VwGH 89/03/0009

VwGH89/03/000925.4.1990

N gegen Salzburger Landesregierung vom 11. November 1988, Zl. 9/01-28907/3-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Normen

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. November 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Oktober 1986 um 8.55 Uhr auf der L 105 Halleiner Straße aus Richtung Salzburg kommend in Richtung Hallein bei Strkm 13,55 innerhalb des Ortsgebietes von Hallein, während der Fahrt mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 19 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt wurde. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittes Radarmessung festgestellt worden. Die vom Meßgerät angezeigte Geschwindigkeit habe mit der vom messenden Beamten geschätzten Geschwindigkeit übereingestimmt. Nach den durchgeführten Ermittlungen (Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg/Verkehrsabteilung und Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen) seien die Verwendungsbestimmungen bei der Bedienung des Meßgerätes eingehalten worden. Es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür - auch der Beschwerdeführer vermöge keinen zu nennen -, daß im vorliegenden Fall eine Fehlmessung vorliegen könnte. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten in jeder Beziehung überzeugend ausgeführt, daß die Geschwindigkeitsmessung exakt gewesen sei. Bei dieser Sachlage habe es sich erübrigt, einen Ortsaugenschein durchzuführen und weitergehende Feststellungen über die Funktionstüchtigkeit und den Standort des Radargerätes zu treffen. Schließlich sei auch die zeugenschaftliche Einvernahme des das Radargerät bedienenden Beamten entbehrlich gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür zu nennen vermöge, daß die für den verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser festgelegten Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erstattete einen ergänzenden Schriftsatz, in der er vor allem zu den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde Stellung nahm.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beantragt zwar, den angefochtenen Bescheid auch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, die Beschwerdeausführungen enthalten aber dazu keine Gründe. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seine Beweisanträge auf Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, die die Anzeige unterschrieben haben, als Zeugen sowie auf Durchführung des Lokalaugenscheines und auf Feststellungen über die Funktionstüchtigkeit des Radargerätes unerledigt geblieben seien. Bei Aufnahme dieser Beweise hätte festgestellt werden können, ob das Radargerät den Verwendungsbestimmungen entsprechend richtig aufgestellt war, wo es genau gestanden ist, wie es von den Organen gehandhabt wurde und ob der ablesende Beamte von seinem Standort aus das Steuergerät und das Antennengerät so angeordnet gehabt habe, daß er die Anzeige und den Strahlungsbereich der Antenne gleichzeitig habe überblicken können und zudem in der Lage gewesen sei, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu schätzen. Die belangte Behörde habe ferner die den an Ort und Stelle angebrachten Verkehrszeichen zugrundeliegenden Verordnungen nicht beigeschafft und ihrer Entscheidung ein in sich unschlüssiges und teilweise widersprüchliches Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zugrundegelegt. Im übrigen sei "ein Geschwindigkeitsunterschied" von weniger als 30 km/h nicht als erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten und als solche mit freiem Auge nicht mit absoluter Sicherheit zu erkennen.

Dem zuletzt vorgebrachten Einwand ist zu entgegnen, daß im Beschwerdefall die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Radargerät festgestellt wurde und eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0093, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur), weshalb es auf die dienstliche Wahrnehmung des das Gerät bedienenden Beamten - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte - nicht entscheidend ankam. Der Beschwerdeführer wurde dadurch, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusätzlich zu dem von ihr für fehlerfrei erachteten Meßergebnis auf die damit übereinstimmende Beobachtung des Meldungslegers stützte, in keinem Recht verletzt.

Unrichtig ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde nicht die den an Ort und Stelle angebrachten Verkehrszeichen - im vorliegenden Fall können nur die Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 17a und Z. 17b StVO in Betracht kommen - zugrundeliegenden Verordnungen beigeschafft habe. Den Verwaltungsstrafakten ist die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. August 1984 angeschlossen, mit der festgelegt wurde, daß auf der Halleiner Landesstraße das Ortsgebiet "Hallein" nunmehr bei Kilometer 13,460 beginnt. Damit stimmt im übrigen auch der vom Meldungsleger in seinem Bericht vom 14. April 1987 angeführte Aufstellungsort der Ortstafel vor der Meßstelle - insoweit wurde dieser Bericht vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren auch gar nicht bestritten - im wesentlichen überein.

Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken in Ansehung der Funktionstüchtigkeit des Radarmeßgerätes, seiner Aufstellung und Bedienung sind - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Vor allem durfte sich die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, in dieser Frage auf das von ihr eingeholte Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen stützen, das sich nicht nur - wie der Beschwerdeführer meint - auf den allgemeinen Gebrauch des Gerätes bezieht, sondern sehr wohl auf den konkreten Fall eingeht und das der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch unschlüssig zu erkennen vermag. Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist im übrigen auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1983, Zl. 82/03/0284). Der Beschwerdeführer vermochte und vermag dem nichts Bestimmtes entgegenzusetzen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gründen sich im Ergebnis vielmehr auf bloße Vermutungen, ohne daß der Beschwerdeführer das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermag. Die belangte Behörde war nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere war im Beschwerdefall weder die Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, auch nicht des das Radargerät bedienenden Beamten, noch die Abhaltung eines Lokalaugenscheines erforderlich (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1983, Zl. 82/03/0299, und vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0093).

Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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