OGH 1Ob155/63 (RS0013191)

OGH1Ob155/6316.10.1963

Rechtssatz

Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. Das Begehren auf Feststellung solcher Mitmietrechte lässt sich weder auf Wohnungsteile noch auf Rechtsquoten beschränken.

Normen

ABGB §828
ABGB §1090 IIIb

1 Ob 155/63OGH16.10.1963

Veröff: MietSlg 15626

1 Ob 616/84OGH27.06.1984

nur: Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Bestandobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu. (T1) Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170

5 Ob 511/90OGH16.01.1990

Auch; Beisatz: Deshalb keine Teilung des Mietrechts. (T2)

3 Ob 591/90OGH23.01.1991

nur: Liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, dann besteht zwischen den Mitmietern in Ansehung des Bestandobjektes eine Gemeinschaft und Einheit im Sinn der §§ 825 ff ABGB. (T3); Veröff: JBl 1991,643

1 Ob 530/91OGH10.07.1991

nur T1; nur T3; Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849

5 Ob 223/04mOGH07.12.2004

Auch

5 Ob 279/04xOGH07.12.2004

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wird die Mitmietergemeinschaft infolge Auflösung des Mietvertrages aufgehoben, kann jeder der beiden ehemaligen Mitmieter seinen Anteil am gemäß § 17 Abs 1 WGG zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag fordern, im Zweifel die Hälfte. (T4)

5 Ob 135/09bOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. (T5)

1 Ob 196/10wOGH15.12.2010

Vgl auch; nur T3

3 Ob 227/19gOGH17.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19631016_OGH0002_0010OB00155_6300000_001