VwGH 87/07/0164

VwGH87/07/016419.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des J und der EK in A, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Februar 1987, Zl. VI/3-AO-18/38, betreffend Zusammenlegungsplan A, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AgrVG §10;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs5;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AgrVG §10;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs5;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 26. November 1985, Zl. 85/07/0122, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 18. Dezember 1984 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm die Berufung der damaligen (und auch nunmehrigen) Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt B des Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 30. Jänner 1984 abgewiesen worden war. (Mit dem genannten Spruchpunkt B hatte die Agrarbehörde erster Instanz - gleichlautend mit Spruchpunkt B ihres in der Folge vom LAS behobenen Bescheides vom 21. Mai 1982 - hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer den Zusammenlegungsplan in jenem Umfang neu erlassen, in dem dieser durch den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 5. November 1980 aufgehoben worden war.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat sein aufhebendes Erkenntnis Zl. 85/07/0122 damit begründet, daß der LAS (die damals wie auch nunmehr belangte Behörde) weder dargetan habe, warum er sachverhaltsbezogen nur von einer 5,5162 ha großen einbezogenen Rübenanbaufläche - nach dem Besitzstandsausweis entfielen auf die als rübenanbaufähig beurteilten Flächen der ersten bis vierten Wertklasse 7,1509 ha - bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ausgegangen sei, noch auch sonst die Ursache für die Diskrepanz der Flächengrößen zwischen seinen Annahmen und dem Besitzstandsausweis unter Berücksichtigung des Abzuges der Flächen für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in der Begründung aufgezeigt habe. Dazu komme, daß eine Entwässerung der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung 2877 im Ausmaß von 0,3675 ha in der Wertklasse zwei bis vier im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht angeordnet worden sei, wobei diese Abfindung offenbar in diesem Ausmaß bei einer erfolgreich durchgeführten Entwässerung (was bisher nicht geschehen sei) als rübenfähig beurteilt worden sei.

2. In dem daraufhin fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 1987 erlassen. Mit diesem wurde ohne ergänzende Ermittlungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 30. Jänner 1984 keine Folge gegeben und der bekämpfte Zusammenlegungsplan A in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 Abs. 8 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. 6650-3, bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, die Beschwerdeführer seien mit Altgrundstücken im Gesamtausmaß von 10,2522 ha und einem Vergleichswert von 23.449,50 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Der Abfindungsanspruch betrage 9,9313 ha mit 22.669,14 Punkten. Die tatsächlich zugeteilte Abfindung habe ein Ausmaß von 9,7572 ha mit einem Vergleichswert von 23.015,53 Punkten. Die Wertdifferenz betrage demnach + 346,39 Punkte, das seien 1,5 % des gemäß § 17 Abs. 6 lit. a FLG ermittelten Abfindungsanspruches. Das Fläche/Wertverhältnis habe im alten Stand 4,37 m2/Punkt betragen und betrage im neuen Stand 4,24 m2/Punkt (zulässige Abweichung: Obergrenze 4,81 m2/Punkt Untergrenze 3,93 m2/Punkt). Der Flächenverlust betrage 0,4950 ha und setze sich wie folgt zusammen: - 0,3209 ha Beitrag für gemeinsame Anlagen; - 0,3210 ha Flächenverlust infolge Bonitäts-verbesserung; + 0,1469 ha Flächengewinn infolge Überabfindung um 346,39 Punkte.

Von den eingebrachten Grundstücken seien insgesamt 16 mit einer Gesamtfläche von 5,5162 ha für den Anbau sämtlicher ortsüblicher Feldfrüchte, insbesondere auch Rüben, geeignet. Diese (nach Grundstücksnummern und Flächenausmaßen detailliert aufgeschlüsselte) rübenfähige Fläche des alten Standes setze sich aus 5,3029 ha Bonitäten eins bis vier, 0,2053 ha Bonität fünf und 0,0080 ha Hutweide zusammen. Die (gleichfalls nach Grundstücksnummern und Flächenausmaßen im einzelnen dargestellten) nicht rübenfähigen Flächen des alten Standes hätten eine Gesamtfläche von 4,7360 ha ausgemacht; diese habe sich aus 1,8480 ha (nach den vorgenannten Kriterien sowie einer Kurzcharakteristik der jeweiligen Flächen detailliert dargestellt) Bonitäten eins bis vier, 2,8536 ha Bonitäten fünf bis sieben und 0,0344 ha Hutweide zusammengesetzt. Die Gesamtsumme der Bonitäten eins bis vier des alten Standes betrage demnach 7,1509 ha (5,3029 ha rübenfähige Fläche und 1,8480 ha nicht rübenfähige Fläche). Die rübenfähigen Grundstücke des neuen Standes hätten ein Gesamtausmaß von 5,4647 ha (ausschließlich Bonitäten eins bis vier). Die nicht rübenfähigen Abfindungsgrundstücke hätten ein Gesamtausmaß von 4,2925 ha; dieses setze sich aus 1,1878 Bonitäten zwei bis vier, 2,9694 ha Bonitäten fünf bis sieben und 0,1353 ha Hutweide zusammen. Die Gesamtsumme der Bonitäten eins bis vier des neuen Standes betrage demnach 6,6525 ha (5,4647 ha rübenfähige Fläche und 1,1878 ha nicht rübenfähige Fläche). Es ergebe sich somit bei den rübenfähigen Flächen insgesamt gesehen eine Abnahme von 515 m2, also weniger als 1 %.

An Schotterböden habe der Altbestand eine Gesamtfläche von 2,7216 ha aufgewiesen; die Abfindungsgrundstücke enthielten 2,4267 ha schotterhaltige Teilflächen; dies ergebe eine Verringerung von rund 30 ar bzw. um 11 % des alten Standes. Der Altbestand habe Sandböden im Ausmaß von 0,2785 ha aufgewiesen; der neue Stand enthalte Sandböden im Ausmaß von 0,4175 ha; dies ergebe eine Zunahme von 0,1390 ha bzw. 50 % des alten Standes. An weniger guten bis schlechten Bonitäten hätten die Beschwerdeführer 3,1013 ha eingebracht; die Gesamtabfindung enthalte gleichwertige Bonitäten im Ausmaß von 3,1047 ha. Die mittlere Entfernung im alten Stand habe 2.118 m betragen, im neuen Stand betrage sie

2.191 m; das bedeute eine Zunahme der mittleren Entfernung um 73 m, also 3,4 % des alten Standes.

In rechtlicher Hinsicht wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, daß die Abweichungen im Punktewert zwischen Abfindung und Abfindungsanspruch (Differenz nur 1,5 %) sowie im Fläche/Wertverhältnis (4,24 m2/Punkt neu gegenüber 4,37 m2/Punkt alt) geringfügig und weit innerhalb des gesetzlich zulässigen Spielraumes gelegen seien. Zentrale Bedeutung für die Frage, ob den Beschwerdeführern Grundstücke mit tunlichst gleicher Beschaffenheit zugeteilt worden seien, komme den für den Rübenanbau geeigneten Flächen zu. Nach den ermittelten Werten hätten sich diese Flächen um lediglich 515 m2, also weniger als 1 % reduziert. Bedenke man, daß in diesem Flächenverlust auch der anteilige Flächenabzug für die gemeinsamen Anlagen enthalten sei, so seien die Beschwerdeführer auch mit rübenfähigen Flächen durchaus gesetzmäßig abgefunden worden. Das etwas geringere Flächenausmaß könne keinen wesentlichen Einfluß auf das Betriebsergebnis haben, da die rübenfähigen Flächen nunmehr rationeller bewirtschaftet werden könnten und verkehrsmäßig besser erschlossen seien als die rübenfähigen Flächen des Altbestandes, die auf 16 Grundstücke verteilt gewesen seien. Anders als nach dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom 18. Dezember 1984, der von einer rübenfähigen Fläche von 5,8322 ha im neuen Stand ausgegangen sei, werde nunmehr das Abfindungsgrundstück 2877 (0,3675 ha) nicht mehr zu den Rübenflächen gezählt. Die verbleibenden Grundstücke 2711 und 2812/1 ergäben den nunmehr ermittelten Wert von 5,4647 ha im neuen Stand. Bezugnehmend auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 85/07/0122 aufgezeigte Diskrepanz zwischen den im Besitzstand ausgewiesenen Flächen eins bis vier (7,1509 ha) und den im aufgehobenen Bescheid vom 18. Dezember 1984 angenommenen Rübenflächen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß die Summe der Bonitäten eins bis vier und die Summe der rübenfähigen Grundstücke bzw. Grundstücksteile nicht übereinstimmten. Dies aus folgenden Gründen: Grundsätzlich seien zwar die Wertklassen eins bis vier gemäß dem Mustergrundschema für alle Feldfrüchte, also auch für Zuckerrüben, geeignet. Der Anteil der einzelnen Grundstücke an diesen Bonitäten sei jedoch sehr unterschiedlich. Einerseits enthielten manche mit überwiegend erster bis vierter Klasse bewertete Grundstücke auch schlechter bonitierte Teilflächen. Letztere würden, vor allem wenn es sich um kleinere Flächen handle, bei der Bebauung eines an sich rübenfähigen Grundstückes mit Rüben nicht ausgespart werden. Hingegen würden gut bonitierte Teilflächen innerhalb eines Grundstückes mit überwiegend schlechterer Bewertung bzw. eines solchen Grundstückes, das infolge seiner Form, seiner geringen Breite, seines starken Seitenhanges und ähnlicher die Bewirtschaftung erschwerender Umstände für die Bebauung mit Rüben nicht geeignet sei, nicht zur Rübenanbaufläche gezählt werden können. Das Abfindungsgrundstück 2877 sei deshalb nicht mehr zu den rübenfähigen Flächen gezählt worden, weil hier eine Entwässerung von der Behörde nicht angeordnet worden sei. Eine erfolgreich durchgeführte Entwässerung sei aber Voraussetzung für eine Einstufung als rübenfähige Fläche. Die Naßstelle an sich könne die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigen, weil Naßstellen in ähnlichem Umfang auch im Altbestand der Beschwerdeführer vorhanden gewesen seien und diese kein Hindernis für den Anbau sonstiger Feldfrüchte darstellten. Eine Verringerung der nutzbaren Ackerfläche trete dadurch nicht ein. Ein weniger guten bis schlechten Bonitäten seien nahezu gleichgeblieben; dabei müsse die Verringerung der schotterhaltigen Böden um ca. 30 ar wesentlich vorteilhafter eingestuft werden als die Zunahme der Sandböden um ca. 14 ar, weil dadurch die Gefahr von Maschinenschäden auf Schotterböden herabgesetzt worden sei. Im Hinblick auf das nunmehr wesentlich besser ausgebaute Wegenetz und die damit verbesserte Zufahrtsmöglichkeit zu den Abfindungsgrundstücken könne auch die geringfügige Vergrößerung der mittleren Entfernung (73 m bzw. 3,4 %) keine negativen Auswirkungen auf den Betriebserfolg haben. Den vom Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 17. Februar 1987 unter Hinweis auf den mangelnden Betriebserfolg gestellten Beweisanträgen sei schon deshalb nicht stattzugeben gewesen, weil die Beeinträchtigung des derzeitigen Betriebserfolges nicht strittig sei. Vielmehr hätten die Agrarbehörden durch die nunmehr vorgenommene Änderung des Zusammenlegungsplanes anerkannt, daß die bisherige Abfindung der Beschwerdeführer nicht gesetzmäßig gewesen sei. Da aber diese von der Erstbehörde mit Bescheid vom 30. Jänner 1984 verfügte Planänderung bisher noch nicht vollzogen habe werden können, sei auch die Erzielung eines entsprechenden Betriebserfolges nicht möglich gewesen. Zum Antrag auf ergänzende Überprüfung durch abgeordnete Mitglieder der belangten Behörde zum Beweis dafür, daß durch die mangelnde Fruchtfolge auf dem Abfindungsgrundstück 2711 jetzt Kürzungen beim Rübenanbau eingetreten seien, sei festzuhalten, daß eine solche Überprüfung deshalb nicht zielführend sei, weil ein etwaiger Rückgang des Rübenertrages auf dem genannten Grundstück im Rahmen der bisher bewirtschafteten Abfindungen keinen Einfluß auf die Gesetzmäßigkeit der nunmehr mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Jänner 1984 zugeteilten Abfindungsgrundstücke habe.

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1987 erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 24. September 1987, B 435/87, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4. Laut ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten "auf Herbeiführung des entsprechenden Rechtszustandes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG", auf gesetzmäßige Abfindung gemäß § 17 FLG, auf eine dem § 10 AgrVG 1950 entsprechende Verhandlung und auf ein Ermittlungsverfahren gemäß den §§ 37 ff AVG 1950 verletzt. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde hegt Bedenken gegen die "Verfassungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Senates nach § 5 AgrBehG 1950 in Verbindung mit § 10 AgrVG 1950". Es sei den Beschwerdeführern bekannt, daß nach der Entscheidung des EGMR im Fall Ettl die Agrarsenate als Tribunale gemäß Art. 6 MRK anzusehen seien. Der EGMR habe jedoch im Fall Ettl die Frage der mangelnden Öffentlichkeit überhaupt nicht behandelt; die Frage, ob die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreiche, sei offen geblieben. Das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Verfahren sei verfassungswidrig, "weil die Verhandlung" und die Entscheidung" nicht öffentlich durchgeführt" worden sei.

1.2. Überprüfenswert erscheine ein weiterer Mangel der Agrarsenate: Diese könnten "möglicherweise in ihrer Zusammensetzung als gleichsam Gerichte angesehen werden". Im Agrarverfahren, insbesondere im gegenständlichen Verfahren, verteidige der LAS als zweite Instanz seine eigene Auffassung über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung. Die Beseitigung der mangelhaften Agrarstruktur werde nicht von einer Behörde unabhängig von dem entscheidenden Senat beantragt, sondern vom Senat selbst herbeigeführt. Die Schiedsfunktion über Ansprüche der Parteien gegenüber strukturpolitischen Maßnahmen könne nicht wahrgenommen werden. Die Senate seien gleichsam Richter in eigener Sache.

2.1. Der EGMR hat mit Urteil vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl u.a., Zl. 12/1985/98/146, klargestellt, daß es sich beim Obersten Agrarsenat und bei den Landesagrarsenaten um Tribunale i.S. des Art. 6 MRK handelt. Der EGMR hat in dem zitierten Urteil aber auch keinen Zweifel daran gelassen, daß im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen der Bundesverfassung und des Agrarbehördengesetzes hinsichtlich sämtlicher - nicht nur der richterlichen - Mitglieder dieser Tribunale (Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG) die Merkmale der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit i.S. des Art. 6 Abs. 1 MRK zu bejahen sind. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat sich der EGMR im Rechtsfall Ettl u.a. auch mit der Frage der "öffentlichen Verhandlung" befaßt und dazu ausgeführt, daß das an sich gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Fehlen einer öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Agrarsenat und den Landesagrarsenaten durch den anläßlich der Ratifizierung der MRK abgegebenen Vorbehalt Österreichs zu Art. 6 Abs. 1 gedeckt sei. Da (auch) insoweit eine Konventionswidrigkeit der besagten Tribunale nicht vorliege, sei es für den EGMR auch nicht erforderlich gewesen, zu untersuchen, ob die Überprüfung ihrer Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 MRK entspreche.

2.2. Was die unter 1.2. zusammengefaßt wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerde anlangt, so unterliegen die Beschwerdeführer mit ihrer Meinung, es hätten die Landesagrarsenate eine "Schiedsfunktion über Ansprüche der Parteien gegenüber strukturpolitischen Maßnahmen" wahrzunehmen, einem grundlegenden Irrtum. Diese Behörden sind durch die Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 2 B-VG) und durch in deren Ausführung ergangene einfache Bundesgesetze (Agrarbehördengesetz 1950, Agrarverfahrensgesetz 1950) zur Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform berufen. Sie haben diese Entscheidungen in einem förmlichen, vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren unabhängig von den Parteien dieses Verfahrens zu treffen. Daß die Landesagrarsenate die "Beseitigung der mangelhaften Agrarstruktur selbst herbeiführen" und ihre "eigene Auffassung über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung verteidigen", kann vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht beanstandet werden.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich demnach nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, "die präjudiziellen Normen des Agrarverfahrensgesetzes und des Agrarbehördengesetzes als verfassungswidrig aufzuheben".

3.1. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, so sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Beschwerdeführer meinen, daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 17. Februar 1987 nicht den der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wie im aufhebenden Erkenntnis Zl. 85/07/0122 zum Ausdruck gebracht, entsprechenden Rechtszustand hergestellt habe.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1984 mit dem vorzitierten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil es die belangte Behörde damals verabsäumt habe darzulegen, warum sie sachverhaltsbezogen von einer 5,5162 ha großen einbezogenen rübenanbaufähigen Fläche der Beschwerdeführer ausgegangen sei, sie weiters die Ursache für die Diskrepanz zwischen den von ihr angenommenen und den im Besitzstandsausweis angeführten Flächengrößen nicht aufgezeigt habe, und schließlich offen geblieben sei, weshalb die Abfindungsfläche 2877 im Ausmaß von 0,3675 ha als rübenfähig beurteilt worden sei.

Die belangte Behörde hat die so umschriebenen Verfahrensmängel mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid beseitigt, mithin die erforderliche Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes vorgenommen und insoweit dem Gebot des § 63 Abs. 1 VwGG Rechnung getragen:

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird unter Zugrundelegung detaillierter Aufschlüsselung (S. 6 bis 8) im Erwägungsteil dargetan, aus welchen Gründen die Summe der in die Wertklassen eins bis vier eingestuften Flächen des Altbestandes (7,1509 ha) nicht mit der Summe der rübenfähigen Flächen des alten Standes (5,5162 ha) übereinstimmt (S. 13/14). Der Hinweis in der Beschwerde, die unbestrittenen rübenanbaufähigen Flächen im Ausmaß von 5,5162 ha und die von der belangten Behörde als nicht rübenfähig bewerteten Flächen des Altbestandes im Ausmaß von 1,8480 ha ergebe insgesamt 7,364 ha und nicht 7,1509 ha ist verfehlt, weil - was den S. 6 bis 8 des angefochtenen Bescheides eindeutig zu entnehmen ist - die Summe 1,8480 ha ausschließlich Grundflächen der Bonitäten eins bis vier enthält, während die Summe 5,5162 ha außerdem Flächen der Bonitäten fünf und Hutweide aufweist, so zwar, daß lediglich eine Fläche von 5,3029 ha in die erste bis vierte Wertklasse eingestuft ist; zu addieren sind demnach 5,3029 ha und 1,8480 ha, was die Gesamtsumme von 7,1509 ha an Flächen der ersten bis vierten Wertklasse im Altbestand ergibt. Dem Einwand der Beschwerdeführer, die erstmals im bekämpften Bescheid aufgestellte Behauptung, daß von den eingebrachten Flächen der ersten bis vierten Wertklasse 1,8480 ha nicht rübenfähig seien, widerspreche dem "Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes", ist entgegenzuhalten, daß gerade die - detailliert vorgenommene - Darstellung der nicht rübenanbaufähigen Flächen der ersten bis vierten Klasse jene im aufhebenden Erkenntnis Zl. 85/07/0122 aufgezeigte Lücke zwischen der Gesamtfläche der Bonitäten eins bis vier des Altbestandes (7,1509 ha) und den als rübenanbaufähig gewerteten Flächen des Altbestandes (5,5162 ha, davon 5,3029 ha der ersten bis vierten Bonität) schließt. Dieser den Altbestand aufgliedernden Darstellung hat die belangte Behörde eine den neuen Stand (die Abfindung) an rübenfähigen und nicht rübenfähigen Grundflächen der ersten bis vierten Wertklasse (5,4647 ha bzw. 1,1878 ha) gegenübergestellt. Außerdem sind im bekämpften Bescheid sowohl für den Altbestand als auch für die Abfindung die jeweils insgesamt, d. h. ohne Rücksicht auf die Bonität für Rübenanbau geeigneten Flächen einerseits und die hiefür ungeeigneten Flächen anderseits ausgewiesen. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid die Berechnungen des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführer - dies unter Berücksichtigung des für gemeinsame Anlagen aufzubringenden Grundanteiles - sowie des Unterschiedes zwischen tatsächlicher Abfindung und Abfindungsanspruch, der Abweichung des Fläche/Wertverhältnisses und des Flächenverlustes einschließlich dessen einzelner Komponenten.

In bezug auf keinen der vorgenannten Punkte haftet dem angefochtenen Bescheid ein seine Überprüfung durch den Gerichtshof hindernder Mangel im maßgeblichen Sachverhalt oder in der Begründung an. Da schließlich im nunmehr bekämpften Bescheid - anders als im aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1984 - das Abfindungsgrundstück 2877 begründeterweise nicht mehr den rübenfähigen Flächen zugerechnet wurde, erweist sich der Beschwerdevorwurf der Mißachtung des § 63 Abs. 1 VwGG als zur Gänze nicht gerechtfertigt.

4.1. Hinsichtlich der Darstellung der von der belangten Behörde als nicht rübenfähig bewerteten Flächen der ersten bis vierten Wertklasse aus dem Altbestand der Beschwerdeführer (Ausmaß: 1,8480 ha) im angefochtenen Bescheid (S. 7/8) rügt die Beschwerde, daß diese Auflistung in der Verhandlung "nicht zur Rede (stand)", und ohne Beweisverfahren in die Begründung des bekämpften Bescheides Eingang gefunden habe.

4.2. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer zuträfe - in der Gegenschrift der belangten Behörde wird, von den Beschwerdeführern nicht bestritten, darauf hingewiesen, daß die besagte Auflistung in der Verhandlung vom 17. Februar 1987 aufgelegen und vom Berichterstatter präsentiert worden sei -, wäre damit für sie schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sie es verabsäumen aufzuzeigen, daß und inwieweit die genannte Darstellung unrichtig wäre. Ein in diesem Zusammenhang allenfalls unterlaufener Verfahrensmangel in Form der Nichtgewährung des Parteiengehörs kann somit nicht als relevant erkannt werden.

5.1. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, sie hätten in der Verhandlung vom 17. Februar 1987 die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung deshalb bestritten, weil mit dieser nicht derselbe Betriebserfolg gewährleistet sei wie auf den Flächen des Altbestandes. Die belangte Behörde habe entsprechende Beweisanträge als nicht zweckmäßig abgelehnt, weil die Beeinträchtigung des derzeitigen Betriebserfolges nicht strittig sei. Die belangte Behörde verwechsle dabei, daß die Beschwerdeführer nicht den Betriebserfolg "zwischen den Altgrundstücken und den jetzig vorläufig übergebenen unter kritische Prüfung stellen wollten, sondern den Betriebserfolgsvergleich zwischen den Altgrundstücken und den im Zusammenlegungsplan uns zuzuteilenden". Nur durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätten die Beschwerdeführer beweisen können, daß ihre Altgrundstücke Ernteerträge erbracht hätten, die auf den neu zugeteilten Flächen nicht erwirtschaftbar seien.

5.2. Die in der Verhandlungsschrift protokollierten, insgesamt vier vom Vertreter der Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge lassen das vorstehend wiedergegebene Beschwerdevorbringen als unzutreffend erscheinen. Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß die Formulierung der unter den Punkten 1. bis 3. gestellten Beweisanträge - der Beweisantrag unter Punkt 4. bezieht sich auf die Bewertung eines bestimmten Abfindungsgrundstückes und ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bewertungsplanes nicht zielführend - eindeutig auf den, von den Beschwerdeführern als unzureichend angesehenen, derzeitigen Ernteertrag und den vergangener Jahre abgestellt ist. Hinweise auf in den Jahren 1985 und 1986 nicht erfüllbare Rübenkontingente sowie auf bei Weizen eingetretene Ernteverringerung von 40 % seit der vorläufigen Übergabe sind in der Tat nicht geeignet darzutun, daß die gesamte Grundabfindung der Beschwerdeführer nicht einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie ihre in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglicht (vgl. § 17 Abs. 8 FLG), zumal - von der belangten Behörde betont - durch die mit Bescheid der Erstbehörde vom 30. Jänner 1984 verfügte und mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Änderung des Zusammenlegungsplanes die Abfindung der Beschwerdeführer zum Teil neu gestaltet worden ist.

Was im speziellen den das Abfindungsgrundstück 2711 betreffenden Antrag der Beschwerdeführer anlangt, wonach die belangte Behörde eine ergänzende Überprüfung zum Beweis dafür vornehmen sollte, daß durch die mangelnde Fruchtfolge "jetzt Kürzungen beim Rübenanbau eingetreten" seien, so vermögen die in der Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Beweisantrages vorgetragenen Bedenken nicht zu überzeugen. Mit dem Umstand, daß "jetzt", also im Rahmen der bisher bewirtschafteten Abfindung, ein einzelnes Abfindungsgrundstück einen Minderertrag bringt, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, daß ihre gesamte, wie erwähnt, teilweise neu gestaltete Abfindung nicht einen zumindest gleich großen Betriebserfolg wie ihr Altbestand ermöglicht.

Daß die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise - inwiefern die Verhandlungsniederschrift, wie in der Beschwerde behauptet, nur einen Teil der Anträge wiedergibt, ist mangels näherer Angaben nicht erkennbar - nicht aufgenommen hat, ist sohin rechtlich nicht zu beanstanden.

6.1. Schließlich erblicken die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß bei der Verhandlung vor der belangten Behörde die Vorschrift des § 10 AgrVG 1950 nicht beachtet worden ist. Der Berichterstatter habe den Akteninhalt vorgelesen, von einem Vortrag im Sinne des Gesetzes könne keine Rede sein. Die Parteienerklärungen (einschließlich der Beweisanträge) seien zwar entgegengenommen worden, es sei jedoch weder zur Einvernahme der beantragten Zeugen noch zu einer eingehenden Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen. Die Ersatzmitglieder des Senates hätten aufgrund der schwierigen und mehrfachen Verfahrensgänge die wahren Probleme nicht erkennen können. Das Verfahren leide an schweren Mängeln, weil in der Verhandlung "mit Sicherheit" über die Rübenanbaufähigkeit von einzelnen Flächen nichts habe festgestellt werden können. Ein Bericht des Hofrates Dipl. Ing. A.Z. - er allein sei mit den örtlichen Erhebungen betraut gewesen - seit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 85/07/0122 (zugestellt am 18. März 1986) sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden und auch nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen.

6.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 hat (im Rahmen der Verhandlung vor den Agrarsenaten) zunächst der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Zweck dieser Bestimmung ist die Klarstellung des Verhandlungsgegenstandes; keiner der Beteiligten, weder die Parteien des Verfahrens noch die Mitglieder des Senates, soll insoweit im unklaren gelassen werden. Daß den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht Zweifel gekommen seien, wird von ihnen selbst nicht behauptet; dafür aber, daß den teilnehmenden Ersatzmitgliedern - laut Gegenschrift der belangten Behörde nahm lediglich ein Ersatzmitglied an der Verhandlung teil - die Probleme des konkreten Falles verborgen geblieben wären, bleibt die Beschwerde jeden Nachweis schuldig. Auch wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, daß sie und die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Senates keine Möglichkeit gehabt hätten, ihnen notwendig erscheinende Fragen zu stellen, Anträge zu stellen oder in irgendeiner anderen Weise an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Was die Nichteinvernahme vom Beschwerdevertreter beantragter Zeugen anlangt, wird auf die Ausführungen unter II.5.2. verwiesen. Dem Vorwurf, es habe in der Verhandlung "mit Sicherheit" über die Rübenanbaufähigkeit nichts festgestellt werden können, ist im Hinblick darauf nicht weiter nachzugehen, daß die Beschwerdeführer die Richtigkeit der diesbezüglichen, im angefochtenen Bescheid enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht in Zweifel ziehen (vgl. oben II.4.2.). Ein nach Ergehen des hg. Erkenntnisses Zl. 85/07/0122 von Hofrat Dipl. Ing. A. Z. verfaßter Bericht konnte nicht dem Parteiengehör unterzogen werden, da ein solcher Bericht nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht erstellt worden ist. Daß ein weiterer Bericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des Senates zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in bezug auf die Frage des Ausmaßes (nicht) rübenanbaufähiger Flächen notwendig gewesen wäre, läßt weder das Vorbringen der Beschwerdeführer anläßlich der Verhandlung am 17. Februar 1987 noch jenes in der Beschwerde erkennen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nach jeder Richtung hin unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 19. April 1988

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