Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1974/402;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §25 Abs2;
VStG §25;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1974/402;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §25 Abs2;
VStG §25;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 10. April 1988 um 11.22 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Thaya als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a, § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erkennt zunächst selbst, daß auch geringfügige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit strafbar sind und daß die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit nicht geschätzt, sondern durch Radarmessung ermittelt wurde. Er meint aber, daß nicht nur die Fehlergrenzen der Radarmessung - aus denen sich bei einer abgelesenen Geschwindigkeit von 61 km/h eine Bandbreite von 56 bis 66 km/h ergibt - sondern auch die Tachometerabweichung zu berücksichtigen sei, weshalb die von ihm gefahrene Geschwindigkeit "im Toleranzbereich" liege und es an der subjektiven Tatseite fehle.
Er beruft sich hiezu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Tachometertoleranzen, die allerdings Dienstfahrzeuge betrifft, die einem anderen Fahrzeug zum Zweck der Geschwindigkeitsmessung nachfahren. Für solche Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer mit einem solchen immerhin erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0261). Diese Rechtsprechung bezieht sich somit auf die Nachprüfung von gefahrenen Geschwindigkeiten durch Organe der Straßenaufsicht, nicht hingegen schlechthin auf einen Toleranzbereich für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, ein Lenker müsse dafür Vorsorge treffen, daß er mit dem Tachometer seines Fahrzeuges auch eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Fehlerquelle von 5 km/h wahrnehmen könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1982, Zl. 03/0551/79). Eine gemessene Geschwindigkeit von - im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall - 56 km/h würde über dieses Ausmaß schon hinausgehen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet, daß der Tachometer seines Fahrzeuges entsprechend weniger als die tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit anzeige und nicht mehr.
Was das weitwendige Vorbringen zur Unbrauchbarkeit der im Verwaltungsakt erliegenden Skizze anlangt, genügt es auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach diese Skizze in technischer Hinsicht ausreichte, um die Einhaltung der wesentlichen Forderungen der Bedienungsanleitung zu kontrollieren, und weitere Details für die technische Beurteilung der Radarmessung nicht wesentlich sind. Daß die Skizze nicht von einem die Radarmessung durchführenden, sondern von dem den Beschwerdeführer anhaltenden Beamten gezeichnet wurde, ist unbedenklich, da auch dieser mit der Örtlichkeit vertraut war.
Abwegig ist die Vermutung des Beschwerdeführers, die Formulierung in der Note vom 12. Juni 1988, mit der eine Eichscheinkopie für das Radarmeßgerät übersendet wurde, dieses wäre "in Verwendung für Minus 10 %" gestanden, hätte etwas mit Abweichungstoleranzen zu tun. Der im angefochtenen Bescheid gegebenen Erläuterung, es handle sich hiebei um die Aktion "Minus 10 %" des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zugunsten der Sicherheit im Straßenverkehr, vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Eine Befragung des Sachverständigen (der deutlich erklärt hatte, die Ungenauigkeit der Radarmessung betrage +/- 5 km/h) zu diesem Ausdruck war entbehrlich.
Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, daß die spezielle Schulung des messenden Beamten nicht feststehe; aus der Ausübung einer Tätigkeit könne noch nicht auf eine ausreichende Schulung geschlossen werden. Tatsächlich ist die belangte Behörde dem diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers zunächst nicht nachgekommen. Offensichtlich erst anläßlich der Verfassung der Gegenschrift hat sie erhoben, daß dieser Beamte an der betreffenden Gerätetype schon 1984 eingeschult wurde. Auf diesen Umstand kann der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht Bedacht nehmen, da es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.
Der beantragten Ermittlung bedurfte es aber deshalb nicht, weil die einzigen konkreten Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Radarmessung den Einfluß von Mikrowellengeräten betroffen haben. Diese Bedenken sind durch das Sachverständigengutachten entkräftet worden; dies hat der Beschwerdeführer auch zur Kenntnis genommen. Was die Aufstellung und Bedienung des Gerätes anlangt, sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf bloße Vermutungen gründet, keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustandegekommen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0009, und vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0103). Ergaben sich aber keine derartigen Verdachtsmomente, so war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Schulung des mit der Radarmessung betrauten Beamten nicht überprüft hat. Auch hier hat der Beschwerdeführer in Wahrheit die Durchführung eines Erkundungsbeweises beantragt.
Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz
"in dubio pro reo" für sich in Anspruch nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Regel für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0177 - 0180). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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