European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00117.25A.0128.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Erfordert die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache durch ein schädigendes Ereignis eine Neuanschaffung, dann hat der Geschädigte gegenüber dem schuldhaft Schädigenden grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung. Wird aber dadurch die schadhafte Sache in einen besseren Zustand gebracht, der dem Geschädigten objektiv in Geld bewertbare Vorteile bietet, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum – stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangenden (vgl RS0030206) – Schadenersatzrecht (und anders als im hier mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht verfahrensgegenständlichen Gewährleistungsrecht: vgl RS0018699) dieses Mehr nach dem Grundsatz „neu für alt“ abzugelten (vgl RS0114929; RS0022849 [insb T7–T9]). Der Geschädigte muss sich daher etwa im Fall der Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er diese Sache entsprechend länger nutzen kann (vgl RS0022726 [insb T4, T9]; RS0030246; 4 Ob 115/24a Rz 41 mwN). So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Neuherstellung von Bestandteilen eines Gebäudes, die typischerweise vor dem Ablauf der Gesamtnutzungsdauer des Hauses erneuert werden müssen, zu einer – dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden (RS0030246 [T3]) – Bereicherung des Geschädigten führen würde (vgl RS0030206 [T1]; 8 Ob 115/23d Rz 8); weil dieser aber nur die erlittenen Nachteile, nicht aber mehr vergütet erhalten soll (RS0023658 [T2]; vgl auch RS0010494 [T1]), sind ihm nur aliquote Anteile der Erneuerungskosten zu ersetzen, wobei regelmäßig die Restlebensdauer, die der beschädigte Sachteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Sachteil haben wird, in Beziehung zu setzen sind (RS0022849 [T12]; vgl 5 Ob 292/05k ErwGr 3., 5 Ob 280/98g, jeweils mwN).
[2] 1.2. Ein solcher Abzug „neu für alt“ ist nicht von Amts wegen vorzunehmen; für die Voraussetzungen eines solchen Abzugs trägt der Schädiger die Beweislast (RS0022849 [T3, T14]), der konkret jene Umstände behaupten muss, welche diesen Vorteilsausgleich rechtfertigen (RS0036710 [insb T3, T4]).
[3] 1.3. Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt“ entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl RS0030246 [T9]).
[4] 2.1. In einem Vorverfahren zwischen den Parteien wurde festgestellt, dass die Beklagte für sämtliche Mängel und Mangelfolgeschäden haftet, die im Zusammenhang mit dem von ihrer Rechtsvorgängerin mangelhaft hergestellten, von einem – von der Klägerin beauftragten – Dritten (Dachdecker) auf der 2012/2013 errichteten Betriebshalle der Klägerin montierten Dachsystem entstehen (5 Ob 135/23y vom 28. 9. 2023).
[5] 2.2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die vom Berufungsgericht – unbekämpft von einer 40‑jährigen Gesamtlebensdauer ausgehend – vorgenommene Klagsabweisung im Ausmaß von 50.471,77 EUR einschließlich USt.
[6] 2.3. Sowohl die Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs als auch dessen Ausmessung (nur) im Umfang der von der Beklagten unter Beweis gestellten Bereicherung durch die Neuherstellung halten sich im Rahmen der eingangs dargelegten ständigen Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[7] 3. Die Klägerin zeigt dagegen keine erheblichen Rechtsfragen auf:
[8] 3.1.1. Ein Abweichen der Vorinstanzen von 3 Ob 219/24p oder gar eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht zu erkennen: In jenem Fall wurde ein Abzug „neu für alt“ verneint, weil Eigentumswohnungskäufer aus dem Titel Gewährleistung die von ihnen bereits getragenen Kosten für eine im Wege der Ersatzvornahme erfolgte erstmalige Sanierung von Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses begehrten, nachdem mehrere Sanierungsversuche der dortigen Beklagten gescheitert waren (Rz 22 und 26 ff; vgl nochmals RS0018699); hingegen wurde dort ein Abzug „neu für alt“ für Mangelfolgeschäden an Sachteilen beschränkter Nutzungsdauer in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten sehr wohl gebilligt (Rz 29 ff).
[9] 3.1.2. Die in der Revision gegen den Vorteilsausgleich ins Treffen geführte, vor Jahrzehnten ergangene Entscheidung 5 Ob 300/63, ZVR 1964/101, 126 = RS0023086, ist nicht einschlägig, weil es darin um den Ersatz von vom klagenden Verkäufer eines Autos tatsächlich geleisteten Reparaturkosten ging, um nach seinem mangels Zahlung des Kaufpreises erklärten Vertragsrücktritt Schäden durch vom beklagten Käufer in den wenigen Monaten zwischen Über- und Rückgabe des Fahrzeugs verschuldete Verkehrsunfälle zu beheben. Die darin zitierte Entscheidung 2 Ob 228/58, SZ 31/89, wiederum behandelte einen Fall, in dem der gegenüber dem Verkehrswert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs vom Geschädigten lukrierte höhere Verkaufspreis nur dadurch erzielt werden konnte, dass er vom kaufenden Fahrzeughändler im Gegenzug ein teureres Neufahrzeug erwarb. Beide Fallgestaltungen sind mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen; nähme man den bloß auf den Grundsatz des § 1332 ABGB abstellenden Rechtssatz RS0023086 wörtlich, dass für die Berechnung des Vorteilsausgleichs bzw des Abzugs „neu für alt“ generell der Zeitpunkt der Schädigung maßgebend sei, würde damit ohne sachliche Rechtfertigung jedwedem Vorteilsausgleich von vornherein der Boden entzogen, der von der Rechtsprechung im Vergleich zwischen Restlebensdauer der schadhaften mit jener der neuen Sache anerkannt wird (vgl nochmals 5 Ob 292/05k mwN [oben ErwGr 1.1. aE]).
[10] 3.1.3. In diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Feststellungsmängel in Ansehung der Bestreitung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin durch die Beklagte liegen nicht vor, zumal diese Umstände, deren Konstatierung vermisst wird, aktenkundig und zudem für sich genommen auch nicht strittig sind. Die allgemeinen Überlegungen der Revision, die grundsätzliche Gewährung des Vorteilsausgleichs würde „Schädiger ganz generell dazu anhalten, Schadenersatzansprüche zu bestreiten, Prozesse in die Länge zu ziehen etc“, haben im vorliegenden Verfahren keine Entsprechung in den Tatsachenfeststellungen: Einerseits ist nicht davon auszugehen, dass die – der Klägerin nicht vertraglich verbundene – Beklagte ihre Prozessführung bewusst so verzögert hätte, dass ihr in wertender Gesamtbetrachtung dennoch der gesamte Verbesserungsaufwand aufzuerlegen wäre; andererseits war die Nutzung der schadhaften Dachpaneele der Beklagten durch die Klägerin feststellungsgemäß auch „nur sehr geringfügig eingeschränkt“, sodass eine ins Gewicht fallende und deshalb dem Vorteilsausgleich allenfalls entgegenstehende Minderung des Gebrauchswerts hier zumindest vertretbar außer Betracht bleiben konnte. Auf von der Revision angesprochene Überlegungen in diese Richtung im Schrifttum (vgl Dobler, Der Grundsatz „Neu für Alt“ im Spannungsfeld zwischen Schadenersatz‑ und Gewährleistungsrecht, ImmoZak 2021/3, 6) muss daher mangels Relevanz hier nicht eingegangen werden.
[11] 3.1.4. Eine von der Revision behauptete unsachgemäße Unterscheidung zwischen dem vorliegenden Fall und dem eines die beschädigte Sache sofort selbst reparierenden Geschädigten liegt ebenfalls nicht vor: Es ist schon deshalb keine unbillige Entlastung oder sachlich ungerechtfertigte Begünstigung der Beklagten als der einen Abzug „neu für alt“ ins Treffen führenden Schädigerin zu erkennen, weil der Geschädigten eine längere Nutzungsdauer zugutekommt, sie eine Bereicherung dadurch jedoch schon dem Grunde nach bestritten hat und weiterhin bestreitet. Auf allfällige Schäden (etwa durch Kosten der Fremdfinanzierung oder Zinsverluste), die ihr infolge der vorzeitigen Anschaffung der neuen Sache entstanden wären, hat die Klägerin ihr Klagebegehren nicht gestützt (vgl dagegen 4 Ob 98/01t) und legt solches auch nicht in ihrer Revision dar.
[12] 3.1.5. Zudem ist die Klägerin auch insofern nicht als beschwert zu erachten, als die Vorinstanzen von einer Nutzungsdauer von elf (rechnerisch zehn) Jahren ausgingen. Sie haben damit angesichts der Herstellung des Daches 2012/2013 für die Nutzung ab Abschluss des Vorverfahrens auf Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach und jedenfalls auch während der Dauer des vorliegenden Verfahrens einen Abzug „neu für alt“ (der nach neuerer Rechtsprechung die Höhe und nicht den Grund des Anspruchs betrifft: 10 Ob 2/18v ErwGr 3.2. mwN; vgl RS0022788 [T3–T5]) im Ergebnis gerade nicht anspruchsmindernd berücksichtigt.
[13] 3.2.1. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Rechtsprechung (RS0023600 und insbesondere 2 Ob 49/84) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil jene das sich im vorliegenden Fall gar nicht stellende Problem des Vorteilsausgleichs bei Zuwendungen von dritter Seite und insbesondere die Frage behandelt, ob diese Zuwendungen dazu bestimmt sind, den Schädiger zu entlasten. Für die hier zu beantwortende Frage, welche Leistung der Schädiger zu erbringen hat, damit (nur) der durch sein Verschulden beim Geschädigten entstandene Schaden ausgeglichen wird, ist daraus nichts zu gewinnen.
[14] 3.2.2. Richtig ist zwar, dass eine Vorteilsanrechnung nicht mechanisch erfolgen darf, sondern zu prüfen ist, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint und nicht zu dessen unbilliger Entlastung führen soll, indem Vorteile gegenüber sachlich und zeitlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen berücksichtigt würden (vgl 2 Ob 227/07g mwN).
[15] Inwiefern ein solcher Fall hier vorliegen sollte, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nunmehr eine Sache bekommt, die eine längere Nutzungsdauer aufweist als jene, an welcher sie sich bei Verwendung mängelfreier Dachpaneele der Beklagten erfreuen hätte können. Ihr allenfalls entstandene Nachteile aufgrund einer ihr dadurch „aufgedrängten“ vorzeitigen Erneuerung der Sache macht sie – wie oben in ErwGr 3.1.4. erläutert – nicht geltend.
[16] 3.3. Rechtslage und ‑praxis in Deutschland haben für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, an sich keine Bedeutung; überdies hat sich der Oberste Gerichtshof bereits zur – sich anders als im Rechtsmittel behauptet darstellenden – deutschen sowie zur schweizerischen Rechtslage zum Vorteilsausgleich bereits geäußert (vgl 6 Ob 146/20v ErwGr 4.2. f).
[17] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
