VwGH 89/08/0200

VwGH89/08/020027.2.1990

JR gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 7. Juni 1989, Zl. 123.399/4-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

  1. 2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
  2. 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt ist dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/08/0099, zu entnehmen, mit welchem die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend seine Versicherungspflicht als unbegründet abgewiesen wurde. Daraus ist für die Entscheidung dieser Beschwerdesache folgendes wesentlich:

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1983 sprach die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Angestellter seiner Ehegattin ab 15. Juli 1981 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliege. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Einsprüche, die der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 30. Juli 1984, GZ VII/2-2262/8-1984, abgewiesen hat. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Berufung.

Die belangte Behörde hat mit dem zu hg. Zl. 89/08/0099, angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1989, Zl. 120.286/6-7/88, der Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 1989 zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt. Die dagegen von der Ehegattin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/08/0099, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1989, Zl. 123.399/4-7/89, hat die belangte Behörde auch der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 30. Juli 1989 (neuerlich) bestätigt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.

Die erstmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und erklärte - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des mit Bescheid der erstmitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 17. Oktober 1983 abgeschlossenen (erstinstanzlichen) Verfahrens war die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer (als Dienstnehmer) und der Ehegattin des Beschwerdeführers (als Dienstgeberin) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit 4 Abs. 2 ASVG in der Zeit ab 15. Juli 1981 bestanden hat.

Nachdem dieser Bescheid in vollem Umfang mit Einsprüchen beider Beteiligter, der darüber ergangene abweisliche Einspruchsbescheid ebenfalls in vollem Umfang mit Berufung beider Beteiligter bekämpft worden ist, war Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der nämliche Tatsachen- und Rechtsfragenkomplex.

Partei dieses Verfahrens gemäß § 8 AVG 1950 waren unter anderem sowohl die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer selbst.

Über diese "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Februar 1989, Zl. 120.286/6-7/88, entschieden; dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer als Partei zugestellt, von ihm aber nicht mit Beschwerde bekämpft.

Die belangte Behörde hat nach dem Spruch jenes Bescheides allerdings nur über das Rechtsmittel der Ehegattin des Beschwerdeführers entschieden. Dies ändert jedoch nichts am für die Beurteilung der materiellen Rechtskraft IN DER SACHE maßgebenden, sich aus Spruch und tragender Begründung ergebenden Bescheidinhalt, nämlich dem Abspruch über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin im Bescheidzeitraum. Dieser Bescheid unterlag keinem weiteren Rechtszug und wurde mit seiner Zustellung für die Parteien, also auch für den Beschwerdeführer rechtskräftig. In Ermangelung eines in einem Bescheid oder einem Rechtsmittel genannten Zeitpunkt der Beendigung der allfälligen Versicherungspflicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auf das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung erkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1984, Zl. 83/08/0022 u. a.). Die Rechtskraft dieses Bescheides umfaßt daher den Zeitraum vom 15. Juli 1981 bis 16. Februar 1989.

Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Zeitraum neuerlich abgesprochen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 577 vorletzter Absatz, zitierte Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer wurde dadurch jedoch in seinen Rechten nicht verletzt, zumal die belangte Behörde lediglich ihre - vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte und daher ihm gegenüber rechtskräftige - Entscheidung vom 16. Februar 1989 wiederholt hat. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ist darin nicht zu erkennen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1988, Zl. 87/08/0040).

Hingegen durfte (und mußte) die belangte Behörde in Erledigung der mit dem Bescheid vom 16. Februar 1989 nicht erledigten Berufung über den Zeitraum ab 17. Februar 1989 noch absprechen. Insoweit steht dem angefochtenen Bescheid nicht die Rechtskraft des früheren Bescheides entgegen. Da sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde nicht ergibt, daß er behauptet, im Zeitraum vom 17. Februar 1989 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 7. Juni 1989 im Betrieb seiner Ehegattin überhaupt tätig gewesen zu sein, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig, wenn er das Bestehen einer Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum verneint.

Hinsichtlich des mit dem der Beschwerde seiner Ehegattin gleichlautenden Beschwerdevorbringens wird im übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das diesbezügliche hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0099, verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen (ebenfalls mit dem beschwerdegegenständlichen gleichlautenden) Bescheides verneint hat.

Da der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer somit weder in der von ihm behaupteten, noch in einer vom Verwaltungsgerichtshof etwa aus eigenem aufzugreifenden Weise in seinen Rechten verletzt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. 206.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte