OGH 13Os83/93 (RS0033044)

OGH13Os83/9325.8.1993

Rechtssatz

Der Abschluß eines Veräußerungsvertrages ist dann tatbestandsmäßig nach § 156 Abs 1 StGB, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Die Gegenleistung des Erwerbers kann nur dann die Annahme einer Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers ausschließen, wenn sie diesem auch gleiche Sicherheit und gleiche Befriedigungsmöglichkeit bietet.

Normen

ABGB §1409 A
StGB §156 Abs1

13 Os 83/93OGH25.08.1993
15 Os 56/93OGH16.09.1993

nur: Der Abschluß eines Veräußerungsvertrages ist dann tatbestandsmäßig nach § 156 Abs 1 StGB, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. (T1)

14 Os 174/93OGH26.04.1994

Vgl auch; nur T1

14 Os 42/94OGH13.09.1994

Vgl; Beisatz: Für jene Gläubiger, für deren Forderungen, die übernehmende GmbH - neben dem Schuldner - nach § 1409 ABGB zu haften hat, kann sich durch die Übertragung des Unternehmens an die GmbH grundsätzlich keine Veränderung ergeben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00083_9300000_002

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