Technischen Universität) vom 20. Dezember 1989 entgegenzutreten. Dieses Gutachten erwarte gegenüber dem angefochtenen Bescheid eine höhere Lärmbelastung, hervorgerufen durch die Betriebsanlage, bei den Beschwerdeführern, und zwar zum einen auf Grund der Tatsache, daß auch jener betriebskausale Lärm, welcher vom Kunden auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verursacht werde, der Betriebsanlage zugerechnet werde, zum anderen, daß die zu erwartende tägliche Kundenfrequenz anders (und höher) berechnet werde. Hiezu sei zum einen auszuführen, daß nach dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 3 GewO 1973 in der seit dem 1. Jänner 1989 anzuwendenden Fassung die Genehmigungspflicht für eine Betriebsanlage auch dann bestehe, wenn die von dieser Anlage ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden könnten, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nähmen. Für eine Zurechnung jener betriebskausalen und bei Nachbarn auftretenden Immissionen, welche von Kunden dieser Betriebsanlage nicht in, sondern außerhalb derselben, und zwar insbesondere auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, verursacht würden, zu den Auswirkungen einer Betriebsanlage fehle daher in einem Verfahren betreffend die Genehmigung von Betriebsanlagen die Rechtsgrundlage, weshalb diese Immissionen außer Betracht zu bleiben hätten. Das vorgelegte Privatgutachten Dris. U komme deshalb zu einer höheren täglichen Kundenfrequenz als der zweitbehördliche Bescheid, da zum einen nicht von dem in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden Umsatz von 16 Mio pro Jahr, sondern von einem erst ab 1995 erwarteten höheren Umsatz von 20 Mio ausgegangen werde, zum anderen, da die durchschnittliche Einkaufssumme pro Kunde entsprechend den von der mitbeteiligten Partei für den derzeitigen (nicht genehmigten) Betrieb der Betriebsanlage mit 83 bis 100 Schilling angenommen werde (bei einem jährlichen Umsatz von 11 Mio Schilling; demgegenüber stützten sich sowohl die mitbeteiligte Partei als auch der zweitbehördliche Bescheid bezüglich der für die Zukunft zu erwartenden Kundenfrequenz auf eine Mitteilung der V-AG vom 11. Dezember 1989, welche bei einem Vergleich mehrerer anderer gleichartiger österreichischer Betriebe zu wesentlich höheren Einkaufssummen pro Kunde und damit zu einer wesentlich geringeren Kundenfrequenz pro Tag, gekommen sei, wobei die Einkaufssumme mit steigendem Umsatz gestiegen sei - vgl. Firma C, Umsatz pro Jahr: 15,6 Mio, Einkaufssumme pro Kunde S 115,--; demgegenüber Firma D, Umsatz pro Jahr: 19,2 Mio, Einkaufssumme pro Kunde S 157,-- sowie Firma E, Umsatz pro Jahr 30 Mio, Einkaufssumme pro Kunde S 170,--). Das vom Bundesminister ergänzend eingeholte gewerbetechnische Gutachten vom 11. Juni 1990 - das den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht worden sei -, komme bei Beschränkung auf die im Sinne der oben genannten Ausführungen verfahrensrelevanten Immissionen und bei Zugrundelegung eines Jahresumsatzes von ca. 20 Mio Schilling, einer durchschnittlichen Einkaufssumme von S 160,-- und
24 Arbeitstagen pro Monat auf Schallimmissionen bei den Beschwerdeführern von ca. 47 bis 50 dB, dies bei einem bereits ausführlich dokumentierten Umgebungsgeräuschpegel von ca. 51 bis 55 dB mit Spitzen mit 66 dB. Laut der einen Bestandteil des zweitbehördlichen Bescheides bildenden "Aufstellung der Betriebs- und Anlieferungszeiten" vom 22. August 1989 werde in den nächsten 5 Jahren ein jährlicher Umsatz von ca. 16 Mio Schilling erwartet. Da im Verwaltungsverfahren einer Entscheidung stets die zum Zeitpunkt ihrer Fällung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zulegen sei, nicht jedoch erst in der Zukunft beginnende Entwicklungen, sei im vorliegenden Fall von der in den nächsten fünf Jahren erwarteten Umsatzsumme von 16 Mio Schilling auszugehen. Bei dieser Umsatzsumme erscheine auf Grund des erwähnten, von der V-AG am 11. Dezember 1989 angestellten Vergleiches eine durchschnittliche Einkaufssumme von S 160,-- realistisch zu sein. Unter Zugrundelegung dieser Annahme seien daher die im angeführten gewerbetechnischen Gutachten vom 11. Juni 1990 zu erwartenden, bei den Beschwerdeführern auftretenden Störlärmimmissionen noch überhöht. Da bereits diese überhöhten Werte unter dem festgestellten Umgebungsgeräuschpegel lägen, ferner die Art dieser Geräusche sich von der Art der Umgebungsgeräusche nicht unterscheide (es handle sich durchwegs um im Zusammenhang mit Kfz auftretende Fahrgeräusche, insbesondere Fahr-, Start- bzw. Bremsgeräusche, ferner Türen- bzw. Kofferraumdeckelschlagen, übliche Unterhaltung), erachte der Bundesminister diese Immissionen jedenfalls als gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1973 einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. einem gesunden, normal empfindenden Kind als zumutbar. Dies gelte auch für gelegentliche, laut zweitbehördlichem Bescheid im Winter stattfindende Zulieferungen an Sonntagen, da solche sporadische Betriebsaktivitäten, auch wenn sie während geschützter Erholungszeiten stattfänden, auf Grund ihrer Seltenheit und ihrer üblichen Art mit Sicherheit keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens hervorzurufen geeignet seien; allenfalls auftretende geringfügige Belästigungen müßten jedoch im Interesse der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Kauf genommen werden. Die Beschwerdeführer hätten ferner, zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Juli 1990, gerügt, daß zur Nachtzeit überhaupt keine Grundgeräuschpegelmessung durchgeführt worden sei. Auf Grund der im zweitbehördlichen Bescheid enthaltenen Betriebszeiten (für Kaufhaus und Parkplatz Montag bis Samstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag bis Freitag
14.30 Uhr bis 18.00 Uhr, für Anlieferungen Montag bis Samstag 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr, fallweise sonntags zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr) käme als einzig zur Nachtzeit auftretende relevante betriebskausale Immission das von der Kälteanlage verursachte Geräusch in Betracht. Dieses werde laut unbestrittener Feststellung des von der Gewerbebehörde zweiter Instanz der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1989 zugezogenen immissionstechnischen Amtssachverständigen bei den Beschwerdeführern eine Immission von ca. 22 dB verursachen. Demgegenüber sei für die Nachtzeit auf Grund in anderen Verfahren vorgenommener Erhebungen ein Grundgeräuschpegel von 26 dB zugrunde gelegt worden, was durchaus einen auch für ruhige Wohngegenden üblichen Wert darstelle. Selbst wenn dieser Wert noch wesentlich niedriger läge, wäre dennoch dem gegebenen Störimmissionswert von 22 dB und bei der unauffälligen Charakteristik dieses Geräusches hiedurch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1973 jedenfalls nicht gegeben. Was schließlich die in der Berufung behauptete Unvereinbarkeit der gegenständlichen Betriebsanlage mit der für das Betriebsgrundstück ausgewiesenen Flächenwidmung angehe, so genüge es, darauf hinzuweisen, daß sich aus der Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden dürfe, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei, für die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleichwie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den durch die Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie hätten sich im gegenständlichen Verfahren darauf berufen, daß die Realisierung des Projektes für sie mit unzumutbaren Belastungen durch Geruch (Abgase), Lärm sowie Verkehrsbeeinträchtigungen verbunden wäre und daß sie überdies mit gesundheitsgefährdenden Immissionen zu rechnen hätten. Die Gewerbebehörden hätten es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt entsprechend zu erheben und hiezu entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
Im übrigen werde dazu auf folgende Gesichtspunkte verwiesen:
Zunächst sei die Ermittlung der Ist-Situation nur unzureichend erfolgt. Dies gelte bereits für die Erhebung der derzeit bestehenden Verkehrssituation. Sie hätten hiezu konkrete Beweisanträge gestellt und insbesondere eine Verkehrszählung beantragt. Des weiteren seien zur Nachtzeit im fraglichen Bereich überhaupt keine Lärmmessungen durchgeführt worden. So sei insbesondere eine Grundgeräuschpegelmessung unterblieben. Aber auch die Beurteilung des durch die geplante Betriebsanlage zu erwartenden Störlärmes sei nur in einem unzureichenden Maße erfolgt. Die Ermittlung der vom Betrieb zu erwartenden Immissionen beruhe auf einer Immissionsprognose, ausgehend von den von der mitbeteiligten Partei dargelegten Angaben zum Betriebsablauf. Sie hätten dieses Vorbringen in allen drei Instanzen als unrealistisch und unrichtig bestritten und geeignete Überprüfungen der Gewerbebehörde hiezu beantragt. Des weiteren leide aber der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln, dies schon deshalb, da die belangte Behörde auf die in der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte nicht hinreichend eingegangen sei. Dies gelte insbesondere für die in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten aufgezeigten Widersprüche der Amtssachverständigengutachten. Nicht eingegangen worden sei aber auch auf den Einwand, daß die der Verhandlung zugrundegelegten Projektsunterlagen nicht ordnungsgemäß ausgeführt seien. Dies beziehe sich insbesondere auf den Abstand des geplanten Gebäudes zur A-Straße, welcher nicht plan- und maßstabgetreu in die Planungsunterlagen eingezeichnet worden sei. Die Berechtigung ihrer diesbezüglichen Einwendungen habe sich bereits im Verfahren erster Instanz herausgestellt. Entgegen ihren Angaben sei eine Berichtigung der Projektsunterlagen jedoch nicht erfolgt. Weiters sei der Einwand nicht berücksichtigt worden, daß die Projektsunterlagen zwischen Kundmachung und Gewerbeverhandlung erster Instanz ausgetauscht worden seien. Nachträgliche Projektsänderungen seien jedoch unzulässig. Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, daß dem in Rede stehenden Vorhaben die Bestimmungen des OÖ Raumordnungsgesetzes entgegenstünden.
Hiezu ist folgendes auszuführen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Nach Abs. 2 ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne der § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Was zunächst das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung anlangt, so käme - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, dargetan hat - einer solchen tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften - die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können und von den Verwaltungsbehörden nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen sind - verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft, wonach sich die zulässigen Einwendungen gegen eine Betriebsanlage auf die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 leg. cit. beschränken.
Danach kommt aber einem Nachbarvorbringen, soweit es sich auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 bezieht, keine Entscheidungsrelevanz zu. Hiezu ist ergänzend auszuführen, daß zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden ist. Da danach der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muß, kann u.a. das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 74 Abs. 3 GewO 1973 in Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen - abgesehen vom Inhaber der Anlage oder seinen Erfüllungsgehilfen - hinsichtlich Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit insbesondere auch betreffend den durch diese (Kunden) hervorgerufenen Verkehr - auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" (also nicht schon bei der Zu- bzw. Abfahrt zu dieser) abzustellen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0177, und die dort angeführte weitere hg. Rechtsprechung.
Dem Beschwerdevorbringen kommt somit, soweit es sich inhaltlich auf derartige, nicht die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffende Gesichtspunkte bezieht, keine für die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Relevanz zu.
Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen jedenfalls im Ergebnis als gerechtfertigt. In dem - vom angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommenen - Spruch des zweitbehördlichen Bescheides scheint offensichtlich im Zusammenhang mit der Darstellung der Betriebsbeschreibung der mitbeteiligten Partei bei den Anlieferungszeiten u.a. der Passus auf "Reservetermin im Winter für eine Zulieferung Sonntag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr". Hiezu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Ansehung der von ihr angenommenen Zumutbarkeit für die Nachbarn aus, dies gelte auch für gelegentliche, laut zweitbehördlichem Bescheid im Winter stattfindende Zulieferungen an Sonntagen (vgl. Seite 3:
"Reservetermin im Winter für eine Zulieferung Sonntag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr"), da solche sporadische Betriebsaktivitäten, auch wenn sie während geschützter Erholungszeiten stattfänden, auf Grund ihrer Seltenheit und ihrer üblichen Art mit Sicherheit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens hervorzurufen vermöchten. Eine diese Annahme näher konkretisierende allfällige Auflagenvorschreibung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Da aber auch eine von der mitbeteiligten Partei einzuhaltende Betriebsbeschreibung - die, wenn sie eine Auflagenvorschreibung entbehrlich macht - die erforderliche Bestimmtheit und Eignung aufweisen muß, vermag der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des angeführten "Reservetermines" die Einhaltung dieser Erfordernisse nicht zu erkennen. Allein daraus ergibt sich nämlich nicht schon etwa schlüssig, daß es sich hiebei nur um "sporadische Betriebsaktivitäten" handelt, die "auf Grund ihrer Seltenheit und ihrer üblichen Art mit Sicherheit keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens hervorzurufen vermögen werden". Weiters erscheint auch die zeitliche Situierung des Reservetermines mit der Anführung "im Winter" nicht ausreichend bestimmt, da hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit folgt, inwiefern hievon die kalendermäßig bestimmte Winterzeit erfaßt werden soll bzw. allfällige in der winterlichen Jahreszeit auftretende, hiefür maßgebliche Behinderungen bzw. woraus sich in diesem Zusammenhang die Behinderungen ergeben können.
Weiters berief sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Ansehung der auch in den Nachtstunden auftretenden, durch die Kälteanlage verursachten Geräusche darauf, daß diese "laut unbestrittener Feststellung" des von der Gewerbebehörde zweiter Instanz der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1989 zugezogenen immissionstechnischen Amtssachverständigen bei den Beschwerdeführern eine Immission von ca. 22 dB verursachten, und daß demgegenüber für die Nachtzeit auf Grund in anderen Verfahren vorgenommener Erhebungen ein Grundgeräuschpegel von 26 dB zugrunde gelegt worden sei, weshalb bei dem gegebenen Störimmissionswert von 22 dB und bei der unauffälligen Charakteristik dieses Geräusches hiedurch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer jedenfalls nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 normierten Interessen Aufgabe des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen ist, sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage ausgehenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Immissionen anzusehen sind und ob und durch welche Vorkehrungen die im Sinne der vordargestellten Gesetzeslage als relevant in Betracht kommenden Immissionen verhütet oder verringert werden können. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die nach der festgestellten Sachlage zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Auf Grund der Ergebnisse dieser dem Sachverhaltsbereich angehörigen Sachverständigengutachten hat sodann die Behörde ihre rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0150, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall berief sich jedoch die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als Grundlage für ihre dargelegten rechtlichen Schlüsse auf die Angaben des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im zweitinstanzlichen Verfahren, wobei, unabhängig von dieser Verkennung der Rechtslage, darauf hinzuweisen ist, daß aus den diesbezüglichen Darlegungen im zweitbehördlichen Bescheid vor allem auch unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen des im erstbehördlichen Verfahren beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Augenscheinsverhandlung vom 4. Oktober 1989 eine schlüssige Darlegung der Annahme nicht erfolgte, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden, von der Kühlanlage ausgehenden Geräusch um ein solches mit "unauffälliger Charakteristik" handle.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon in Hinsicht darauf den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens - so insbesondere auch des Vorbringens der Beschwerdeführer über eine ihrer Ansicht nach unzulässige Projektsänderung durch die mitbeteiligte Partei - bedurfte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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