OGH 14Os1/26t

OGH14Os1/26t2.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen R* B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Oktober 2025, GZ 33 Hv 76/25v-220, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, sowie des Verteidigers Dr. Pillichshammer zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00001.26T.0702.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende, Urteil im Freispruch (II./) sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde R* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Danach hat er am 29. November 2023 in I* durch eine wahrheitswidrig als „Rückführung Darlehen“ bezeichnete Schenkung von 300.000 Euro an I* B* sein Vermögen (gemeint: [zur Gleichwertigkeit der Begehungsweisen vgl RIS-Justiz RS0120085]) wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert.

[3] Hingegen wurde der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 175) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er hätte in I* „jeweils einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt bzw sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert“, und zwar

A./ durch Vornahme „wirtschaftlich und sachlich nicht zulässiger“ Zahlungen an die R* GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Miete des Wohnobjekts * I* („*“), nämlich

1./ am 6. Oktober 2023 durch eine „Mietvorauszahlung“ von 360.000 Euro, wozu er sich kurz zuvor vertraglich verpflichtet hatte;

2./ am 16. Oktober 2023 durch eine Vorauszahlung von 5.675 Euro Betriebskosten für die Monate Oktober bis Dezember 2023;

3./ am 1. Februar 2024 durch Zahlung von 1.891,67 Euro Betriebskosten für Jänner 2024.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gegen den Freispruch wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

[5] Das Erstgericht leitete die Feststellungen zur inneren Tatseite „bereits aus der vom Angeklagten gesetzten objektiven Tathandlung“ ab und wertete die Verantwortung desselben, er habe den Betrag von 300.000 Euro lediglich deshalb „zurücküberwiesen“, weil keine der Vereinbarung mit seiner Mutter I* B* entsprechenden Verbindlichkeiten mehr zu zahlen gewesen seien, er hätte bei den nächsten Überweisungen durch seine Mutter 300.000 Euro weniger bekommen, wenn er den Betrag behalten hätte, und er habe „im Umkehrschluss durch die Rücküberweisung bei den nächsten Überweisungen durch die Mutter diese 300.000 Euro wieder erhalten“, als „reine Schutzbehauptungen“, die sich in keinem anderen Beweisergebnis bestätigt hätten. Einerseits habe es zwischen dem Angeklagten und I* B* vorab keine konkrete Vereinbarung gegeben, wann welche Zahlungen zu Gunsten des Angeklagten fließen werden, andererseits scheine es das vordergründige Motiv des Angeklagten gewesen zu sein, in einer Situation eines Liquiditätsengpasses kurzfristig nicht benötigte Liquidität auf dem Konto seiner Mutter zu sichern, anstatt diese Liquidität auf dem eigenen Konto für bereits vorhandene Gläubiger frei verfügbar zu halten (US 25 f).

[6] Entgegen den von der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) angestellten Überlegungen handelt es sich bei der (zuvor – anders als vom Beschwerdeführer – im Kontext wiedergegebenen) Urteilspassage, der Angeklagte hätte bei den nächsten Überweisungen durch seine Mutter 300.000 Euro weniger bekommen, wenn er den Betrag behalten hätte, und habe durch die Rücküberweisung des Betrags bei den nächsten Überweisungen durch die Mutter „diese 300.000 Euro“ wieder erhalten (US 25), nicht um eine (zu entscheidenden Tatsachen getroffene) Feststellung. Vielmehr gibt das Erstgericht lediglich die (als „reine Schutzbehauptung“ abgelehnte) Verantwortung des Angeklagten zusammengefasst wieder.

[7] Das Beschwerdevorbringen (nominell Z 5 zweiter Fall) zum Fehlen der Kausalität der vom Schuldspruch erfassten Überweisung für den Eintritt einer Gläubigerschädigung, weil sich die Zuwendungen von I* B* an den Angeklagten „am konkreten Bedarf“ desselben und seiner Familie orientiert hätten, somit bei Unterbleiben der tatgegenständlichen Überweisung die „danach folgenden Zuwendungen von I* B* an den Angeklagten um eben diese 300.000 Euro geringer ausgefallen wären“, zieht aus urteilsfremden Sachverhaltsannahmen eigene Schlüsse (vgl US 15 f und 25 f) und erschöpft sich in Kritik an der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[8] Bleibt mit Blick auf das Rechtsmittelvorbringen klarstellend anzumerken, dass für die Frage des Schadenseintritts nur der wirkliche Geschehensablauf sowie der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich ist (RIS‑Justiz RS0129293), und die der Sache nach angesprochene Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendungfür die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (vgl RIS-Justiz RS0117264) nicht von Relevanz ist (RIS-Justiz RS0122138; siehe zu § 156 StGB RIS-Justiz RS0115184 [T1, T5 und T8], RS0133786 [T1]; Singer,SbgK § 156 Rz 46 mwN).

[9] Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) setzte sich das Erstgericht in der zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 15 f) angestellten Beweiswürdigung – unter Einhaltung des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0106642) – mit der Verantwortung des Angeklagten (ON 218, 4 f iVm ON 212) sowie einer in der Hauptverhandlung vorgekommenen Erklärung der I* B* an Eides statt (ON 219.1, 52 iVm ON 212.7) auseinander (US 21 ff und US 25 f). Dass es aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse als der Beschwerdeführer zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0098400).

[10] Welchen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgeblichen (RIS-Justiz RS0106268) Tatsachen die von der Mängelrüge weiters ins Treffen geführte „objektiv unbestreitbare Darstellung“ von Bewegungen auf einem Konto (ON 219.1, 52 iVm ON 212.8) entgegenstehen sollte (vgl RIS-Justiz RS0098646), bleibt mit Blick auf die Tatbestandskriterien des § 156 StGB (vgl RIS‑Justiz RS0125742, RS0094747 [T1]; zur subjektiven Tatseite siehe RIS-Justiz RS0094732) unklar.

[11] Die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nur auf Basis aller Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber (durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise) indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580, RS0099730).

[12] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a und nominell auch lit b) unter Verweis auf die zuvor angesprochenen Verfahrensergebnisse (nämlich die Verantwortung des Angeklagten, eine eidesstättige Erklärung von I* B* und eine Darstellung von Kontobewegungen) die Feststellung begehrt, „dass sich die Zuwendungen von I* B* an den Angeklagten der Höhe nach am konkreten Bedarf des Angeklagten bzw seiner Familie orientierten“, macht sie mit Blick auf die (gar nicht oder erfolglos bekämpften) Konstatierungen nicht klar (RIS-Justiz RS0116569), weshalb es für die rechtsrichtige Beurteilung des Geschehens nach dem Grundtatbestand des § 156 Abs 1 StGB auf die begehrte Feststellung ankommen sollte. Die (auch) in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zur Bedarfsabhängigkeit der gegenständlichen Zuwendungen entfernen sich von den Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810).

[13] Soweit die Rüge auch die Konstatierung vermisst, wonach „in dem Fall, dass man sich die Rücküberweisung der 300.000 Euro wegdenkt, die nachfolgenden Schenkungen von I* B* trotzdem in derselben Höhe geleistet worden wären“, und dabei die Hypothese (vgl abermals RIS‑Justiz RS0099810) aufstellt, bei Unterbleiben der Überweisung von 300.000 Euro an I* B* wären die danach folgenden Zuwendungen derselben um diesen Betrag geringer ausgefallen, erklärt sie nicht, warum dieser Umstand für eine Subsumtion nach § 156 Abs 1 StGB, der eine endgültige oder dauerhafte Gläubigerbenachteiligung nicht erfordert (RIS‑Justiz RS0119793; Singer,SbgK § 156 Rz 33), von Relevanz sein sollte.

[14] Inwiefern die weiteren Überweisungen der I* B* auf das Konto des Angeklagten zwischen 5. Dezember 2023 und 28. Februar 2024 (US 13 f) die Kriterien der tätigen Reue nach § 167 StGB erfüllen sollten, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit b) – welche im Übrigen (sich selbst widersprechend) auch hier behauptet, die Überweisungen seien „bedarfsorientierte“ Schenkungen der I* B* an den Angeklagten gewesen – nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (vgl RIS-Justiz RS0095268). Im Übrigen würde die von der Beschwerde (auch) ins Treffen geführte Schadensgutmachung durch einen Dritten (§ 167 Abs 4 StGB) (unter anderem) konkrete ernstliche Bemühungen des Angeklagten um deren Zustandekommen und das Handeln des Dritten im Namen des Täters voraussetzen (RIS-Justiz RS0095524, RS0095505).

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[16] Voranzustellen ist, dass geschütztes Rechtsgut des § 156 StGB das Interesse der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen ist (RIS-Justiz RS0128145 [T1]; Singer,SbgK § 156 Rz 7). Tatobjekte der betrügerischen Krida sind – dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff folgend (RIS-Justiz RS0094171) – alle Bestandteile des Schuldnervermögens, die dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder (im Insolvenzverfahren) durch Realisierung der Masse unterliegen, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte (RIS-Justiz RS0094825, RS0094739; Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 7 ff; Singer,SbgK § 156 Rz 13 ff).

[17] Ob das Vermögen des Schuldners verringert wurde, ist durch einen Vergleich des Werts desselben vor und nach der Tathandlung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0094881). Eine tatbildliche (wirkliche) Vermögensverringerung ist demnach gegeben, wenn die Aktiven des Schuldners ohne entsprechenden (exekutiv verwertbaren) Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden, somit der an die Stelle des ausscheidenden tretende Vermögensbestandteil den Gläubigern nicht die gleichen Sicherheiten und Befriedigungsmöglichkeiten bietet (RIS-Justiz RS0094683, RS0094773, RS0033044; 11 Os 144/94; Singer,SbgK § 156 Rz 19 f). Nutzungsrechte aus einem Bestandsvertrag bilden dabei nur dann einen das Schuldnervermögen (wieder) erweiternden (werthaltigen) Bestandteil, wenn sie dem exekutiven Zugriff der Gläubiger offenstehen, sohin einer Verwertung (etwa durch Untervermietung) zugänglich sind (RIS-Justiz RS0094653; zum Verfügungsrecht im Mitmietverhältnis siehe RIS-Justiz RS0101118 [T4], RS0013181, RS0020369, RS0013191).

[18] Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Eingehen eines Bestandverhältnisses – ohne dass es eines Vergleichs der Höhe des vereinbarten Bestandzinses mit den dem Angeklagten (hier: bloß als Mitmieter) aus dem Mietverhältnis erwachsenden Vorteilen bedarf – das objektive Tatbestandsmerkmal einer (wirklichen) Vermögensverringerung erfüllen.

[19] Das Erstgericht gelangte in Betreff des Freispruchs vom Vorwurf laut Punkt A./ der Anklageschrift vom 14. Juli 2025 (ON 175) zur Überzeugung (US 3 ff), dass der Angeklagte bereits Anfang Oktober 2023 Schuldner mehrerer Gläubiger war und er sowie seine Ehefrau N* B*, welche beide in * I*, wohnhaft waren, „im Herbst 2023 (jedenfalls vor dem 1. Oktober 2023)“ mit der R* GmbH & Co KG als Vermieterin des Wohnobjekts * In* einen Mietvertrag abschlossen. Dieser beinhaltete die Vereinbarung einer Mietzinsfreistellung von 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 und einer monatlichen Miete von 7.500 Euro ab 1. November 2024. Vereinbart wurde, dass die Mieter zu Mietbeginn eine pauschale Mietzinsvorauszahlung in Höhe von vier Jahresmieten (sohin 360.000 Euro) leisten, die im Vertrag genannten (die laufenden Betriebskosten sowie die Umsatzsteuer beinhaltenden) Beträge jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus fällig sind, „der Mieter“ nicht berechtigt ist, den Bestandgegenstand „ganz oder teilweise unterzuvermieten oder auf sonstige Weise […] an Dritte weiterzugeben“, und „dem Mieter“ das Recht zusteht, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten zu kündigen, wobei diesfalls die Mietzinsvorauszahlungen „pro rata“ rückerstattet werden.

[20] Nach den weiteren Konstatierungen befand sich der Angeklagte im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits in einem Liquiditätsengpass (US 19) und erhielt am 5. Oktober 2023 durch „Aufstockung eines bereits bestehenden Darlehens bei der L* Privatstiftung“ eine Gutschrift von 500.000 Euro auf sein (im Urteil genanntes) Konto. Von diesem leistete der Angeklagte am 6. Oktober 2023 – als „Mietvorauszahlung“ bezeichnet – 360.000 Euro und – als „Betriebskosten-(voraus-)zahlungen betreffend die verbrauchsabhängigen Betriebskosten“ – am 16. Oktober 2023 5.675 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2023 und am 1. Februar 2024 1.891,67 Euro für Jänner 2024 an die R* GmbH & Co KG (US 10 f).

[21] Das Erstgericht ging davon aus, es könne nicht festgestellt werden, „ob es der Angeklagte bei der Mietvorauszahlung in Höhe von 360.000 Euro sowie den Betriebskosten‑(voraus‑)zahlungen in Höhe von 5.675 Euro und 1.891 Euro zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dadurch „jeweils einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt bzw sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert“ (US 13).

[22] Diese Negativfeststellungen stützte es „unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise“ darauf, dass der Angeklagte „nachvollziehbar“ seine Absicht dargelegt habe, mit seiner Familie spätestens Ende 2023 in den Mietgegenstand einzuziehen, sowie auf die zur Ausstattung des Mietgegenstands vom Angeklagten „selbst“ getätigten hohen Investitionen, welche – auch wenn der Angeklagte und seine Familie letztendlich nicht zeitnah in das Bestandobjekt eingezogen seien – gegen die Annahme des für eine Tatbegehung nach § 156 Abs 1 StGB geforderten (zumindest bedingten) Vorsatzes sprechen würden (US 21).

[23] Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass das Erstgericht bei dieser für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite angestellten Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Z 5 zweiter Fall), welche jedoch die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten, durch Verringerung seines Vermögens einen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger (oder wenigstens eines von ihnen) zu bewirken, maßgebend zu beeinflussen (vgl RIS-Justiz RS0118316, RS0116877 [T1]). So setzte es sich weder mit den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Aussagen der Zeugen Mag. * P* (ON 219.1, 32, 37 ff]) und * A* (ON 219.1, 43 f, ON 97.935.2, 27) auseinander, wonach die Idee der Mietvorauszahlung vom Angeklagten gekommen sei, noch mit den Angaben des Zeugen Mag. P* (ON 219.1, 32), den Entwurf des Mietvertrags vom Angeklagten bekommen zu haben. Dass die Tatrichter Angaben der genannten Zeugen zu anderen Themenkomplexen (zum konkreten Inhalt des Mietvertrags, zu den diesen unterzeichnenden Personen, zum Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie zur „Vermietbarkeit der Immobilie in der Vergangenheit“; US 17, 19, 20) in ihrer Beweiswürdigung erwähnt haben, ändert – entgegen der unter (hier verfehlter) Berufung auf RIS‑Justiz RS0106642 und RS0116504 vertretenen Ansicht des Angeklagten – nichts daran, dass das Unterbleiben einer Erörterung deren von der Anklagebehörde als übergangen monierten, den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite entgegenstehen Depositionen Unvollständigkeit der Begründung dieser Konstatierungen bewirkt (vgl auch RIS‑Justiz RS0106642 [insb T1], RS0099647).

[24] Darüber hinaus reklamiert die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass deren Begründung auch offenbar unzureichend ist (Z 5 vierter Fall; RIS-Justiz RS0099413). Denn die lediglich auf einen redlichen Beweggrund für den Abschluss des Mietverhältnisses abstellenden Erwägungen bieten keine taugliche Basis für die – von diesem unabhängige – (Nicht-)Annahme zumindest bedingten Vorsatzes auf eine – durch die (Voraus-)Zahlungen (ausschließlich) des Angeklagten für ein vertraglich auch N* B* begünstigendes Mietobjekt und für exekutiv nicht verwertbare Mietrechte bewirkte – Vermögensverringerung und Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger.

[25] Diese Begründungsmängel erfordern – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Urteils im Umfang des Freispruchs und im Strafausspruch, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und den Verweis der Sache insoweit an das Erstgericht (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).

[26] Ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeargumente der Staatsanwaltschaft erübrigt sich.

[27] Zur Klarstellung wird angemerkt, dass das Erstgericht den Freispruch „bereits in Ermangelung des Vorliegens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 Abs 1 StGB“ fällte, „da ein Missverhältnis des Mietvertrages/der Mietzinsvorauszahlung samt Betriebskosten in Relation zum Mietrecht des Angeklagten am Mietgegenstand nicht positiv feststellbar“ gewesen sei. „Darüber hinaus“ habe „auch der geforderte Tatvorsatz beim Angeklagten im Bezug auf die Anklagepunkte A./1./ bis 3./ nicht festgestellt werden“ können (US 30). Daraus erhellt, dass die Tatrichter die – rechtlich irrelevante – Annahme, es könne nicht festgestellt werden, „ob die vom Angeklagten geleistete Mietzinsvorauszahlung samt Betriebskosten(voraus)zahlungen im Zahlungszeitpunkt zum (den Angeklagten betreffenden anteiligen) Nutzungsrecht am Mietgegenstand in einem nicht äquivalenten Verhältnis standen“ (US 13), sowie die eingangs zitierten Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite als für den Freispruch maßgeblich erachteten.

[28] Mit Blick auf die oben zitierten (positiven) Konstatierungen zur objektiven Tatseite, nämlich der Leistung von (Voraus-)Zahlungen (ausschließlich) durch den Angeklagten für ein exekutiv nicht verwaltbares Mietobjekt, das nicht seiner alleinigen Disposition obliegt, handelt es sich bei der am Gesetzeswortlaut orientierten – im unmittelbaren Anschluss an die eben wiedergegebenen Ausführungen zur „Äquivalenz“ aufgenommenen – Urteilspassage (US 13), es könne „daher“ nicht „festgestellt“ werden, „ob“ der Angeklagte „durch die Mietvorauszahlung in Höhe von 360.000 Euro und die Betriebskosten(voraus)zahlungen in Höhe von 5.675 Euro und 1.891 Euro jeweils einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt bzw sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hat“ um – für die Urteilsanfechtung bedeutungslose – rechtliche Erwägungen des Schöffengerichts (vgl RIS-Justiz RS0100877 [T8, T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 561; zur – für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage irrelevanten [RIS‑Justiz RS0122138] – Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung siehe erneut RIS-Justiz RS0115184 [T1, T5 und T8], RS0133786 [T1]; Singer,SbgK § 156 Rz 46 mwN).

[29] Sollte im zweiten Rechtsgang zum gegenständlichen Anklagevorwurf ein Schuldspruch ergehen, wäre unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs gemäß § 29 StGB eine Subsumtionseinheit nach dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB zu bilden (RIS-Justiz RS0114927 [T7], RS0116734 [T1]).

[30] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

[31] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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