VwGH 87/07/0165

VwGH87/07/016531.5.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des K und der NK in O, beide vertreten durch Dr. Erich PROKSCH, Rechtsanwalt in Wien III., Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1985, Zl. 710.458/02-OAS/85, betreffend Zusammenlegungsplan Z, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art94;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §14a;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §17;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §20;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs2 lite;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art94;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §14a;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §17;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §20;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs2 lite;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Zusammenlegungsverfahren Z wurde mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) vom 20. November 1974 eingeleitet.

Im Jahre 1978 ordnete die ABB die vorläufige Übernahme an, wobei den Beschwerdeführern drei Abfindungskomplexe (C 1, C 2 und C 3) zugewiesen wurden. Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern unter Vorlage eines Privatgutachtens des Univ. Doz. Dr. KB mit Berufung bekämpft, in welcher die Beschwerdeführer u. a. bemängelten, daß die Abfindungsfläche C 1 entlang der alten Parzellengrenzen durch Feldraine durchschnitten werde. Mit Bescheid vom 22. Mai 1979 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab, regte aber in der Begründung dieses Bescheides Änderungen der Zuteilung und die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen an und wies darauf hin, daß für die allfällige Planierung der Feldraine bei der ABB eine Beihilfe beantragt werden könne.

Am 31. März 1980 erließ die ABB den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, in dem neben der Anlage von Wirtschaftswegen auch die Einebnung eines alten Hohlweges im Bereich der Abfindung C 1, nicht aber die Einebnung der alten Feldraine im Zusammenlegungsgebiet vorgesehen war. Zur Errichtung sämtlicher gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen wurde die Zusammenlegungsgemeinschaft Z verpflichtet. Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom 16. September 1980 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Berufungsbescheides führte der LAS u.a. aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es im weiteren Verlauf des Zusammenlegungsverfahrens zu Veränderungen der vorgesehenen Neueinteilung kommen werde; da in diesem Falle eventuell auch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu verändern sein würden, ergehe an die ABB der Auftrag, die angeordneten Maßnahmen und Anlagen erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes durchzuführen.

In der Folge erließ die ABB durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 15. bis zum 29. Dezember 1980 den Zusammenlegungsplan, mit welchem hinsichtlich der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsflächen verschiedene Abänderungen gegenüber dem Stand nach der vorläufigen Übernahme angeordnet wurden.

Gegen den Zusammenlegungsplan erhoben die Beschwerdeführer unter neuerlicher Bezugnahme auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten Berufung, in der sie die Gesetzmäßigkeit der ihnen zugeteilten Abfindung bestritten. Durch die geringfügigen Änderungen sei ihre Position nicht verbessert worden; auch habe die ABB zu Unrecht nicht schon im Zusammenlegungsplan über den Antrag der Beschwerdeführer auf Entschädigung für ihnen entzogene Obstbäume abgesprochen.

Im Zuge des Verfahrens über diese Berufung fand am 22. Juni 1981 eine örtliche Begehung durch Mitglieder des LAS statt. In der Folge holte der LAS schriftliche Gutachten seiner agrartechnisch und landwirtschaftlich sachverständigen Mitglieder ein und gewährte dazu den Beschwerdeführern das Parteiengehör. In ihrer Stellungnahme zu diesen Gutachten sprachen sich die Beschwerdeführer erneut gegen die Zuteilung der Abfindungsflächen in der vorgesehenen Form aus, wobei sie u.a. wieder darauf hinwiesen, daß die seinerzeitigen Feldraine auf C 1 bisher nicht eingeebnet worden seien.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung gab der LAS sodann mit seinem Bescheid vom 14. Jänner 1982 der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan nach Maßgabe von zum Bescheidinhalt erklärten Plänen ab. Diese Änderungen betrafen einerseits einen flächengleichen Tausch zwischen den Beschwerdeführern und der Partei M (94 m2) zwecks Behebung einer beengten Hoflage, und andererseits die Anlage eines 100 m langen Weges als westliche Zufahrt zum Abfindungsgrundstück C 1. Im übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der LAS nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im einzelnen aus, welche Erwägungen in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer zu Änderungen des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes Anlaß gegeben hatten.

Zur Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer im übrigen führte der LAS aus, die ABB habe mit Recht vorerst von einer Festsetzung einer Entschädigung für von den Beschwerdeführern abzugebende Obstbäume abgesehen. Da die Beschwerdeführer Flächen zurückforderten, die in ihrem Altbesitz gestanden und mit Obstbäumen bewachsen seien, sei es nicht im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. e des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG) sachlich geboten gewesen, schon im Zusammenlegungsplan über solche Entschädigungen zu entscheiden.

Im übrigen habe die ABB dem Hinweis auf eine Formverbesserung der Abfindungskomplexe im Bescheid des LAS vom 22. Mai 1979 bei der Erstellung des Zusammenlegungsplanes Rechnung getragen. Unter Bedachtnahme auf diese und die nunmehr vom LAS verfügten Planänderungen sei die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer gegeben. Bei dieser Neueinteilung sei der Wunschabgabe der Beschwerdeführer Rechnung getragen worden, welche auf Zuteilung eines großen "Hausabfindungskomplexes" (C 1) und darauf gerichtet gewesen sei, nördlich der Bahnlinie keine Flächen mehr zugeteilt zu erhalten.

Die Beschwerdeführer seien für neun Altkomplexe mit drei Flächen abgefunden worden, wobei C 2 eine bereits im Altbestand vorhanden gewesene "Zwergfläche" (115 m2) am nordöstlichen Rand des Zusammenlegungsgebietes sei, welche aber dort die Verbindung zu außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführer darstelle.

Das "Hausabfindungsgrundstück" C 1 habe eine Fläche von 6,91 ha und grenze im nordwestlichen Teil an den Bahnkörper, wodurch die dort nicht gerade verlaufende Grenze bedingt sei. Im übrigen sei die Nordgrenze gerade, die Südgrenze stimme weitgehend mit der des Altbestandes überein. Nach Einebnung der alten Grenzraine, die in diesem Komplex durchschnittlich 1 m hoch seien, entstehe eine beim Hof liegende Wirtschaftsfläche, die ungehindert nutzbar sei. Obwohl seit der vorläufigen Übernahme bereits drei Jahre verstrichen seien, seien die Rainstufen noch nicht eingeebnet worden; auch einen Antrag auf eine Beihilfe für diese Arbeiten hätten die Beschwerdeführer bisher nicht gestellt. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführer längst die Möglichkeit gehabt hätten, diese Raine einzuebnen, erscheine die Anordnung einer diesbezüglichen gemeinsamen Maßnahme nicht erforderlich. Die Beschwerdeführer hätten im übrigen eine derartige Maßnahme auch in ihrer Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht verlangt. Darüber hinaus hätten die Feldraine und Anwandlängen insgesamt abgenommen. Außerdem erscheine beachtlich, daß auch die von den Beschwerdeführern abgegebenen Feldraine nicht im Rahmen einer gemeinsamen Maßnahme (für welche die Beschwerdeführer einen Beitrag zu leisten gehabt hätten), sondern von den betroffenen Parteien in Eigenregie eingeebnet worden seien.

Sämtliche Abfindungskomplexe der Beschwerdeführer seien nach der Planänderung zweckmäßig erschlossen und wiesen auch verbesserte Bewirtschaftungslängen auf. Entscheidend für das volle Wirksamwerden des Zusammenlegungsvorteils sei jedoch 1.) die Einebnung der alten Stufenraine in Teilen von C 1, 2.) die Durchführung der als gemeinsame Maßnahme angeordneten Auffüllung und Einplanierung des alten Hohlweggrabens auf C 1 und 3.) die Bewirtschaftung und Nutzung aller zugeteilten Grundflächen.

Auch bei Fortsetzung der konservativen Art der Bewirtschaftung bringe der erzielte Arrondierungseffekt arbeitswirtschaftliche Ersparnisse. Düngung, Ackerung, Anbau, Pflege könnten nach der erforderlichen Schlageinteilung konzentriert erfolgen, wodurch eine weitere Abnahme der Fahrtenhäufigkeit erreicht werde. Überdies sei es dadurch möglich, im Rahmen der Ernte die Transportfahrzeuge immer voll zu beladen. Ebenso hätten einerseits die Rainlängen um ca. 3.300 m abgenommen, was einen Flächengewinn von mindestens 1.200 m2 ergebe, und seien andererseits die Anwandlängen um ca. 600 m verkürzt worden. Dies und der starke Arrondierungseffekt sowie die Verkürzung der mittleren Hofentfernung bewirke eine Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen und eine spürbare Verminderung der Transport-, Maschinen- und Arbeitskosten. Die Bewirtschaftung und Nutzung aller zugeteilten Flächen komme im Vergleich zum Altbesitz insgesamt wesentlich kostengünstiger zu stehen. Ausschlaggebend dafür seien die Abnahme der durchschnittlichen Hofentfernung um rund ein Drittel, die Abgabe von Flächen in den tieferen Lagen und die Ausformung der Grundstücke in großen, fast parallel verlaufenden Flächen, die für den Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen bestens geeignet seien. Zusammenfassend sei festzustellen, daß bei Nutzung der durch die Zusammenlegung erreichten Vorteile bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein größerer Betriebserfolg als früher erzielbar sei.

Die zugewiesene Abfindung entspreche auch dem gesetzlichen Gebot der Zuteilung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit. Die gesamte Abfindung könne nach Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie nach Einebnung der Feldraine maschinell völlig unbehindert bewirtschaftet werden. Im Gegensatz dazu seien in den Altkomplexen C 1 und C 8 Gruben im Ausmaß von ca. 1.500 m2 nur erschwert bewirtschaftbar gewesen. Ebenso seien keine die Bewirtschaftung behindernden Hanglagen, Wald- oder Bachrandlagen oder durch Elementarereignisse gefährdete Flächen zugeteilt worden. Überdies könnten die zugeteilten Grundflächen sowohl als Acker als auch als Wiese bewirtschaftet werden. Der nunmehr arrondierte Besitz habe auch kaufmännisch betrachtet einen höheren Verkehrswert als ein mit Splitterbesitz ausgestatteter Betrieb.

Auch das Flächen-Wert-Verhältnis und die ermittelte Geldausgleichung entsprächen voll dem Gesetz.

Abschließend setzte sich der LAS in seinem Bescheid vom 14. Jänner 1982 noch im Detail mit den Ausführungen in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten auseinander, welche mit Rücksicht auf die inzwischen angeordneten Zuteilungsänderungen und auf die obigen Erwägungen des LAS die Gesetzmäßigkeit der Zuteilung nicht widerlegten. Zur Frage der Planierung der Feldraine wies der LAS noch insbesondere darauf hin, daß die dafür im Privatgutachten genannten Kosten zu hoch angesetzt seien und daß dort nicht berücksichtigt werde, daß zwei Materialentnahmegruben (in C 1 und C 8 alt) im Ausmaß von 1.500 m2 abgegeben würden, die von den Neubesitzern mit einem erheblich höheren Aufwand als für die Raineinebnung zu planieren seien.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer neuerlich geltend, die Abfindung sei schon deshalb gesetzwidrig, weil keine Entschädigung für die von ihnen abzugebenden Obstbäume festgesetzt worden sei, und weil eine Beseitigung der Feldraine bisher nicht erfolgt sei. Bei seinen Hinweisen auf den starken Arrondierungseffekt habe der LAS den Zwergkomplex C 2 im Ausmaß von 115 m2 mit zwei diesen umschließenden Wegen vergessen. Bei seinem Hinweis auf die Wunschabgabe habe der LAS außer acht gelassen, daß die Beschwerdeführer die Wiederzuteilung des Altkomplexes C 8 (Haumerfeld) gewünscht hätten und gerade durch die Nichterfüllung dieses Wunsches in ihrem Obstanbau schwer beeinträchtigt würden. Eine Entschädigung für Obstbäume werde aber nicht ausgesprochen. Zum Abfindungskomplex C 3 wiesen die Beschwerdeführer auf dessen schwer bewirtschaftbare spitzwinkelige Flächen hin.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden von der ABB Unterlagen über eine endgültige Einigung der Beschwerdeführer und der Partei M über den Grundtausch im unmittelbaren Hofgebiet vorgelegt. Am 14. Juni 1984 wurden ergänzende örtliche Erhebungen durch Mitglieder der belangten Behörde vorgenommen, wobei die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhielten. Im Zuge der neuerlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Dezember 1985 bemängelte der Vertreter der Beschwerdeführer insbesondere, daß er kein Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen bekommen habe. Im übrigen machten die Beschwerdeführer erneut geltend, daß die Gesamtabfindung infolge ungünstiger Ausformung der Abfindungsgrundstücke im Vergleich zu den früheren Ackergrundstücken schlechter ausgefallen sei, und daß die alten Böschungen auf C 1 noch nicht beseitigt worden seien. Die Beschwerdeführer wiederholten schließlich auch ihr Vorbringen zum Zwergkomplex C 2 und zur bisher nicht zugesprochenen Entschädigung für verloren gehende Obstbäume.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1985 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 19 FLG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde sei nach dem Gesetz ausschließlich zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zuständig und habe dabei von § 19 FLG auszugehen.

Was die Frage der Beiziehung eines Sachverständigen anlange, sei darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde u.a. einen in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Beamten als Mitglied aufweise, der auch an der örtlichen Erhebung am 14. Juni 1984 teilgenommen habe. Ein Sachverständigengutachten sei im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstellt worden, doch sei das fachtechnische Wissen des genannten Senatsmitgliedes in die Entscheidung des Senates eingeflossen.

Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ergebe eine Gegenüberstellung des Ausmaßes und Wertes der Altkomplexe mit den Abfindungsflächen, daß die Beschwerdeführer dem Gesetz gemäß flächen- und wertgleich abgefunden worden seien.

Hinsichtlich der bisher nicht erfolgten Entschädigung der Beschwerdeführer für ihnen entzogene Obstbäume schloß sich die belangte Behörde der Auffassung der Unterbehörden an, wonach dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, daß eine Entscheidung über allfällige derartige Entschädigungen zwingend bereits im Zusammenlegungsplan erfolgen müsse.

Was die Frage der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen betreffe, stehe der belangten Behörde diesbezüglich nach dem Agrarbehördengesetz eine Entscheidung nicht mehr zu. Im vorliegenden Fall habe der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen "die Beseitigung verschiedener Böschungen durchaus vorgesehen"; gegen diesen Plan hätten die Beschwerdeführer eine Berufung eingebracht, der "stattgegeben und damit dem Wunsch ... Rechnung getragen wurde, verschiedene Maßnahmen nicht zu unternehmen".

Der Einwand gegen die Abfindung C 3 entbehre jeder Grundlage. Sie sei aus den Altkomplexen C 6 und C 7 gebildet worden, wobei der trapezförmige Nordteil als Obstgarten über Wunsch beibehalten werden mußte. Der größte Teil der Abfindung stelle ein Rechteck von 204 x 99 m dar und werde durch eine nahezu parallele angewinkelte Fläche von etwa 40 a mit dem südlichen Grenzweg verbunden. Diese Zwangsform sei durch die geländemäßig bedingte Gebietsgrenze gegeben. Der keilförmig ausgebildete Altkomplex C 7 sei zur Gänze in dieser Abfindung enthalten; auch der Altkomplex C 6 sei im Süden in einen Spitz ausgelaufen.

Ähnlich sei die Situation bei der Abfindung C 1. Ihre Südgrenze sei unverändert geblieben; die Nordgrenze werde im westlichen Teil durch die leicht gekrümmte Bahnlinie, im Ostteil durch eine zur Südgrenze nahezu parallele Gerade gebildet. Diese Abfindung setze sich aus fünf Altkomplexen zusammen, wovon drei durch einen Weg nochmals unterteilt gewesen seien. Diese Altgrundstücke seien keinesfalls parallel gewesen und hätten durch die Bahnlinie eine sehr stark verzogene Anwand aufgewiesen.

Richtig sei das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zwergkomplexes C 2. Dieser sei offensichtlich nur durch die Lage an der Gemeindegrenze erklärbar und entspreche sicherlich nicht den Grundsätzen eines Zusammenlegungsverfahrens. Es dürfe aber nicht übersehen werden, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer zweifellos einen großen Erfolg darstelle. So liege ein großer Erfolg der Beschwerdeführer darin, daß ihr Altbesitz jenseits der Bahnlinie mit dem Hofkomplex vereinigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 25. September 1987 Zl. B 232/86, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Gemäß der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in ihren aus den §§ 19, 20 und 21 FLG, 7 AgrVG 1950 und 34 ff AVG 1950 erfließenden Rechten verletzt; darüber hinaus erscheine Art. 6 MRK in Verbindung mit Art. 94 B-VG verletzt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des gesamten Zusammenlegungsplanes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Auffassung der Beschwerdeführer liegt eine "Verfassungswidrigkeit des gesamten Agrarverfahrens" vor. Zwar seien die Agrarsenate als Tribunale im Sinne des Art. 6 MRK anzusehen und als solche zur Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche berufen, doch erhebe sich die Frage, ob nicht Art. 94 B-VG verletzt worden sei. Agrarische Operationen würden zwar zum Vorteil der Landwirtschaft durchgeführt, doch würden solche Maßnahmen gerade von jener Behörde erzwungen, die dann über Berufungen der Parteien zu entscheiden habe. Es handle sich also bei den Agrarsenaten nicht um Schiedsorgane zwischen strittigen Ansprüchen, sondern sie entschieden über ihre eigenen Vorstellungen zur neuen Agrarstruktur, weshalb der "Gegner des Landwirtes, der sich gegen die Bereinigungsmaßnahmen ausspricht", im Senat sitze. Da das eigene Interesse der Senate an der Erledigung der Sache mit der Aufgabe zusammenfalle, über angebliche Mängel in diesem Verfahren zu entscheiden, sei die Unabhängigkeit der Entscheidung der Agrarsenate nicht gewährleistet. De lege ferenda werde nichts anderes übrig bleiben, als widersprechende Auffassungen der Agrarbehörden einerseits und der Landwirte andererseits vor neu einzurichtenden Sonderverwaltungsgerichten auszutragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/07/0164, ausgeführt hat, hat der EGM mit Urteil vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl u.a., Zl. 12/1985/98/146, nicht nur klargestellt, daß es sich beim Obersten Agrarsenat und bei den Landesagrarsenaten um Tribunale im Sinne des Art. 6 MRK handelt, sondern auch keinen Zweifel daran gelassen, daß im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen der Bundesverfassung und des Agrarbehördengesetzes hinsichtlich sämtlicher Mitglieder dieser Tribunale die Merkmale der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK zu bejahen sind. Der EGM hat in seinem Urteil ferner ausgeführt, daß das an sich gegen diese Bestimmung der MRK verstoßende Fehlen einer öffentlichen Verhandlung im Agrarverfahren durch den anläßlich der Ratifizierung der MRK abgegebenen Vorbehalt Österreichs gedeckt sei. Mit der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang weiters vertretenen Meinung, die Agrarsenate hätten eine Schiedsfunktion über Ansprüche der Parteien gegenüber den Vorstellungen der politischen Behörden über eine neue Agrarstruktur wahrzunehmen, unterliegen sie einem grundlegenden Irrtum. Die Agrarsenate sind durch die Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 2 B-VG) und durch in deren Ausführung ergangene einfache Bundesgesetze (AgrBehG 1950, AgrVG 1950) zur Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform berufen. Sie haben diese Entscheidungen in einem vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten förmlichen Verwaltungsverfahren zu treffen. Daß diese Senate ein Interesse an der Erledigung dieser Angelegenheiten haben und sich dabei ihre Vorstellungen von der Verbesserung der Agrarstruktur nicht immer mit jenen der einzelnen betroffenen Parteien decken, kann vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht beanstandet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher weder veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen als verfassungswidrig zu stellen, noch sieht er es als seine Aufgabe an, im Rahmen der Entscheidung eines einzelnen Beschwerdefalles de lege ferenda andere mögliche Gestaltungen des Agrarverfahrens zu erörtern.

In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß ihnen die belangte Behörde kein Gutachten eines ihrer sachverständigen Mitglieder zur Stellungnahme übermittelt habe. Schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß ein solches Gutachten im Beschwerdefall gar nicht erstellt worden sei. Die Beschwerdeführer zeigen auch nicht auf, zu welchen konkreten Fragen ihrer Meinung nach die Einholung eines weiteren Gutachtens überhaupt erforderlich gewesen wäre. Mit Rücksicht auf die bereits im Verfahren vor dem LAS eingeholten, ausführlich erörterten und im Bescheid des LAS (einschließlich ihrer Auseinandersetzung mit dem 1979 erstatteten Privatgutachten) verwerteten Gutachten, hinsichtlich deren der Verwaltungsgerichtshof eine Unschlüssigkeit nicht zu erkennen vermag, war die Einholung eines weiteren förmlichen Gutachtens im Verfahren vor der Agrarbehörde dritter Instanz nicht mehr notwendig. Eine - mit dem Inhalt der vorgelegten Akten im übrigen nicht zu vereinbarende - Behauptung, die Beschwerdeführer hätten im Agrarverfahren nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, Fragen oder Anträge zu stellen oder in irgend einer anderen Weise an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, wird in der Beschwerde nicht aufgestellt.

Gemäß § 19 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Gemäß § 19 Abs. 7 FLG haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.

Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Besonderes Gewicht wird in der Beschwerde darauf gelegt, daß dem gesetzlichen Gebot der Zuteilung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit deshalb nicht entsprochen worden sei, weil auf dem Abfindungsgrundstück C 1 den Beschwerdeführern unzumutbare Feldraine zugewiesen worden seien. Die Einebnung dieser Feldraine sei nicht als gemeinsame Maßnahme angeordnet und bisher auch nicht durchgeführt worden. Die Durchführung der dafür erforderlichen Arbeiten könne, worauf bereits im Privatgutachten hingewiesen worden sei, nicht den Beschwerdeführern "in Eigenregie" auferlegt werden.

Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den von ihr nicht mehr überprüfbaren Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verweist. Es trifft nämlich nicht zu, daß in diesem Plan die Beseitigung "verschiedener Böschungen" (gemeint also offenbar: auch der strittigen Feldraine) angeordnet worden, deren Vornahme jedoch auf Grund einer erfolgreichen Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Plan unterblieben sei. Tatsächlich hat der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die Einebnung der durch die Neuaufteilung entbehrlich gewordenen alten Feldraine in keinem Teil des Zusammenlegungsgebietes vorgesehen, sondern ausschließlich die Einebnung eines alten Hohlweges im Bereich der Abfindung C 1. Auch haben die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung gegen diesen Plan keinen Erfolg gehabt, sondern ist nur aus Anlaß dieses Rechtsmittels damals vom LAS angeordnet worden, die vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erst nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes durchzuführen.

Dieser Umstand belastet indes den angefochtenen Bescheid nicht mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit. Das im Beschwerdefall anzuwendende FLG sieht nämlich - anders als die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, im Fall E/H zugrunde gelegenen früheren Rechtsvorschriften - nicht vor, daß die Auflegung des Zusammenlegungsplanes erst nach Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu erfolgen habe.

Die im Beschwerdefall strittige Einebnung der alten Feldraine war somit weder Inhalt des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, noch wurde ihre Aufnahme in diesen Plan von irgendeiner Partei des Zusammenlegungsverfahrens einschließlich der Beschwerdeführer je gefordert oder im Rechtsmittelwege vereitelt.

Damit ist aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht dargetan. Die Agrarbehörden haben mit Recht darauf verwiesen, daß die Einebnung der alten Raine im gesamten Zusammenlegungsgebiet und nicht nur auf den den Beschwerdeführern zugewiesenen Flächen Sache der neuen Inhaber der Abfindungsflächen war und somit andere Parteien damit jeweils nicht belastet werden sollten. Ebenso wie die Beschwerdeführer somit Kosten solcher Einebnungen - einschließlich der auf ihren Altgrundstücken vorgesehenen Einebnung von alten Gruben mit ca.

1.500 m2 - auf fremden Abfindungsflächen nicht mitzutragen hatten, fiel die diesbezügliche Belastung hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Flächen ausschließlich ihnen selbst zu. Mit Recht wurde den Beschwerdeführern dazu schon im Agrarverfahren entgegengehalten, daß sie die Aufnahme der Einebnung der alten Raine im Zusammenlegungsgebiet in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, durch die eine Aufteilung der dafür auflaufenden Kosten im Sinne des § 17 FLG auf die Verfahrensparteien hätte herbeigeführt werden können, nicht begehrt haben und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen längst ohne eine solche Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher nicht zu dem Ergebnis, daß der Zusammenlegungsplan deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet wäre, weil den Beschwerdeführern das Abfindungsgrundstück C 1 einschließlich der vorhandenen alten Feldraine zugewiesen worden ist.

Auch die Zuweisung des bereits im Altbestand vorhanden gewesenen Zwergkomplexes C 2 an die Beschwerdeführer macht den Zusammenlegungsplan in seiner Gesamtheit nicht gesetzwidrig. Es läßt sich nämlich dem Gesetz nicht entnehmen, daß ein Zusammenlegungsplan so lange in rechtserheblicher Weise mangelhaft wäre, als die durch die Zusammenlegung erzielte Besitzkonzentration nicht im Einzelfall das jeweils höchstmögliche Ausmaß erreicht hätte; es wird im Gegenteil regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben, die dem Gesetz entsprechen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1986, Zl. 85/07/0256, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Hinblick auf den insgesamt gegebenen Gesamterfolg kann die (Wieder‑)Zuteilung eines wie hier am Rand des Zusammenlegungsgebietes gelegenen, äußerst kleinen, wenn auch ungünstig geformten Grundstückes, welches nach den unbestrittenen Feststellungen des LAS mit einer im ausgeschlossenen Gebiet gelegenen Besitzfläche der Beschwerdeführer verbunden ist, für das Ergebnis nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

Zum Zusammenlegungserfolg insgesamt bringen die Beschwerdeführer noch vor, dieser sei "bei weitem nicht so groß, wie dies der Oberste Agrarsenat wahrhaben möchte". Abgesehen davon, daß die Abfindungen weitgehend der Wunschabgabe der Beschwerdeführer entsprechen, ist mit dieser allgemeinen Behauptung nicht in einer vom Verwaltungsgerichtshof nachprüfbaren konkreten Weise dargetan, inwieweit die Beschwerdeführer damit den auf sachverständiger Basis getroffenen und nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen der belangten Behörde und des LAS zu den einzelnen Abfindungsflächen und zum Vergleich der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand entgegentreten wollen. Soweit sie dabei auf Bodenwellen und Feldraine Bezug nehmen, wurde darauf schon oben näher eingegangen; soweit damit auf den Verlust von Bäumen und damit verbundene Betriebsnachteile hingewiesen wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu den §§ 20 und 21 FLG zu verweisen.

Mit der Zuerkennung von Entschädigungen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens befaßt sich § 20 FLG. Gemäß dem ersten Satz des Abs. 3 dieses Paragraphen steht für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für andere bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 12 Abs. 5 und 6), sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, dem Eigentümer der eingebrachten Grundstücke gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu.

Gemäß § 21 Abs. 2 lit. e FLG hat der Zusammenlegungsplan u. a. die gegebenenfalls noch zu treffenden Verfügungen gemäß § 20 zu enthalten, und zwar soweit, als ihre Erlassung im Zusammenlegungsplan sachlich geboten ist.

Die Beschwerdeführer vermissen im hier angefochtenen Zusammenlegungsplan die Zuerkennung einer Entschädigung für von ihnen abzugebende Obstbäume, zeigen allerdings nicht auf, aus welchen Gründen eine diesbezügliche Verfügung bereits im Zusammenlegungsplan sachlich geboten gewesen wäre. Die belangte Behörde hat sich diesbezüglich der von den beiden Unterbehörden vertretenen Auffassung angeschlossen, daß ein Vorbehalt der Entscheidung über die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes deshalb sinnvoll sei, weil gerade die den Beschwerdeführern zuzuweisende Abfindung noch umkämpft, und möglicherweise mit diesbezüglichen Abänderungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zu rechnen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise in ihren Rechten schon deshalb nicht in gesetzwidriger Weise verletzt worden sind, weil eine Entscheidung über die allfälligen Entschädigungen nicht erkennbar bereits im Zusammenlegungsplan sachlich geboten war und daher gemäß § 21 Abs. 2 lit. e FLG auch nicht bereits im Rahmen des hier bekämpften Zusammenlegungsplanes erfolgen mußte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Dabei konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden, weil die Beschwerdeführer ihren diesbezüglichen Antrag erstmals in ihrer Beschwerdeergänzung und damit verspätet (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 540, angeführte Rechtsprechung) gestellt haben, und weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z.1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 31. Mai 1988

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