VwGH 85/07/0122

VwGH85/07/012226.11.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des J und der EK in A, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Dezember 1984, Zl. VI/3-AO-18/31, betreffend Zusammenlegungsverfahren A, nach der am 29. Oktober 1985 durchgeführten Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch und der Vertreter der belangten Behörde Hofrat Dipl. Ing. AZ und Regierungsrat Mag. iur. KW, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 30. Jänner 1984 abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 20.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hiergerichtliche Erkenntnis vom 22. Dezember 1977, Zl. 1260/76, verwiesen, mit dem der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der NÖ. Landesregierung (im folgenden LAS) vom 15. April 1976 betreffend Abfindungen im Zusammenlegungsplan wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß das zur Beurteilung der Frage der Rübenbaufähigkeit eingeholte Sachverständigengutachten dem Erstbeschwerdeführer nicht zur Kenntnis und Stellungnahme vorgehalten worden sei. Wie in jenem Erkenntnis ist auch nun nicht strittig, daß die den nunmehrigen Beschwerdeführern gehörigen Liegenschaften (ON 138), die dem Erstbeschwerdeführer allein gehörende Liegenschaft (ON 139), die MS (zuvor F und MK) gehörende Liegenschaft (ON 140) und die J und NK gehörende Liegenschaft (ON 391) eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat der LAS mit seinem Bescheid vom 31. Jänner 1979 folgendes ausgesprochen:

"Der Berufung (des Erstbeschwerdeführers) wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 13f des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-1, teilweise Folge gegeben und als gemeinsame Maßnahme die fachgemäße Entsteinung der gesamten Abfindung 3074 ('neue Weingärten') verfügt. Im übrigen wird der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit §§ 17 und 21 FLG keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Gesamtabfindung von O und EK als gesetzmäßig bestätigt."

Aufgrund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 5. November 1980 der Bescheid des LAS vom 31. Jänner 1979 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 FLG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ Agrarbezirksbehörde (ABB) zurückverwiesen, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß den Beschwerdeführern aufgrund eines unzureichend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu wenig rübenfähiger Boden zugeteilt worden sei.

Die ABB leitete sodann ein Ermittlungsverfahren ein und arbeitete drei Varianten aus, die den betroffenen Parteien im Zuge von Verhandlungen zur Kenntnis gebracht worden sind. Schließlich wurde der Variante II der Vorzug gegeben, die auch von einem Sachverständigen für Fragen der Landwirtschaft als die günstigste Lösung angesehen wurde. Sie bildete die Grundlage für die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Zusammenlegungsplan. Gemäß dieser Variante sollten die Beschwerdeführer im Austausch gegen das Abfindungsgrundstück Nr. 3074 im Ried "B" gemäß ihrem Abfindungsanspruch einen Teil des bisherigen Abfindungsgrundstückes Nr. 2812 der Pfarre A im Ried "C" erhalten.

Mit Bescheid der ABB vom 21. Mai 1982 wurde folgendes ausgesprochen:

"A Die NÖ Agrarbezirksbehörde setzt gemäß § 20 Abs. 3 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-2, den für das Zusammenlegungsverfahren A geltenden Ausgleichsfaktor mit 75 neu fest.

B Die NÖ Agrarbezirksbehörde erläßt gemäß § 21 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-2, hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke der Wirtschaftsbesitzer KO und E, A den Zusammenlegungsplan in jenem Umfang nach Maßgabe der beiliegenden Änderungsübersichten bzw. Abfindungsausweise und Lagepläne (Blg A-G) neu, als dieser durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 5. November 1980, Zl. 710.326/02-OAS/80, aufgehoben wurde. Die genannten Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.

C Gemäß § 14 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-2, wird die Entsteinung des Grundstückes Nr. 3074, 'B', angeordnet."

Der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom 18. Juli 1983 Folge gegeben, der angefochtene Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 sowie § 17 FLG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die ABB zurückverwiesen. Zur Begründung dieser aufhebenden Entscheidung wurde im wesentlichen ausgeführt, die zum Anbau von Rüben geeigneten Flächen aus den Liegenschaftsbesitzen ON 138, 139, 391 und 140 betrage 6,3934 ha; diese Ziffer decke sich weitgehend mit den Angaben im Erkenntnis des OAS. Nach Durchführung der Planänderung gemäß Variante II wären im neuen Stand als "rübenfähig" 6,2053 ha anzusehen. Die Abnahme gegen den alten Stand betrage 0,1881 ha, bzw. 2,9 %; in dieser Aufstellung sei der rübenfähige Teil des Abfindungsgrundstückes 2877 in "D" enthalten, das von den Beschwerdeführern nicht als rübenfähig betrachtet werde. Ohne diesen Anteil des Abfindungsgrundstückes 2877 verblieben als rübenfähige Gesamtfläche des neuen Standes für den gesamten einbezogenen Grundbesitz des Wirtschaftsbetriebes K 5,8378 ha, was gegenüber dem alten Stand eine Abnahme um 0,5556 ha bzw. 8,69 % bedeute. Würde hingegen das gesamte Abfindungsgrundstück 2877 wegen der zusehends besser werdenden Boden- und Wasserverhältnisse (Wirksamwerden der Drainage) als rübenfähig betrachtet, ergebe sich im neuen Stand eine Rübenanbaufläche von 6,4658 ha. Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz sei eine Änderung des Zusammenlegungsplanes im Sinne der Variante II vollzogen worden, die von den Beschwerdeführern abgelehnt werde, da sie ihrer Ansicht nach dadurch einen Grundverlust von 1,8 bis 2 ha erleiden würden. Tatsächlich betrage der durch die Planänderung verursachte Flächenverlust gegenüber dem ursprünglichen Zusammenlegungsplan jedoch 0,5928 ha; insgesamt betrachtet ergebe sich allerdings ein beträchtlicher Verlust von Flächen in den 1. bis 4. Klassen, sodaß in dieser Hinsicht keine Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zugeteilt worden seien. Auch bedürfe es einer genauen Feststellung, inwieweit die Parteien der ON 138, 139, 140 und 391 noch eine Wirtschaftseinheit bilden, bzw. wie diese zusammengesetzt sei, um den entsprechenden Vergleichseinheiten Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zuordnen bzw. die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen beurteilen zu können. Dazu bedürfe es aber umfangreicher Ermittlungen, die zweckmäßigerweise durch die Behörde erster Instanz durchzuführen seien.

Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren hat die ABB mit ihrem Bescheid vom 30. Jänner 1984 spruchmäßig gleichlautend wie in ihrem Bescheid vom 21. Mai 1982 entschieden. In der Begründung dieses Bescheides wurde zum Abschnitt B des Spruches - nur dieser Teil ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Wirtschaftsbesitzerin MS habe am 16. September 1983 zu Protokoll gegeben, daß ihre beiden Abfindungsgrundstücke Nr. 2712 und 2899 aufgrund eines schriftlichen Pachtvertrages mit dem Betrieb der Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die Parteien ON 138 seien die Beschwerdeführer, ON 139 sei Alleinbesitz des Erstbeschwerdeführers, ON 140 gehöre MS, ON 391 "O und E" K und stelle eine "Geldabfindung" zu ON 138 dar. Es bildeten also die ON 138, 139, 140 und 391 eine wirtschaftliche Einheit. Weiters wurde festgestellt, daß dem Auftrag des LAS, Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zuzuteilen, nicht habe entsprochen werden können. Aus den einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Beilagen wie auch aus den getroffenen Feststellungen gehe hervor, daß der Beitrag zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in den Bonitätsklassen 1 bis 4 zu liegen gekommen sei und daher nicht nur nicht den Beschwerdeführern, sondern auch sonst keiner Partei des Zusammenlegungsverfahrens A Abfindungen in den Klassen 1 - 4 in jenem Ausmaß zugeteilt haben werden können, auf die sie im Hinblick auf die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" Anspruch gehabt hätten. Im Hinblick auf diese Sachlage könne daher gesagt werden, daß im Rahmen des Möglichen dem Auftrag des LAS, Abfindungen von tunlichst gleicher Beschaffenheit zuzuteilen, entsprochen worden sei.

Gegen Spruchpunkt B dieses Bescheides haben die Beschwerdeführer berufen. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des LAS vom 18. Dezember 1984 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Zusammenlegungsplan gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 17 Abs. 8 FLG in Ansehung der Abfindung der Parteien O und EK bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst festgestellt, im alten Stand seien insgesamt 16 Grundstücke (gemeint offenbar: Zusammenhängende Grundflächen jeweils bestehend aus einem oder mehreren Grundstücken) mit einer Gesamtfläche von 5,5162 ha für den Anbau sämtlicher ortsüblicher Feldfrüchte, insbesondere auch Rüben geeignet gewesen. In dieser Summe seien auch Grundstücke enthalten, die aufgrund ihrer Kleinheit oder ungünstigen Form keine rationelle Bewirtschaftung mit Maschinen zuließen. Im neuen Stand seien die Abfindungsgrundstücke 2877 (teilweise), 2711 (teilweise) und 2812/1 im Gesamtausmaß von 5,8322 ha für den Rübenbau geeignet. Dies bedeute einen Zuwachs an rübenanbaufähigen Böden um 0,3160 ha, d. s. 5,7 % der Rübenbaufläche des alten Standes. Nach Wirksamwerden der Entwässerungsmaßnahmen auf dem Abfindungsgrundstück 2877 würde sich die rübenbaufähige Fläche des neuen Standes um weitere 0,2605 ha vergrößern und ein Gesamtausmaß von 6,0927 ha erreichen. Zur Beurteilung, ob den Beschwerdeführern im Zusammenlegungsverfahren Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zugewiesen worden seien, müßte auch auf die Verschiebungen in den Bonitätsklassen Bedacht genommen werden. Dazu sei zu sagen, daß in den ersten vier Klassen, deren Böden den Anbau sämtlicher Feldfrüchte zuließen, sich absolut gesehen ein Verlust von 0,4984 ha ergebe, bei Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen der Verlust in diesen Klassen 0,1531 ha (d. s. 7 % bzw. 2 % der Gesamtfläche der Klassen 1 - 4 im alten Stand), betrage. Auf Sand- und Schotterböden könnten in niederschlagsarmen Jahren Ertragsminderungen erwartet werden, auf Schotterböden seien überdies erhöhte Maschinenschäden zu befürchten. Insgesamt enthielten 12 Altgrundstücke mit einer Gesamtfläche von 2,7216 ha Schotterböden. Im neuen Stand kämen bei den Abfindungsgrundstücken 2919/1 und 2919/2 schotterhältige Teilflächen im Ausmaß von 2,4267 ha vor. Die Fläche der schotterhältigen Böden sei demnach um rund 30 ar bzw. um 11 % des alten Standes verringert worden. Sandböden kämen auf 4 Altgrundstücken im Ausmaß von 0,2785 ha, im neuen Stand hingegen auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 7211 im Ausmaß von 0,4175 ha vor; das bedeute eine Zunahme um 0,1390 ha bzw. 50 % des alten Standes. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer an weniger guten bis schlechten Bonitäten im alten Stand 3,1013 ha eingebracht. Die Gesamtabfindung enthalte gleichwertige Bonitäten im Ausmaß von 3,1047 ha. In diesen Zahlen wirke sich jedoch auch der allgemeine Grundverlust infolge des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen aus. In der ungefähren Lage ihres 489 m2 großen Altgrundstückes Nr. 2313 im Ried "D" hätten die Beschwerdeführer das Abfindungsgrundstück Nr. 2877 erhalten, von dem eine 2605 m2 große Teilfläche (5. Klasse und Hutweide) ursprünglich vernäßt gewesen sei; durch Entwässerungsmaßnahmen sei die Bodenbeschaffenheit bereits weitgehend verbessert worden. Vor der Zusammenlegung hätten die Beschwerdeführer im "E" mehrere Grundstücke im Gesamtausmaß von 4,2122 ha, davon 3,4540 ha mit 1. -

4. Klasse und der Erstbeschwerdeführer allein Grundstücke im Ausmaß von 0,3081 ha, davon 0,1929 ha 1. - 4. Klasse besessen. Dafür hätten die Beschwerdeführer im "E" das Abfindungsgrundstück 2711 mit einer Fläche von 3,99 ha, davon 3,5725 ha 1. - 4. Klasse und der Erstbeschwerdeführer allein das Abfindungsgrundstück 2710 mit einer Fläche von 0,3046 ha erhalten, wobei hier der Anteil der 1. - 4. Klasse 0,1853 ha betrage. Die Gesamtfläche von 4,5203 ha sei also zunächst auf 4,2946 ha bzw. um 5,0 % verringert worden. Durch die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Planänderung hätten die Beschwerdeführer anstelle des im "F" gelegenen Abfindungsgrundstückes Nr. 3074 in "B" einen Teil des bisher der Erzdiözese Wien zugewiesenen Abfindungsgrundstücke Nr. 2812, nämlich das durch die Teilung neu entstandene Abfindungsgrundstück Nr. 2812/1 im Ausmaß von 1,8922 ha (2. und 3. Klasse) erhalten, das seiner Lage nach dem "E" zuzurechnen sei. Damit erhöhe sich die Gesamtfläche der im "E" gelegenen Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer auf 5,8822 ha, wovon 5,4647 ha mit 1. - 4. Klasse bewertet seien. Das Ermittlungsverfahren habe als eines der Ergebnisse die Tatsache erbracht, daß die Flächen, die für den Anbau sämtlicher ortsüblicher Feldfrüchte, insbesondere auch Rüben geeignet seien, zugenommen haben. Die rübenfähige Fläche habe sich um 0,31 ha oder 5,7 % der Rübenbaufläche des alten Standes vergrößert. Dieser Wert könne sich nach dem Wirksamwerden der Entwässerungsmaßnahmen auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 8277 noch auf 6,09 ha vergrößern. Betrachte man die Bonitätsverschiebungen, so ergebe sich in den ersten vier Klassen ein Verlust von 0,15 ha oder 7 %. Dieser Wert bedeute einen Verlust in den ersten vier Klassen von 2 % der Gesamtfläche des alten Standes. Bei den schotterhaltigen Böden zeige sich insgesamt eine Besserstellung durch das Zusammenlegungsverfahren. Die schotterhaltigen Flächen hätten sich von 2,72 ha im alten Stand auf 2,42 ha im neuen Stand verringert. Hingegen sei es zu einer Zunahme an Sandböden von 0,27 ha auf 0,41 ha gekommen. Betrachte man allerdings die weniger guten bis schlechten Bonitäten im alten Stand, so zeige sich, daß die Beschwerdeführer hier keinerlei Schlechterstellung erfahren hätten. Einer Fläche von 3,1013 ha im alten Stand stünde eine entsprechende Abfindungsfläche von 3,1047 ha gegenüber. Durch den nunmehr von der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid erlassenen Zusammenlegungsplan sei es zu einer Verbesserung der Abfindung der Beschwerdeführer gekommen. Durch die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes Nr. 2812/1 im Ried "E" habe sich die Abfindungsfläche in diesem Ried auf 5,88 ha gegenüber einem alten Stand von 4,5203 ha erhöht. All diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bewegten sich aber im Rahmen des gesetzlich möglichen Abweichungsspielraumes. Es müsse somit die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer als durchaus gesetzmäßig betrachtet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in den Bestimmungen des § 17 bzw. § 24 a FLG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach durchgeführter Verhandlung erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart-, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 17 Abs. 8 FLG haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung, bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsweise den in das Verfahren eingezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v. H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können.

Die Beschwerdeführer rügen zunächst, daß im bisherigen Verfahren von verschiedenen Ausmaßen der von den Beschwerdeführern eingebrachten rübenanbaufähigen Flächen ausgegangen werde. So habe der Oberste Agrarsenat in seiner Entscheidung festgestellt, daß die Beschwerdeführer an Altbestand rübenbaufähiger Flächen rund 6,3 ha eingebracht hätten. Im Erhebungsbericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen und Mitgliedes des Landesagrarsenates vom 10. März 1983 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 1983 sei die rübenanbaufähige Fläche mit 6,3934 ha im Altbestand angegeben worden. Der angefochtene Bescheid gehe von einer rübenanbaufähigen Fläche von 5,5162 ha im alten Stand aus.

Die belangte Behörde begründet dieses Flächenausmaß damit, daß die unter ON 140 und MS gehörende Liegenschaft bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

Im Spruchabschnitt B des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 30. Jänner 1984, der durch den bekämpften Bescheid bestätigt worden ist, wird hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer der Zusammenlegungsplan in jenem Umfang neu erlassen, als dieser durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 5. November 1980 aufgehoben worden ist. In diesem Bescheid waren die Liegenschaftskomplexe ON 138, 139, 140 und 391 als Wirtschaftseinheit betrachtet worden. Weder aus dem Spruch des den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigenden angefochtenen Bescheides noch aus der Begründung desselben ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob alle genannten Liegenschaftskomplexe oder ein Teil derselben in die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einbezogen worden sind. Während in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt wird, daß der Erstbeschwerdeführer für den ihm allein gehörenden und in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Liegenschaftskomplex im Ausmaß von 0,3081 ha (ON 139, davon 0,1929 ha erster bis vierter Klasse) das Abfindungsgrundstück 2710 mit einer Fläche von 0,3040 ha, davon 0,1853 ha der ersten und vierten Klasse erhalten habe, wird in der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hingewiesen, daß die unter ON 140 verzeichnete und MS gehörende Liegenschaft bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen und nur die Liegenschaft ON 138, die beiden Beschwerdeführern gemeinsam gehört, Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei.

Richtig ist, daß die Liegenschaft ON 140 im vorliegenden Fall nicht mehr zu berücksichtigen war, zumal die Eigentümerin selbst im Protokoll vom 16. September 1983 ausdrücklich erklärt hat, daß sie eine allfällige Berufung gegen die ihr zuerkannte Abfindung zurückzieht. Auch der Liegenschaftskomplex ON 391 war nicht zu berücksichtigen, da er unbestrittenermaßen mit einer Geldabfindung bereinigt worden ist. Hinsichtlich des Liegenschaftskomplexes ON 139 wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegt, daß die Abfindung gesetzmäßig erfolgt ist; dem ist der Erstbeschwerdeführer auch nicht in der Beschwerde entgegengetreten.

Zum Besitzkomplex ON 138, der im Eigentum der beiden Beschwerdeführer steht, ist folgendes zu sagen:

Dieser von den Beschwerdeführern eingebrachte Besitzkomplex hatte ein Ausmaß von 10,2522 ha. Davon entfielen nach dem im Akte erliegenden Besitzstandausweis auf die erste bis vierte Klasse - nach den Verfahrensergebnissen werden diese Klassen als rübenanbaufähige Flächen von der belangten Behörde beurteilt - 7,1509 ha. Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid von einer eingebrachten rübenanbaufähigen Fläche von 5,5162 ha aus. Sie ist weiters zu dem Ergebnis gelangt, daß den Beschwerdeführern eine rübenanbaufähige Fläche von 5,8322 ha zugewiesen worden sei, während nach dem mit Bleistift korrigierten Abfindungsausweis im Besitzstandausweis (unter Berücksichtigung der Nachbewertung der Grundstücke 2919/1 und 2919/2 sowie der Neuzuteilung des Grundstückes 2812/1 unter Aberkennung des Grundstückes 3074) den Beschwerdeführern eine Teilfläche von 6,6495 ha in der ersten bis vierten Klasse zugeteilt worden sei.

Die belangte Behörde hat weder dargetan, warum sie sachverhaltsbezogen insbesondere nur von einer 5,5162 ha großen einbezogenen Rübenanbaufläche bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ausgegangen ist, noch auch sonst die Ursache für die Diskrepanz der Flächengrößen zwischen ihren Annahmen und dem Besitzstandausweis unter Berücksichtigung des Abzuges der Flächen für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Ausmaß von 0,4984 ha in der Begründung aufgezeigt. Dazu kommt, daß eine Entwässerung der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung 2877 im Ausmaß von 0,3675 ha in der Klasse zwei bis vier im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht angeordnet worden ist, wobei diese Abfindung offenbar - zumindest nach der Gegenschrift und dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - in diesem Ausmaß bei einer erfolgreich durchgeführten Entwässerung - eine solche wurde bisher nicht durchgeführt als rübenfähig beurteilt wurde. Insoweit hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Hingegen ist die Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, weil über den gemäß § 24 a FLG gestellten Antrag der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid nicht entschieden worden sei, nicht berechtigt, weil die Behörde erster Instanz über diesen Antrag noch gar nicht entschieden hat und nach dem Gesetz die Entscheidung darüber auch nicht zugleich mit der Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgen muß.

In Hinsicht einer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Vertreter der Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 Z. 6 Agrarbehördengesetz 1950 - wonach den Landesagrarsenaten als stimmberechtigtes Mitglied ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950 angehört - sind beim Gerichtshof keine Bedenken im Sinne des Art. 140 B-VG aufgetreten (vgl. hiezu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Slg. 9120 und 9550).

Da der Sachverhalt sohin ergänzungsbedürftig geblieben ist und bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 26. November 1985

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