VwGH 90/02/0200

VwGH90/02/020020.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 1990, Zl. I/7-St-H-89393, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412 ;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412 ;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in einem näher angeführten Zeitpunkt in Perchtoldsdorf, Gauguschgasse vor dem Haus Nr. 24, Fahrtrichtung Mühlgasse, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und infolge der gefahrenen Geschwindigkeit von 52 km/h die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 Z. 10a begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen dahin zu treffen, ob eine entsprechende Kundmachung der Verordnung vom 18. November 1986, betreffend die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung, auch bereits zum Tatzeitpunkt vorgelegen sei; aus dem Akteninhalt sei nicht erkennbar, wann diese Kundmachung erfolgt sei.

Zu solchen Feststellungen war die belangten Behörde allerdings mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte nicht verpflichtet, auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, diesbezüglich weitere Feststellungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0047).

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung, daß der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, auf die Messung mittels Radargerät sowie die Ausführungen des Meldungslegers Inspektor H. vom 27. Mai 1989.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0062) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; weiters ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten.

Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken in Ansehung der Funktionstüchtigkeit des Radarmeßgerätes, seiner Aufstellung und Bedienung sind keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gründeten sich im Ergebnis vielmehr auf bloße Vermutungen, ohne daß er das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermochte. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0009). Daß die Radarmessung von einem Gendarmeriebeamten durchgeführt wurde, ist nach der Aktenlage nicht zweifelhaft. Da sich keine Verdachtsmomente in anderer Richtung ergeben haben, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Schulung dieses Beamten nicht überprüft hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0056). In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl. 86/03/0239).

Was aber schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er sei von der Römerfeldgasse kommend nach links in die Gauguschgasse eingefahren und habe daher an jenem Ort, wo die Radarmessung erfolgt sei, keinesfalls die angegebene Geschwindigkeit von 52 km/h erreichen können, so mußte dies keinen Verdacht auf ein fehlerhaftes Meßergebnis erregen. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß diese Fahrtroute die einzige Möglichkeit gewesen sei, entsprechend seiner Fahrtrichtung zum Tatort zu gelangen. Vielmehr ergeben sich nach der Aktenlage maßgebliche Anhaltspunkte für das Gegenteil.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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