OGH 9ObA30/26s

OGH9ObA30/26s25.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 2026, GZ 12 Ra 60/25t‑31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. August 2025, GZ 14 Cga 12/25p‑24, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00030.26S.0625.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wirdzurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin ist aufgrund eines Sondervertrags seit 28. 8. 2023 bei der Beklagten als Vertragslehrerin in einer Volksschule beschäftigt und in der Entlohnungsgruppe pädagogischer Dienst (pd) eingestuft. Davor war sie von 22. 9. 2008 bis 27. 8. 2023 in derselben Volksschule als Schulassistentin tätig. Die Klägerin hat keine (pädagogische) Hochschulbildung absolviert.

[2] Der Sondervertrag der Klägerin regelt unter Verweis auf die Richtlinie für Sonderverträge des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 24. 8. 2023, GZ 2023‑0.609.805 (Sondervertragsrichtlinie), die zum Zweck einer einheitlichen Gestaltung von Sonderverträgen vorsieht, dass bei bestimmten Personengruppen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Zuordnungsvoraussetzungen nicht erfüllen, gewisse Abschläge auf das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt vorzunehmen sind, dass der Klägerin das Gehalt mit einem Abschlag von 22 % gebührt. Anlässlich der Mitteilung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung mit Schreiben vom 12. 3. 2024 wurde ein mit 1.825 Tagen bemessener Vorbildungsausgleich vom Besoldungsdienstalter der Klägerin gemäß § 15 VBG in Abzug gebracht.

[3] Die Klägerin begehrte die Feststellungen, dass (1) die von ihr im Rahmen ihres Dienstverhältnisses als Schulassistentin erbrachten Zeiten als (weitere) Vordienstzeiten anzurechnen seien; sowie (2) der Vorbildungsausgleich von 1.825 Tagen nicht in Abzug zu bringen sei. Neben einem prozentuellen Abschlag auf das gesetzliche Entgelt im Rahmen eines Sondervertrags komme ein Vorbildungsausgleich nicht zusätzlich in Betracht.

[4] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte zum Vorbildungsausgleich zusammengefasst ein, dass dieser neben dem Gehaltsabschlag vorzunehmen sei.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

[6] Das Berufungsgericht hob die klagsabweisende Entscheidung in Ansehung der Anrechnung weiterer Vordienstzeiten ohne Zulassung des Rekurses auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

[7] Die Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffend den Abzug des Vorbildungsausgleichs bestätigte es mit Teilurteil. Der Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG sei neben dem – für Landesvertragslehrpersonen durch § 3 Abs 11a LVG ermöglichten, im Sondervertrag vorgesehenen – prozentuellen Abschlag auf das Monatsentgelt der Klägerin in Abzug zu bringen. Zum Teilurteil ließ es die ordentliche Revision zur Frage des Verhältnisses des § 15 VBG zu § 3 Abs 11a LVG zu.

[8] Gegen die Teilabweisung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Revision der Klägerin mit einem auf Klagsstattgebung in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag.

[9] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision; hilfsweise der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revisionist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[11] 1. Die von der Revision relevierte Rechtsfrage, ob § 3 Abs 11a LVG als für Landesvertragslehrpersonen geltende speziellere Norm der Bestimmung des § 15 VBG zum (festen) Vorbildungsausgleich vorzugehen hat, lässt sich unmittelbar aufgrund der anwendbaren Gesetze und ihrer Materialien zweifelsfrei lösen, und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042656 [T54]).Auch der Umstand, dass die zu lösende Frage für zahlreiche Lehrpersonen Bedeutung haben mag, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042816 [T3]).

[12] 1.1 Das Dienstverhältnis der Klägerin unterliegt unstrittig sowohl dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) als auch dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG). Nach § 2 Abs 4 LVG ist auf Landesvertragslehrpersonen (wie die Klägerin; § 1 LVG) – mit Ausnahme von hier nicht gegenständlichen Bestimmungen – der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (und damit auch der sich in diesem Abschnitt befindliche § 15 VBG betreffend den Vorbildungsausgleich) mit den in § 2 Abs 5 LVG vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, soweit der 2. Abschnitt des LVG nichts anderes bestimmt.

[13] 1.2 Die Klägerin geht selbst davon aus, dass das LVG die Anwendung des Vorbildungsausgleichs nach § 15 VBG auf Landesvertragslehrpersonen nicht ausdrücklich ausschließt.

[14] 1.3 Die Annahme der Revision, bei § 3 Abs 11a LVG handle es sich gegenüber § 15 VBG um eine Sonderregelung, die den festen Vorbildungsausgleich inhaltlich ersetze, scheitert schon daran, dass die beiden Bestimmungen verschiedene Tatbestände regeln und sich in ihren Zielsetzungen und Wirkungen ganz grundsätzlich voneinander unterscheiden, mögen sie auch beide – jedenfalls langfristig – zu einer Reduktion des Entgelts für den Dienstnehmer führen:

[15] 1.3.1 Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeitenanrechnung, weil die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurde in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. Wenn diese Ausbildung zur Gänze vor Eintritt ins Dienstverhältnis absolviert wurde, sind keinerlei Abzüge beim Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Ein Vorbildungsausgleich kommt nur dann (und nur solange) in Frage, wenn die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht oder nur zum Teil absolviert wurde (9 ObA 97/19h, 9 ObA 15/24g Rz 1 und 2, jeweils unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Dienstrechts‑Novelle 2015, BGBl I 2015/65, ErlRV 585 BlgNR 25. GP  6 ff). Die Grundsätze für die Berücksichtigung eines Vorbildungsausgleichs blieben auch nach der Neuformulierung des § 15 VBG durch die Dienstrechts-Novelle 2018 (BGBl I 2018/60) erhalten (9 ObA 97/19h).

[16] Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist nach § 15 Abs 1 Satz 2 VBG idF BGBl I 2018/60 als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum nach Abs 5 leg cit beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich).

[17] Mit dem bei der Klägerin im Umfang von fünf Jahren (§ 15 Abs 5 Z 1 lit c VBG idF BGBl I 2018/60) bemessenen festen Vorbildungsausgleich soll also dem Umstand, dass sie als Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst die vom Gesetzgeber in der ersten Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe pd (vgl § 15 Abs 2 Z 1 lit e VBG idF BGBl I 2018/60) pauschal abgegoltenen Studienzeiten tatsächlich nicht zurückgelegt hat, dadurch Rechnung getragen, dass dafür ein Abzug beim Besoldungsdienstalter vorgenommen wird, der eine entsprechend spätere Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bewirkt.

[18] 1.3.2 Dagegen schafft der – mit BGBl I 2018/102 eingefügte, zuletzt mit BGBl I 2022/205 abgeänderte – § 3 Abs 11a LVG die Möglichkeit, dass, solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG aufgenommen werden dürfen, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30 % unterschreiten kann. Nach § 36 Abs 1 VBG können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom VBG abweichen. Bei Bedarf kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen (§ 36 Abs 2 VBG). Mit § 3 Abs 11a LVG sollte laut den Materialien eine Rechtsgrundlage für sondervertragliche Regelungen eröffnet werden, die eine Entlohnung unterhalb des Entlohnungsschemas pd zulassen, weil es sich dabei um ein Entlohnungsschema auf Master-Niveau handle und für einzelne „unterrichtliche“ Verwendungen vereinzelt nicht genügend Lehrpersonen zur Verfügung stehen würden, die die Einreihungsvoraussetzungen erfüllen würden (vgl ErlRV 352 BlgNR 26. GP  17, 21).

[19] 1.3.3 Im Gegensatz zum Vorbildungsausgleich soll § 3 Abs 11a LVG also ermöglichen, dass Personen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Zuordnungsvoraussetzungen nicht erfüllen, überhaupt erst als Landesvertragslehrpersonen mittels Sondervertrags aufgenommen werden können, dass im Gegenzug dafür aber im Sondervertrag eine unmittelbare Minderung des (Einstiegs‑)Gehalts für diese Personen vorgesehen werden kann.

[20] 1.3.4 Ausgehend von dieser Regelungssystematik vermag die Revision nicht schlüssig darzulegen, warum der Vorbildungsausgleich nicht neben dem im Sondervertrag vorgenommenen, auf § 3 Abs 11a LVG beruhenden, prozentuellen Abschlag vom gesetzlich vorgesehenen Entgelt zu berücksichtigen wäre. Weder zeigt sie auf, dass dies „systemwidrig“ wäre, noch dass darin eine „doppelte Reduzierung aufgrund desselben Umstandes“ liegt.

[21] 1.4 Damit gehen auch die – auf dieser unrichtigen Prämisse aufbauenden – verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin ins Leere.

[22] 1.5 Inwiefern der Inhalt der Sondervertragsrichtlinie oder die Annahme, dass der Vorbildungsausgleich für die unter § 3 Abs 11 VBG fallende Personengruppe, zu denen die Klägerin – unstrittig – nicht gehört, anwendbar sei, für die Auslegung, ob § 3 Abs 11a LVG nach seinem Sinngehalt den § 15 VBG ersetzt, eine Rolle spielt, legt die Revision nicht schlüssig dar.

[23] 2. Die laut Sondervertrag der Klägerin „anzuwendende“ Sondervertragsrichtlinie, die im Fall der Klägerin – unstrittig – einen Abschlag von 22 % vorsieht, hält in ihrem Punkt 4.1. fest:

Der jeweilige Abschlag bleibt auch im unbefristeten Dienstverhältnis aufrecht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd werden nachträglich erfüllt. In diesen Fällen endet der Sondervertrag und hat eine reguläre Einstufung im pd‑Schema zu erfolgen.

[24] Warum sich daraus ergeben soll, dass durch vertragliche Vereinbarung – abweichend von § 15 VBG – auch der Vorbildungsausgleich im Fall der Klägerin nur dann griffe, wenn der Abschlag von 22 % durch nachträgliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd entfällt, legt die Revision ebenfalls nicht schlüssig dar, zumal der Sondervertrag – von der Klägerin unerwähnt – an anderer Stelle ausdrücklich die Anwendung des VBG vorsieht und davon lediglich § 4 Abs 4 VBG ausnimmt. Somit wird auch mit der in der Revision behaupteten Abweichung von einer „klaren Vereinbarungslage“ keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

[25] 3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

[26] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen ein Teilurteil findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T9]). Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8]). Allerdings gebührt bloß ein ERV‑Zuschlag von 2,60 EUR (vgl RS0126594 [T5]).

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