VwGH 85/07/0301

VwGH85/07/030125.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der MM in K, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, Mustergasse 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. September 1985, Zl. LAS-465/3, betreffend Feststellung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftlich (mitbeteiligte Partei: AS in K, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismayr-Straße 15), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §825;
AgrBehG 1950 §5;
AlpschutzDV Tir 1921 §35;
AlpschutzG Tir 1909 §24;
AlpschutzG Tir 1920 §3;
AVG §37;
AVG §56;
B-VG Art144 Abs1;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §17 Abs1;
FlVfGG §21;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1978 §1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §33 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §35 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §72;
FlVfLG Tir 1978 §73;
MRK Art6;
VwRallg;
ABGB §825;
AgrBehG 1950 §5;
AlpschutzDV Tir 1921 §35;
AlpschutzG Tir 1909 §24;
AlpschutzG Tir 1920 §3;
AVG §37;
AVG §56;
B-VG Art144 Abs1;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §17 Abs1;
FlVfGG §21;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1978 §1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §33 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §35 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §72;
FlVfLG Tir 1978 §73;
MRK Art6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei ist Eigentümer des geschlossenen Hofes "XY" in EZ. n1 KG K; mit dieser Liegenschaft ist (seit 1978) das Miteigentum zu 2/3 an der so genannten H-Alpe in EZ. n2 KG K realrechtlich verbunden. Am 1. April 1985 stellte der Mitbeteiligte bei der Agrarbehörde den Antrag festzustellen, ob die genannte Alm eine agrargemeineschaftliche Liegenschaft sei.

Mit Bescheid vom 22. April 1985 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß den §§ 33 Abs. 1 und 5, 38 Abs. 1 sowie 73 lit. a und c des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 (TFLG), fest, dass es sich bei besagter Alpe um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Sinn des § 33 Abs. 1 TFLG handle und diese sich im Eigentum der Agrargemeinschaft H-Alpe befinde, welche aus dem jeweiligen Eigentümer des vorbezeichneten geschlossenen Hofes zu zwei Anteilen und der Beschwerdeführerin mit einem Anteil bestehe.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 26. September 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 5, § 73 lit. a und c TFLG ab, soweit die Feststellung der Agrargemeinschaftlichkeit der Liegenschaft EZ. n2 bekämpft wurde, änderte den erstinstanzlichen Bescheid jedoch im übrigen dahin ab, dass die Feststellung des Eigentums an der erwähnten Alpe für die angegebene Agrargemeinschaft ersatzlos gestrichen wurde.

Begründend führte die Rechtsmittelbehörde dazu aus: Nach dem derzeitigen Grundbuchstand stehe die H-Alpe im Miteigentum der Beschwerdeführerin zu 1/3 und des jeweiligen Eigentümers des Hofes "XY". Zum Gutsbestand dieser Alpe gehörten neben den Alpgebäulichkeiten (4 Bauparzellen) die Gp. n/1 Alpe, n/2 Wald, n/3 Wald. Diese Grundstücke mit den Alpgebäuden stellten nach Ansicht des Landesagrarsenates agrargemeinschaftliche Grundstücke dar. Es träfen auf sie die gesetzlichen Kriterien des § 33 Abs. 1 TFLG zu. Danach seien agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzende) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt würden. Als gemeinschaftliche Nutzung gelte auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung. Das treffe bei diesen Grundstücken zu. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Grundbuchsanlegungsprotokolles vom 18. Juli 1914 und des Auszuges aus dem Alpkataster stehe fest, dass die H-Alpe zunächst im gemeinsamen Eigentum zu je 1/3 des GF in K, des JS in K, und des JN, A, gestanden und offensichtlich auch gemeinschaftlich genutzt worden sei. Die gemeinschaftliche Nutzung ergebe sich insbesondere auch aus dem Auszug aus dem Alpkataster, der diese Alpe als Alpengemeinschaft bezeichne und sogar von einem Obmann GJ spreche. Gerade die Tatsache, dass für diese Gemeinschaftsalpe sogar ein Obmann bestellt worden sei, spreche dafür, dass es sich um eine gemeinschaftlich genutzte Alm handle. Ein Obmann, der von den Mitgliedern der Gemeinschaft bestellt werde, sei ein für eine Gemeinschaftsalm typisches Organ, welches die gemeinsamen Verwaltungsagenden führe. Auch die Tatsache, dass in diesem Auszug aus dem Alpkataster von Kuhgräsern die Rede sei, spreche dafür, dass eine gemeinschaftliche Beweidung stattgefunden habe, wobei das Vieh entsprechend der Zahl der Kuhgräser aufgetrieben worden sei. Der Ausdruck Kuhgras bedeute nichts anderes als den Umfang der Beteiligung, also das Anteilsrecht an der gemeinschaftlich genutzten Alpe. Die Gemeinschaftsalmen in Tirol seien aus der alten deutschrechtlichen Almende entstanden. Die gemeinschaftliche Nutzung durch eine "Mehrheit" von Berechtigten sei bei der H-Alpe also jedenfalls gegeben gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass seinerzeit mit Kaufvertrag vom 21. November 1936 der Miteigentümer JG den 1/3- Anteil der KE an diese Alpe aufgekauft habe und an dieser Gemeinschaftsalm nur noch zwei Personen berechtigt seien. Deswegen bleibe doch nach wie vor die auf alter Übung beruhende gemeinschaftliche, unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (Almnutzung) dienende Nutzung durch eine Mehrheit von Berechtigten, die Mitglieder einer Interessentschaft seien, bestehen, wobei die Nutzung auf Grund der persönlichen Zugehörigkeit zu dieser Interessentschaft erfolgt sei.

Der Landesagrarsenat vertrete die Ansicht, dass ein Grundstück auch bei einer Nutzung durch nur zwei Personen agrargemeinschaftlichen Charakter haben könne, wenn im übrigen die typischen Merkmale für eine Gemeinschaftsnutzung, wie eigene Organe, gemeinschaftlich bestelltes Almpersonal (Hirte, Putzer) oder Anteile für das Ausmaß der gemeinschaftlichen Nutzung, wie im gegenständlichen Fall in der Form von Kuhgräsern, festgelegt seien. Geschichtlich gingen derartige Gemeinschaften auf die altdeutsche und altslavische Gemeinschaft der Dorfgenossen an Wald und Weide zurück. Diese Art der Gemeinschaften erschienen zwar äußerlich im Gewande des Miteigentums, welches im Grundbuch zu Gunsten individuell bestimmter Personen oder für die jeweiligen Eigentümer der anteilsberechtigten Häuser (Liegenschaften) eingetragen worden sei. Auch der als Zeuge vernommene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass die Betreuung des Viehs durch einen gemeinsamen Hirten erfolgt und dass ein "Putzer", also jemand, der die gemeinschaftlichen Interessen auf der Alm wie Wegerhaltung, Aufzäunung und dergleichen Arbeiten besorge, angestellt gewesen sei. Den Personal- und Sachaufwand habe man im Verhältnis 2:1 aufgeteilt. Auch daraus könne geschlossen werden, dass die H-Alpe gemeinschaftlich genutzt worden sei und daher als agrargemeinschaftliches Grundstück angesehen werden müsse. Insoweit stimmt daher der Landesagrarsenat mit der Rechtsansicht erster Instanz überein.

Der mitbeteiligte Antragsteller habe jedoch nur beantragt festzustellen, ob die H-Alpe ein agrargemeinschaftliches Grundstück darstelle. Die Behörde erster Instanz sei jedoch über diesen Antrag hinausgegangen und habe Feststellungen über das Eigentum an dieser Alpe getroffen. Dazu sei sie mangels Antrages der an dieser Alpe Berechtigten nicht zuständig, sodass der erstinstanzliche Bescheid insoweit habe behoben werden müssen.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde - wie der Zusammenhang zeigt, in seinem abweislichen Teil - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, dass nicht die Agrargemeinschaftlichkeit bzw. dass die Nichtagrargemeinschaftlichkeit der in Rede stehenden Alpe festgestellt werde.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Agrarbehörden haben ihre Entscheidung unter anderem auf § 33 Abs. 1 TFLG gestützt. Danach sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes solche, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden, wobei als gemeinschaftliche Nutzung auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung gilt.

Die Beschwerdeführerin meint, dass "mehrere" Mitglieder im zuvor angegebenen Sinn immer nur mehr als zwei sein könnten, und sie bezieht sich zum Beweis dafür, dass dies auch der Sprachgebrauch des Gesetzes sei, auf § 33 Abs. 1 lit. a TFLG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 18/1984 sowie auf § 15 Abs. 1 lit. a des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103 (FGG), wo jeweils von "zwei oder mehreren Gemeinden" gesprochen werde.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "mehrere" sowohl mehr als eine(r, -s)" oder "mehr als zwei" bedeuten kann (siehe etwa Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, vierter Band, S. 631).

§ 33 Abs. 1 lit. a TFLG in der Fassung vor der Novelle betraf und § 15 Abs. 1 lit. a FGG betrifft Rechtsverhältnisse "zwischen Gemeinden"; § 33 Abs. 1 lit. b TFLG in derselben Fassung betraf und § 15 Abs. 1 lit. b FGG betrifft Rechtsverhältnisse von "Mitgliedern" verschiedener Gemeinschaften; um eine solche Mitgliedschaft geht es im Beschwerdefall. § 33 Abs. 1 lit. b TFLG in der angegebenen Fassung handelte "von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften", und eine gleichartige Bestimmung enthält § 15 Abs. 1 lit. b FGG. Da in beiden Fällen die Wendung "eines oder mehrerer" und "einer oder mehrerer" auftritt, muss in diesem Zusammenhang "mehrerer" die Bedeutung "mehr als ein(e)" haben. Daraus ergibt sich, dass weder das TFLG noch das FGG den Ausdruck "mehrere" nur in der Bedeutung von "mehr als zwei", sondern ebenso sehr in jener von "mehr als ein(e)" verwenden bzw. verwendet haben. Dazu kommt, dass die gesetzliche Bestimmung des § 33 Abs. 1 TFLG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden und angewendeten Fassung) in Bezug auf die Nutzung "von allen oder mehreren Mitgliedern" auf der bezeichneten grundsatzgesetzlichen Regelung, die "von allen oder von gewissen Mitgliedern" handelt, beruht, sodass insofern "mehreren" (im TFLG) "gewissen" (im FGG) entspricht, die Mehrzahl "gewisse" aber keineswegs die Anzahl "zwei" ausschließt. Es wäre darüber hinaus - mangels ausdrücklicher entgegenstehender Regelung - auch nicht verständlich, warum ein (agrar)gemeinschaftliches Verhältnis eine Gemeinschaft von zwei Mitgliedern (von vornherein) ausschließen sollte. Wie amtsbekannt, sind Agrargemeinschaften mit nur zwei Mitgliedern zudem keine singulären Erscheinungen. Zutreffend wird in der Gegenschrift der belangten Behörde auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Beschwerdefälle das Land Kärnten betreffend) vom 11. Jänner 1983, Zl. 82/07/0179, und vom 17. September 1985, Zl. 85/07/0036, verwiesen, die aus jeweils nur zwei Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaften betreffen (vgl. auch das einen Beschwerdefall in Tirol betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 85/07/0194). Ebenso wenig sind jene Bedenken der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, die die Anwendbarkeit der organisationsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes auf Agrargemeinschaften mit nur zwei Mitgliedern in Abrede stellen. Gemäß § 34 Abs. 4 TFLG entscheidet bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind - eine solche fehlt auch im Beschwerdefall -, mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Organe solcher Agrargemeinschaften sind gemäß § 35 Abs. 1 und 6 TFLG, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst, die Vollversammlung und der Obmann, wobei letzterer von der Vollversammlung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Abs. 3 zu wählen ist. Allen diesen Vorschriften vermag eine Agrargemeinschaft mit nur zwei Mitgliedern zu genügen. Wenn § 35 Abs. 2 TFLG die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung unter anderem von der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder abhängig macht, bedeutet dies nichts weiter, als dass bei Agrargemeinschaften mit nur zwei Mitgliedern ein gültiger Beschluss lediglich in Anwesenheit beider Mitglieder zu Stande kommt. Es ist im übrigen nicht richtig, wie die Beschwerdeführerin meint, dass nach § 33 (muss heißen: 35) Abs. 2 TFLG die Willensbildung in der Vollversammlung zunächst unter Ausschluss des Obmannes zu erfolgen und dieser nur bei Stimmengleichheit mitzuentscheiden hätte; nach § 35 Abs. 2 letzter Satz TFLG entscheidet nämlich bei Stimmengleichheit nicht "der Obmann" (so als ob dieser erst nach der ohne sein Zutun eingetretenen Stimmengleichheit seine Stimme abzugeben hätte), sondern es entscheidet (das heißt: gibt den Ausschlag) "die Stimme des Obmannes", welche somit Bestandteil jener Gesamtheit von Stimmen bereits gewesen sein muss, die sich in einer Stimmengleichheit in der Vollversammlung ausgedrückt hat. Ebenso wenig ist es, wie die Beschwerdeführerin meint, unmöglich, dass der Obmann in einer Vollversammlung den Vorsitz führt, die nur aus insgesamt zwei Mitgliedern besteht; diese Möglichkeit müsste im übrigen auch die Beschwerdeführerin in Betracht gezogen haben, weil sie Agrargemeinschaften mit drei Berechtigten selbst für unbedenklich hält und in einem solchen Fall die Anwesenheit von (ebenfalls nur) zwei Mitgliedern gemäß § 35 Abs. 2 TFLG zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung hinreichte. Da Agrargemeinschaften mit weniger als 15 Mitgliedern gemäß § 35 Abs. 6 TFLG keinen Ausschuss haben, entbehren ferner die in Hinsicht der Unmöglichkeit des Zusammenwirkens des Obmannes mit einem Ausschussmitglied geäußerten Bedenken der rechtlichen Grundlage.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie die Feststellung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftlich bestätigte, obwohl die Zahl der Nutzungsberechtigten derzeit nur zwei beträgt.

Die Kriterien, welche die belangte Behörde im einzelnen für ihre Annahme ins Treffen führte, dass im Beschwerdefall in Bezug auf die mehrfach genannte Alpe ein agrargemeinschaftliches Verhältnis besteht, ergeben sich aus § 33 Abs. 1 TFLG. Die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des TFLG, welche von der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke handeln, sind in Bezug auf agrargemeinschaftliche Verhältnisse nur insoweit anzuwenden, als hierauf im 2. Hauptstück des Gesetzes über die "Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken - wie im Teilungs- und Regulierungsverfahren - ausdrücklich verwiesen wird. Aus den im § 1 TFLG angegebenen Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung ist daher für die Feststellung, ob eine Liegenschaft agrargemeinschaftlich ist, anders als die Beschwerdeführerin meint, nichts zu gewinnen. Die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen, von denen die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, sind von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Das gilt im besonderen dafür, dass im Beschwerdefall gemäß § 33 Abs. 1 TFLG eine gemeinschaftliche und unmittelbare land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzung als gegeben erachtet wurde, wobei dieser Nutzung ein im Grundbuch aufscheinendes Miteigentumsverhältnis nicht hinderlich ist (siehe dazu die Hinweise im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1988, Zl. 84/07/0074). Die Beschwerdeführerin meint jedoch, es ließen sich alle damit zusammenhängenden Rechts- und Nutzungsverhältnisse ebenso gut aus dem Zivilrecht ableiten. Die Nutzung auf Grund alter Übung wäre dann nichts anderes als eine solche auf Grund lang bestehenden gemeinsamen (und gemeinsam ausgeübten) Eigentums.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die Feststellung der Agrargemeinschaftlichkeit schließt die Bestimmung in sich, dass ein Recht auf gemeinsame Nutzung nicht durch zivilrechtliches (ideelles Mit-)Eigentum begründet wurde, sondern auf charakteristische, zeitlich weit in die Vergangenheit reichende, historisch gewachsene Nutzungsgemeinschaften zurückgeht. Eine Beweisführung aus Quellen der Zeit vor der Verbücherung eines dinglichen Rechtes wird oft nicht möglich sein. Dies kann die Agrarbehörde jedoch, zumal es - anders als der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint - keine Rechtsvermutung etwa dahin gibt, im Zweifel wäre stets von einer schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht auszugehen, nicht davon entbinden, die entsprechenden Ermittlungen fortzuführen; sie ist berechtigt, bestimmte, aus dem zugänglichen Tatsachenmaterial gewonnene rechtserhebliche Merkmale sodann gegebenenfalls als Hinweise auf derartige Nutzungsverhältnisse "auf Grund alter Übung" (§ 33 Abs. 1 TFLG) zu werten. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die von der belangten Behörde angegebenen, als Indiz für das Bestehen eines agrargemeinschaftlichen Verhältnisses qualifizierten Sachverhaltselemente hält auch der Verwaltungsgerichtshof für bedeutsam (siehe die ähnlichen Anhaltspunkte der Beurteilung in dem durch das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988 entschiedenen Tiroler Beschwerdefall), wobei den dem Alpkataster entnommenen Angaben besonderes Gewicht zukommt. Dabei lässt sich noch ergänzen, dass der in der zuletzt genannten Urkunde zweifach verwendete Begriff "Gemeinschaftsalpe" (neben "Alpgemeinschaft") auch der Terminologie der alten Tiroler Almschutzgesetze entspricht, aus denen sich ergibt, dass unter solchen "Genossenschafts-, Nachbarschafts-, Interessentschafts- und dergleichen Alpen" (so § 4 des Tiroler Gesetzes vom 11. Mai 1909, LGuVBl. Nr. 60) verstanden wurden, dass die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungsstatuten für "Gemeinschaftsalpen" nach den Bestimmungen über die Teilung und Regulierung agrarischer Gemeinschaften zu erfolgen hatte (so § 3 des Tiroler Gesetzes vom 29. Jänner 1920, LGuVBl. Nr. 81; ähnlich § 35 der Verordnung vom 2. September 1921, LGuVBl. Nr. 126, in welcher als "Gemeinschafts-Alpen" - § 35 - gemäß § 30 solche im Besitz einer "Genossenschaft, Nachbarschaft u. dgl." galten).

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die Feststellung der belangten Behörde, die im Beschwerdefall betroffene Alpe sei auf Grund der angegebenen kennzeichnenden Sachverhaltselemente eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft, mit dem Gesetz nicht in Einklang stünde.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur getroffenen Entscheidung auf der Grundlage des TFLG ist von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen worden. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind Bedenken in dieser Hinsicht nicht entstanden. Solche hat der Gerichtshof aber auch nicht unter dem in der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkt einer behaupteten Verfassungswidrigkeit einzelner gesetzlicher Bestimmungen, die zu einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf deren Aufhebung führen müssten. Zum ersten trifft es nicht zu, dass das TFLG die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Feststellung der Agrargemeinschaftlichkeit gegenüber dem FGG gemäß § 33 Abs. 5 TFLG "erweitert" hätte, weil nach dieser Gesetzesstelle die Agrarbehörde im Zweifel zu entscheiden habe, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, während das FGG (§ 35) nur die Entscheidung zulasse, ob es eine Agrargemeinschaft gebe. Denn auch gemäß § 17 Abs. 1 FGG haben die Agrarbehörden festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftlich sind. Im übrigen umfasst die Regelung gemäß § 35 FGG, wonach den Agrarbehörden unter anderem die Entscheidung obliegt, auf welches Gebiet sich eine Agrargemeinschaft erstreckt, auch die Lösung der Frage, ob dies in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück der Fall ist. Ebenso wenig besteht der Vorwurf zu Recht, in "Streitigkeiten aus dem Miteigentum" wäre an Stelle des "unabhängigen" Gerichtes die "abhängige" Agrarbehörde zuständig. Abgesehen davon, dass eine Zuständigkeit der angegebenen Art für die Agrarbehörden gesetzlich nicht festgelegt wurde (vgl. §§ 34 und 35 FGG, §§ 72 und 73 TFLG, dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1959, Slg. Nr. 3614, und vom 14. Oktober 1961, Slg. Nr. 4064), sind die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat Tribunale im Sinn des Art. 6 MRK (siehe etwa die Hinweise im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/07/0165). Dass die Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform in der Landesinstanz und in oberster Instanz den Agrarsenaten zukommt, ist durch die Bundesverfassung selbst (Art. 12 Abs. 2 B-VG) und durch die in deren Ausführung ergangenen einfachen Bundesgesetze (AgrBehG 1950, AgrVG 1950) festgelegt worden, wobei ein ordentliches Rechtsmittel von der Behörde erster Instanz an die Landesinstanz nicht ausgeschlossen werden darf und tatsächlich auch nicht ausgeschlossen wird. Da Angelegenheiten der Bodenreform von den Agrarbehörden zu vollziehen sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof in einer Regelung, welche die Zuständigkeit zur Feststellung, ob im Einzelfall eine derartige Materie vorliegt, diesen Behörden überträgt, keine Gleichheitswidrigkeit zu erblicken. Schließlich verletzt eine gesetzliche Vorschrift betreffend die Zuständigkeit zu einer Feststellung, wie sie im Beschwerdefall getroffen wurde, schon deshalb nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentum, weil der Schutz dieses Rechtes unter Gesetzesvorbehalt steht und ein Eingriff in den Wesenskern dieses Grundrechtes durch eine solche Regelung nicht erkennbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit keinen Anlass zu einer Anfechtung für den Beschwerdefall präjudizieller Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof.

Nach allem Vorgesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985; die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren für eine zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche (dritte) Ausfertigung der Gegenschrift.

Wien, am 25. April 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte