Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen den Widerruf eines Notstandshilfebezuges im Zeitraum vom 28. Oktober 1983 bis 4. Mai 1984 im Gesamtbetrag von S 24.848,-- und die Rückforderung dieses Betrages wendet, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. September 1984 verpflichtete das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe für die Zeit vom 28. Oktober 1983 bis 4. Mai 1984 im Betrag von S 25.067,--. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer seit 28. Oktober 1983 ein eigenes Einkommen durch Wohnungsvermietung beziehe, die Notstandshilfe aber in voller Höhe bis 4. Mai 1984 in Empfang genommen habe. Nach der Aktenlage wurde hiebei ein monatliches Einkommen von S 4.000,-- zugrundegelegt.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1984 gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 4. März 1985 wurde "der Notstandhilfebezug ... gemäß § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 38" AIVG "mangels Notlage ab 1. September 1983 widerrufen und der Betrag von S 59.798,-- zum Rückersatz vorgeschrieben. In dieser Summe ist der mittels Bescheid vom 21. September 1984 vorgeschriebene Betrag von S 25.067,--, richtig S 24.848,--, bereits enthalten". In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Wohnung laut eines Rahmenvertrages an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (im folgenden Kirche genannt) um S 4.000,-- monatlich (ab August 1984 um S 4.400,-- monatlich) vermietet worden sei. Aus dem Rahmenvertrag gehe hervor, dass selbst dann, wenn die Mietobjekte nicht ausgelastet seien, dennoch die volle Miete zu entrichten sei. Das Ermittlungsverfahren habe weiters ergeben, dass jede sich in der Wohnung befindliche Person an den Beschwerdeführer monatlich S 2.000,-- bezahlt habe. Seit September 1983 hätten sich monatlich zwischen vier und acht Mieterinnen in der Wohnung befunden. Die erstinstanzliche Behörde habe auf Grund dieser Ermittlungen in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von wenigstens S 10.000,-- verfüge. Bei der Berechnung dieses Betrages sei davon ausgegangen worden, dass S 4.000,-- (ab August 1984 S 4.400,--) zu entrichten gewesen seien und jede weitere Person S 2.000,-- monatlich an den Beschwerdeführer gezahlt habe. Bei nur vier Personen ergebe dies S 10.000,-- monatlich. Notlage sei somit nicht anzunehmen.
In der gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass verschiedene Angaben im Bescheid nicht den Tatsachen entsprächen. Die Wohnung sei der Kirche vermietet worden, die hiefür den Betrag von S 4.000,--, ab August 1984 S 4.400,-- "leistet, der von den Mietern entrichtet wird, dessen Zahl in der Norm vier Personen vorsieht". Die Kirche sei aber auch verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, wenn die Anzahl der Mieter geringer sei, also drei oder zwei "oder gar keinen - wie es auch ein Beiblatt des Rahmenvertrages vorsieht, welches dem Arbeitsamt zugegangen ist". Die Kirche kann aber auch die Zahl der Mieter - nach vorheriger Genehmigung - erhöhen, dies im Bereich des Möglichen und des verfügbaren Platzes in der Wohnung. Für die zusätzlichen Mieter sei keine zusätzliche Miete vorgesehen, das heiße, ganz egal, wie viele Personen in der Wohnung wohnten, sei immer der gleiche Betrag zu entrichten. Das sei auch im Lauf der Vermietung geschehen, wie die Belege, die dem Arbeitsamt zur Einsicht überreicht worden seien, bestätigten. Andere Gelder seien nicht entgegengenommen worden. Das Arbeitsamt müsse seine "Behauptung auf Grund von Belegen bestätigen".
Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde ein Schreiben des Missionspräsidenten der Kirche vom 13. Dezember 1985 vor (das, wie die Gegenschrift der belangten Behörde erweist, der belangten Behörde noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zukam), in der bestätigt wurde, dass die Missionare, die in der Wohnung wohnten, "für die folgenden Monate folgende monatliche Mietbeträge für die Unterkunft bezahlt haben ... September 1983 bis August 1984 4.000 ÖS pro Monat, August 1984 bis Dezember 1984 4.400 ÖS pro Monat ...".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge, bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid und sprach aus, dass der noch offene Betrag von S 51.323,-- binnen 14 Tagen mit beigelegtem Erlagschein auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen sei. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, es sei anlässlich einer Erhebung festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine Eigentumswohnung in Wien an die Kirche vermietet habe, wobei er seitens der Kirche monatlich fix S 4.000,-
- (ab August 1984 S 4.400,-- monatlich) an Miete erhalten habe. Weiters seien mit den damals in dieser Wohnung befindlichen Kirchenmitgliedern Niederschriften aufgenommen worden, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer jeweils am Ende des Monats persönlich in der Wohnung vorgesprochen und je Kirchenmitglied weitere S 2.000,-- ohne Beleg erhalten habe, was jedoch von ihm bestritten worden sei. Da die Höhe seines aus der Vermietung der Wohnung erzielten Einkommens auch das Finanzamt ermittelt habe, sei das Verfahren über die Berufung vorerst ausgesetzt worden. Nunmehr habe das Finanzamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Vermietung 1983 S 16.000,-- und 1984 S 49.609,-- erzielt habe, was den Einnahmen aus dem mit der Kirche selbst abgeschlossenen Vertrag entspreche. Die belangte Behörde sei zur Ansicht gekommen, dass der Beschwerdeführer trotzdem nicht nur die S 4.000,-- bzw. S 4.400,-- von der Kirche, sondern auch noch je in der Wohnung befindlichem Kirchenmitglied S 2.000,-- monatlich erhalten habe, wobei seine monatlichen Gesamteinkünfte mit mindestens S 10.000,-- (S 4.000,-- seitens der Kirche + 3 x S 2.000,--) anzusetzen seien, da sich ab September 1983 im Monat mindestens drei Kirchenangehörige in der Wohnung aufgehalten hätten. Diese Entscheidung gründe sich einerseits auf die Tatsache, dass den Angaben des Beschwerdeführers drei unabhängige Zeugenaussagen entgegenstünden, und andererseits auf die Angaben der Hausbesorgerin, die bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer einmal im Monat persönlich vorbeigekommen sei, um die Miete zu kassieren. Die Entscheidungen des Finanzamtes stünden der Entscheidungsgrundlage nicht entgegen, da das Finanzamt keine diesbezüglichen Erhebungen mehr habe pflegen können, weil der Beschwerdeführer die Vermietung seiner Eigentumswohnung im Oktober 1985 aufgegeben habe und die Kirchenmitglieder, die größtenteils aus den USA stammten, wieder in ihre Heimat zurückgekehrt seien und somit nicht mehr vom Finanzamt hätten vernommen werden können. Das schließe aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von jedem Kirchenmitglied zusätzlich monatlich S 2.000,-- an Miete bekommen habe, da er darüber, wie die Kirchenmitglieder angegeben hätten, keine Bestätigungen ausgestellt habe, weshalb sich dies einer Prüfung durch das Finanzamt entzogen habe. Da aber das so errechnete Einkommen aus Vermietung die Höhe der Notstandshilfe überstiegen habe, sei ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht gegeben gewesen und die Zuerkennung für die Zeit vom 1. September 1983 bis 30. September 1984 zu widerrufen gewesen. Weiters habe die bezogene Notstandshilfe, da der Beschwerdeführer die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung dem Arbeitsamt nicht gemeldet habe, zum Rückersatz vorgeschrieben werden müssen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus dem zweiten Satz des durch den angefochtenen Bescheid übernommenen Spruches des Bescheides des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 4. März 1985 ergibt, wurde mit diesem Bescheid auch ein Teil des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28. Oktober 1983 bis 4. Mai 1984, nämlich ein Bezug im Gesamtbetrag von S 24.848,--, widerrufen und dieser Betrag zum Rückersatz vorgeschrieben. Dadurch hat die belangte Behörde im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 21. September 1984 zwar gegen das Verbot, über eine entschiedene Sache neuerlich eine Entscheidung zu treffen, verstoßen; der Beschwerdeführer wurde durch diesen Ausspruch aber nicht in Rechten verletzt, weil nicht zu erkennen ist, welche Rechtsstellung des Beschwerdeführers dadurch verschlechtert wurden; eine zweimalige Vollstreckung kommt jedenfalls schon im Hinblick auf den zweiten Satz des durch den angefochtenen Bescheid übernommenen Spruches des Bescheides des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 4. März 1985 nicht in Betracht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1987, Zl. 87/18/0086). Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hingegen kommt der Beschwerde gegen den Widerruf eines Notstandshilfebezuges im Zeitraum vom 1. September 1983 bis 30. September 1984 (der auch den restlichen Bezug im Zeitraum vom 28. Oktober 1983 bis 4. Mai 1984 einschließt) im Gesamtbetrag von S 34.950,-- und die Rückforderung dieses Betrages aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zu:
Gegen die entscheidungswesentliche Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe für die Vermietung der Wohnung nicht, wie er behaupte, nur S 4.000,-- bzw. ab August 1984 S 4.400,--, sondern auf Grund weiterer Zahlungen der in der Wohnung befindlichen Kirchenmitglieder mindestens S 10.000,-- erhalten, wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde stütze sich hiebei auf Aussagen von Kirchenmitgliedern und der Hausbesorgerin, gehe aber weder auf das Berufungsvorbringen ein noch setze sie sich mit der Bestätigung der Kirche vom 13. Dezember 1985 auseinander. Daher hafte dem angefochtenen Bescheid ein schwerer Begründungsmangel an, weil nicht einmal versucht worden sei, den Gegensatz zwischen den Aussagen der Wohnungsbenützer und der Aussage des Beschwerdeführers bzw. der Bestätigung der Kirche durch Rückfrage bei der Kirche aufzuklären. Schließlich beruhe die Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde auf einer Annahme. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich nämlich, dass die jeweiligen Wohnungsbenützer gewechselt hätten und nie die gleichen Benützer über einen längeren Zeitraum in der Wohnung gewesen seien. Davon gehe auch der angefochtene Bescheid aus, wenn darin auf die "damals" in der Wohnung befindlichen Kirchenmitglieder verwiesen werde. Dennoch habe die belangte Behörde von der Aussage der drei vernommenen Personen darauf geschlossen, dass alle anderen auch monatlich S 2.000,-- für jede Person an den Beschwerdeführer ohne Beleg gezahlt hätten. Für diesen Schluss fehle jedoch jegliche Begründung.
Bei der Beurteilung dieser Beschwerdeeinwände ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat. Diese Bindung an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu vor allem das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73, Slg. N.F. Nr. 8.619/A) nicht, wenn der Sachverhalt in einem Punkt aktenwidrig angenommen wurde, wenn er in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG). Auch die Regelung des § 45 Abs. 2 AVG 1950, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, schließt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen hat die Berufungsbehörde gemäß den §§ 60, 67 AVG 1950 in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise darzutun, welcher der verschiedenen Versionen sie folgt sowie aus welchen Erwägungen sie eine Version als erwiesen und die gegenteiligen Behauptungen und Angaben der Partei als unglaubwürdig erachtet (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der angefochtene Bescheid schon deshalb mangelhaft, weil die belangte Behörde darin nicht ihre Erwägungen darlegt, aus denen sie nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern auch die Bestätigung des Missionspräsidenten der Kirche vom 13. Dezember 1985, das im Einklang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rahmenvereinbarung vom 15. August 1983, betreffend die Vermietung der gegenständlichen Wohnung, steht, als unglaubwürdig erachtet.
Die belangte Behörde meint dazu in der Gegenschrift, es erscheine
(auf Grund der Aussagen der drei vernommenen Kirchenmitglieder und
der Hausbesorgerin) die Annahme zulässig, dass die Kirche selbst
den Pauschalbetrag ungeachtet der Anzahl der die Wohnung
benützenden Personen dem Beschwerdeführer überwiesen, der
Beschwerdeführer selbst aber von den jeweiligen Wohnungsbenützern
je S 2.000,-- für jeden Monat eingehoben habe; diese Annahme werde
weder durch die Rahmenvereinbarung noch die mehrfach genannte
Bestätigung widerlegt, da letztere nur feststelle, dass "die
Missionare, die in der Wohnung gewohnt haben, monatlich
Mietbeträge für die Unterkunft bezahlt haben". Zu dieser Deutung
ist vorerst zu bemerken, dass die Aktenlage darauf hindeutet, dass
die vereinbarte Miete von S 4.000,-- bzw. S 4.400,-- monatlich von
den Kirchenmitgliedern als Mietern entsprechend der
Rahmenvereinbarung überwiesen wurde; vor allem aber ist auch eine
Deutung der genannten Bestätigung möglich (und eher nahe liegend),
dass danach in den angeführten Monaten nur S 4.000,-- bzw.
S 4.400,-- insgesamt bezahlt worden seien. Vor einer Klärung der
Frage, was der die Bestätigung ausstellende Missionspräsident der
Kirche damit bestätigen wollte, fehlt der von der belangten
Behörde in der Gegenschrift vorgenommenen Deutung eine
ausreichende sachliche Unterlage. Die belangte Behörde meint
ferner, es sei "eine genaue Klärung des Sachverhaltes ... auch
deshalb nicht möglich" gewesen, "da der zuständige Vertreter der
Kirche ... sich schon bei früheren Anfragen weigerte, Auskünfte
darüber zu erteilen". Dem ist entgegenzuhalten, dass diese aktenkundige, vor der Ausstellung der genannten Bestätigung erfolgte Weigerung des Missionspräsidenten der Kirche, auf eine telefonische Anfrage hin Antworten zu erteilen, die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthob, vor einer Würdigung der Aussagen der drei Kirchenmitglieder als Zeugen und der nach dem Erhebungsbericht vom 11. Oktober 1984 aufgestellten Behauptungen der Hausbesorgerin und vor der daraus von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei schon vor dem Einzug der vernommenen Kirchenmitglieder in die Wohnung von den jeweiligen Benützern der Wohnung je S 2.000,-- für jeden Monat gezahlt worden, den Missionspräsidenten der Kirche, allenfalls durch seine Vernehmung als Zeugen, unter Vorhalt dieser Aussagen zum Inhalt seines Schreibens vom 13. Dezember 1985 und dieser Aussagen zu befragen. Sie hätte auch durch geeignete Ermittlungen (allenfalls durch Aufforderung an den Beschwerdeführer, entsprechende Nachweise über Kontobewegungen zu erbringen) zu erheben gehabt, ob und bejahendenfalls von wem die vereinbarte Miete von S 4.000,-- bzw. S 4.400,-- während des gesamten Widerrufszeitraumes auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen oder ob sie teilweise auch vom Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Besuche in der gegenständlichen Wohnung in Empfang genommen wurde. Der zuletzt genannten Ermittlungen hätte es insbesondere im Hinblick auf die Behauptungen der Hausbesorgerin laut Erhebungsbericht vom 11. Oktober 1984 bedurft.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde nach Durchführung dieser unterlassenen Ermittlungen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid insoweit, als mit ihm ein Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. September 1983 bis 30. September 1984 im Gesamtbetrag von S 34.950,-- widerrufen und dieser Betrag zum Rückersatz vorgeschrieben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. Februar 1988
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