OGH 4Ob98/01t

OGH4Ob98/01t13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Georg B*****, vertreten durch Heinrich & Seifried Rechtsanwaltspartnerschaft in Judenburg, gegen den Beklagten Mag. Nino H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen 653.500 S sA, über die außerordentliche Revision des Klägers (Revisionsinteresse 565.640 S) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 27. Februar 2001, GZ 1 R 240/00m-65, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 6. August 2000, GZ 2 C 4057/96m-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 24.328,80 S (darin enthalten 4.054,80 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Eigentümer der sogenannten "Waldherrenhütte", einer in rund 1300 m Seehöhe liegenden Hube einer Landwirtschaft in den Seetaleralpen. Die Hütte bestand aus einem aus Stein gemauerten Tiefgeschoß, einem Mittelgeschoß, in dem sich eine Tenne und andererseits auch ein Wohnbereich befand, sowie aus dem Dach. Der Wohnbereich bestand aus Küche, Wohn-Schlafzimmer, einem Gang und einem Abstellraum. Die Dacheindeckung bestand teils aus Eternit, teils aus Schindeln. Die (am 30. 12. 1995 vollständig niedergebrannte) Waldherrenhütte wies eine Länge von 27,5 m und eine Breite von 9,0 m auf und hatte eine auf drei Geschoße (Keller-, Erd-, Dachgeschoß) verteilte Nutzfläche von 742,50 m2 (662,23 m2 Wirtschafts- und 80,27 m2 Aufenthaltsräumlichkeiten). Sie wurde von der Familie des Klägers im Rahmen der Viehzucht benützt. Zur Versorgung des Weideviehs in Schlechtwetterphasen wurden in der Tenne im Mittelgeschoß der Hütte Heuvorräte angelegt. Das Objekt wurde von der Familie des Klägers auch dann benützt, wenn im Umkreis der Hütte Arbeiten (Zäunen, Viehfüttern, Holzarbeiten usw) durchzuführen waren. Die Waldherrenhütte stand 1990 bis 1995 leer. Der Kläger vermietete sie ab 15. 7. 1995 für ein Jahr an den Beklagten. Vom 15. 7. bis 23. 7. 1995 ließ der Beklagte in der Hütte auf seine Kosten in einem Mauerdurchbruch zwischen Wohn- und Schlafzimmer, wo ursprünglich ein "Dauerbrandofen" vorhanden war, einen gebrauchten Kachelofen aufstellen. Davon hatte der Kläger Kenntnis. Der Beklagte bediente sich dabei eines Hafnergesellen, der den Kachelofen gemeinsam mit einem Helfer installierte. Dem Hafnergesellen war nicht bekannt, dass für die Aufstellung eines derartigen Ofens bau- und feuerpolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind. Er machte daher die Streitteile nicht auf diesen Umstand aufmerksam, sodass die Wiederbenützung der Feuerungsanlage weder vom Kläger noch vom Beklagten dem Rauchfangkehrer angezeigt und auch keine baubehördliche Bewilligung der Kachelofenaufstellung eingeholt wurde. Hinter dem errichteten Kachelofen befand sich ein Holztram, der im Wohnzimmer mit Blech verkleidet war. Zwischen diesem und dem Kachelofen bestand kein oder nur ein sehr geringer Abstand. Der Ofen hätte von brennbaren Bauteilen zumindest 25 cm entfernt sein müssen. Blech hat keine brandhemmende Wirkung. Die Aufstellung des Kachelofens erfolgte unter Außerachtlassung der elementarsten Sicherheitsvorkehrungen. Der Ausbruch eines Brandes in der Hütte war letztlich (aus Sachverständigensicht) nur eine Frage der Zeit. Die im Kachelofen und in dem in der Küche befindlichen Tischherd entstandenen Verbrennungsgase wurden über einen in den Jahren 1955/1956 errichteten, gemauerten Rauchfang über das Dach abgeleitet. Der Rauchfang war 1973 das letzte Mal vom Rauchfangkehrer gekehrt worden. Seither kehrte ihn der Kläger (ohne entsprechende Bewilligung) selbst. Die letzte Kehrung erfolgte im Juni 1995. Der Kläger war bei den für 28. 9. 1993 und 27. 10. 1994 vorgesehenen Feuerbeschauen nicht anwesend, sodass diese nicht durchgeführt werden konnten.

Am 23. 10. 1995 war in der Hütte ein Schwelbrand entstanden, der vom Beklagten und vom Kläger gelöscht werden konnte. Eine Überprüfung des Ofens oder des Rauchfangs der Hütte wurde in der Folge trotz Intervention der Feuerwehr nicht durchgeführt.

Am 30. 12. 1995 brannte die Waldherrenhütte bis auf die Grundmauern nieder. Dieser Brand ist mit höchster Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass sich Pechablagerungen im Rauchfang entzündeten und zu einem Rauchfangbrand führten. Zu diesen Pechablagerungen war es gekommen, weil der Kachelofen stets nur mit harzigem Fichtenholz beheizt worden war, was zu einer für die Streitteile vorhersehbaren Verpechung des Rauchfangs führte. Der Rauchfangbrand hätte vermieden werden können, wenn die Bestimmungen der steiermärkischen Kehrordnung eingehalten und die genannten Pechablagerungen regelmäßig entfernt worden wären.

Ende 1996 gab der Kläger Vorbereitungsarbeiten für eine Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes in Auftrag. Die neue Hütte weist eine Länge von 18 m und eine Breite von 7,8 bis 10,10 m auf. Sie besteht ebenso wie die alte "Waldherrenhütte" aus einem Keller-, Zwischen- und einem Dachgeschoß. Die Stall- und Lagerräumlichkeiten sind deutlich kleiner als im Altbau (238,04 m2 zu früher 662,23 m2). Die neue Hütte verfügt über Aufenthaltsräume von 179,45 m2 (gegenüber 80,27 m2 im Altbau). Die gesamte Nutzfläche der neu errichteten Waldherrenhütte beträgt 417,49 m2 (gegenüber 742,50 m2 beim Altbau). In der architektonischen Ausgestaltung ähnelt die neue Hütte dem Altbau, es bestehen aber Unterschiede in den verwendeten Baumaterialien. Gegenüber dem Altbau weist der Neubau eine verbesserte Wärmedämmung, einen qualitativ höherwertigen Kellerboden sowie fortschrittlichere Installationen auf. Während die alte Waldherrenhütte großteils aus Wirtschaftsräumen bestand, besteht beim Neubau zwischen Aufenthalts- und Wirtschaftsräumen ein Flächenverhältnis von rund 2 : 3. Obwohl der Kläger beabsichtigt, die Hütte auch weiterhin landwirtschaftlich im Rahmen der Weidewirtschaft zu nutzen, sollen im Dachgeschoß (anders als beim Altbau) Zimmer eingerichtet werden.

Die Neuerrichtung eines der abgebrannten Waldherrenhütte im Gesamtausmaß und Funktionalität entsprechenden Gebäudes erfordert Kosten von 3,304.800 S (einschließlich Umsatzsteuer). Berücksichtigt man die Verbesserungen des Hüttenneubaus (Dämm-Maßnahmen, Installationen), erfordert dies Mehraufwendungen von 604.357 S. Diesen steht eine Preisminderung für die erfolgte Gebäudeverkleinerung im Ausmaß von 273.942 S gegenüber, sodass der finanzielle Mehraufwand für die neue Waldherrenhütte 330.415 S beträgt. Die ehemalige Waldherrenhütte war im Brandzeitpunkt rund 85 Jahre alt. Die Holzaufbauten waren teilweise allerdings erst in den 1950-iger-Jahren errichtet worden. Die Hütte befand sich in einem sehr schlechten Gesamtzustand. Grundsätzlich liegt die technische Lebensdauer eines Gebäudes, wie der ehemaligen Waldherrenhütte, im Bereich von 100 Jahren. Die Restnutzungsdauer hätte daher noch 15 Jahre betragen.

Im Verfahren zum Grund des Anspruchs wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Klagebegehren in Ansehung des Gesamtschadens zur Hälfte (das ist in Ansehung des nur zu zwei Dritteln geltend gemachten Begehrens zu drei Vierteln) zu Recht besteht (siehe die Entscheidungen ON 33, 39 und 43). Über den Grad des (den Parteien anzulastenden) Verschuldens wurde dort nicht abgesprochen.

Nach der aufgrund des Teilanerkenntnisurteils vom 30. 9. 1999 über 160.000 S erfolgten Zahlung des Beklagten begehrt der Kläger noch 653.500 S sA [das ist die Hälfte der mit einem Abzug von einem Drittel aus dem Titel "Neu für alt" angesetzten "Wiedererrichtungskosten der Waldherrenhütte von (insgesamt 2,440.000 S) 1,627.000 S, also 813.500 S abzüglich der Zahlung von 160.000 S]. Die Waldherrenhütte diene der Bewirtschaftung von rund 38 ha Wiesenfläche, von Mai bis September jeden Jahres dem Einstellen von Vieh und der Bewirtschaftung von 23 ha Wald. Der frühere Zustand könne nur durch Neuaufbau an der Stelle der alten Hütte hergestellt werden. Der Kläger habe mit dem Wiederaufbau im verkleinerten Umfang ("Billigreparatur") begonnen. Er habe Arbeiten teilweise an Gewerbetreibende vergeben, selbst das Bauholz zur Verfügung gestellt und Arbeitsleistungen erbracht sowie bezahlte Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen. Der Aufwand decke sich mit dem Kostenvoranschlag des Ing. Johann R***** vom 25. 11. 1996. Es komme nicht auf den Zeitwert der Hütte, sondern auf den Wiederbeschaffungswert an. Ohne den vorliegenden Brand hätte in den nächsten Jahrzehnten keine Notwendigkeit bestanden, das Bauwerk zu erneuern. Der Kläger sei durch den Brand gezwungen worden, das Objekt zumindest 15 Jahre früher neu aufzubauen. Sein Schaden liege darin, Neubaukosten bereits nunmehr tragen zu müssen. Die Neuerrichtungskosten eines Objekts in gleicher Art und im gleichen Ausmaß wie das abgebrannte würden rund 3,000.000 S betragen. Er habe einen Kontokorrentkredit (9,5 % Zinsen, 6 % Überziehungsprovision) von 150.000 S überzogen, sodass nun 473.878,25 S aushafteten. Weiters habe er einen Kredit über 850.000 S aufnehmen müssen (8,5 % Zinsen, 0,25 % Kreditprovision, 6 % Verzugszinsen). Der Rest sei aus Eigenmitteln aufgebracht worden. Als Bauholz verwendetes Holz hätte gewinnbringend verkauft werden können. Ohne den Brand hätte der Kläger den Schlägerungserlös anderweitig verwenden können. Für den Neubau sei seit 1996 Holz im Wert von 1,073.424,50 S geschlägert und verkauft worden. Dieser Betrag hätte zumindest mit einer Verzinsung von 3,5 % angelegt werden können. Der Schaden des Klägers entspreche einem Zinsverlust aus 3,000.000 S für 15 Jahre von 6 %, somit in einer Höhe von 2,700.000 S (wovon die Hälfte 1,350.000 S betrage). Bei einer 5 %igen Verzinsung belaufe sich der Schaden immer noch auf 1,125.000 S (die Hälfte von 2,250.000 S Zinsverlust). Der Schaden übersteige daher unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote den geltend gemachten (teils bereits vom Kläger gezahlten) Betrag. Den Beklagte treffe am Brandereignis ein grobes Verschulden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Waldherrenhütte habe zum Brandzeitpunkt einen Zeitwert von 318.210 S aufgewiesen. Deshalb habe er ausgehend vom gleichteiligen Verschulden 160.000 S anerkannt und gezahlt. Dem Beklagten sei nur ein minderer Grad der Fahrlässigkeit anzulasten, weshalb der Kläger nicht mehr als den halben Zeitwert fordern könne. Das neu errichtete Gebäude werde nunmehr auch einer anderen Nutzung zugeführt und solle überwiegend Wohnzwecken dienen. Der Mehrwert des neuen Objektes sei nicht von ihm zu ersetzen. Zum Brandzeitpunkt sei das Objekt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt gewesen. Es habe keine Veranlassung für eine sofortige Neuerrichtung bestanden, sodass damit verbundene Aufwendungen nicht ersatzfähig seien.

Das Erstgericht sprach dem Beklagten noch 87.860 S sA zu und wies das Mehrbegehren von 565.640 S sA ab. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, keinen befugten Gewerbsmann mit der Errichtung des Kachelofens betraut, keine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Ofens eingeholt und nach dem Brand vom 23. 10. 1995 keine geeignete Vorsorge zur Verhinderung weiterer Brandausbrüche getroffen zu haben. Darin sei keine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken. Im Sinne des § 1323 ABGB seien dem Geschädigten die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, die bei Ersatz einer gebrauchten Sache um einen angemessenen Abschlag für die Abnutzung zu vermindern seien (Abzug "neu für alt"). Dem Kläger gebühre daher der Ersatz des Schadens auf der Basis des Zeitwerts der Waldherrenhütte. Dieser resultiere aus den Errichtungskosten eines vergleichbaren Gebäudes (Wiederbeschaffungspreis) und einem 85 %-igen Abschlag aufgrund der höheren Gebrauchsdauer eines Neubaues. Von dem sich ergebenden Betrag von 495.720 S (= 15 % der Wiederbeschaffungskosten von 3,304.800 S) stünden dem Kläger 50 %, also 247.860 S zu. Unter Bedachtnahme auf den erfolgten Zuspruch im Teilanerkenntnisurteil vom 30. 9. 1999 in Höhe von 160.000 S ergebe sich ein weiterer Anspruch von 87.860 S sA.

Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten sei. Dass sich der Kläger nicht an einen befugten Erwerbsmann gewandt, sondern zur Errichtung des Kachelofens zwar eines "Pfuschers", aber doch eines Hafnergesellen, von dem ein gewisses Grundverständnis der Materie zu erwarten gewesen wäre, bedient habe, könne nicht als auffallende ungewöhnliche Sorglosigkeit angesehen werden, wie sie nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflege. Auch wenn der Beklagte - ebenso wie der Kläger - Schutzgesetze verletzt habe, würde dies nur dann eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten, wenn ihm dies auch subjektiv schwer vorzuwerfen wäre. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe sich bewusst über einzuhaltende und jedermann leicht erkennbare Vorschriften hinweggesetzt oder diese ignoriert. Ebensowenig könne gesagt werden, dass ihm die Möglichkeit einer Brandentstehung (letztlich im Bereich des Rauchfangs) durch den aufgestellten Kachelofen bewusst geworden und er diese dennoch in Kauf genommen hätte. Die Brandursache sei mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht unmittelbar im Betrieb des Kachelofens, sondern darin gelegen gewesen, dass sich Pechablagerungen im Rauchfang entzündet hätten. Kehrungen des Rauchfangs seien vom Kläger ohne Bewilligung selbst vorgenommen worden; dies zuletzt etwa ein halbes Jahr vor der Brandentstehung. Dass der Beklagte, nachdem er die durch den Schwelbrand vom 23. 10. 1995 entstandenen Schäden (unter Verwendung von Ziegeln, Schamott und Sand) behoben gehabt hätte, nicht von sich aus auf eine Überprüfung von Ofen und Kamin gedrängt oder sich selbst darum bemüht habe, könne nicht als außergewöhnliche Sorglosigkeit bewertet werden.

Der Schaden sei daher nach § 1332 ABGB nach dem gemeinen Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, zu ersetzen. Dieser bestehe im Sinn des § 305 ABGB in dem zu schätzenden Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leiste, in der Regel also im Verkehrswert. Daher sei nur der positive Schaden zu ersetzen, der dann, wenn eine Naturalherstellung nicht in Frage komme, weil eine gleichartige und gleichwertige Sache nicht hergestellt (besorgt) werden könne, im Ersatz des gemeinen Wertes der beschädigten Sache bestehe. Bei Ersatz des positiven Schaden sei der Ausgleichsgedanke insofern eingeschränkt, als nicht auf einen vollen Ausgleich aller Nachteile des in seinen Rechtsgütern Verletzten abgestellt werde, sondern nur auf das verletzte Rechtsgut selbst, auf das die Bewertung allein abzustellen sei. Durch den Brand sei die alte Waldherrenhütte bis auf die Grundmauern zerstört worden. Ihre Naturalrestitution sei nicht in Frage gekommen, zumal eine Wiederaufführung einer Hütte mit gleichem Abnützungsgrad und gleicher (Rest-)Lebensdauer nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich habe der Kläger auch eine neue, verkleinerte und hinsichtlich der Raumaufteilung und damit der Zweckwidmung anders gestaltete Hütte errichtet. Da der zerstörten Waldherrenhütte kein Verkehrswert zugeordnet werden könne, sei der gemeine Wert der beschädigten Sache nach den Herstellungskosten zu bestimmen, wobei für die vor der Zerstörung erfolgte Abnützung, somit ihre im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzere zukünftige Benützungsmöglichkeit, ein angemessener Abzug von den Kosten der Neuherstellung vorzunehmen sei. Diesen Erwägungen entsprechend habe das Erstgericht zutreffend entschieden. Auch wenn dem Kläger zuzubilligen sei, für die Neuerrichtung tatsächlich mehr aufgewendet zu haben, so könne dies bei der nach § 1332 ABGB vorzunehmenden Schadensberechnung nicht zum Tragen kommen. Aus der Entscheidung 9 Ob 303/99w (immolex 2000/109) sei für den Kläger unmittelbar nichts abzuleiten, weil dort bei dem auf volle Genugtuung gerichteten Ausgleichsanspruch das gesamte subjektive Interesse zu ersetzen gewesen sei. Auch die Entscheidungen SZ 56/126 sowie SZ 68/101 seien keine Anwendungsfälle des § 1332 ABGB gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz zwar zulässig, weil zu einem vergleichbaren Sachverhalt und den sich daraus ergebenden Fragen des Verschuldensgrades und der Schadensberechnung eindeutige Rechtsprechung nicht vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt.

Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizupflichten, dass mangels Klärung des Verschuldensgrades der Parteien am vorliegenden Brandgeschehen im Verfahren zum Anspruchsgrund diese, für die Ermittlung des dem Kläger gebührenden Schadenersatzes wesentliche Frage im Verfahren zur Anspruchshöhe gelöst werden muss, zumal der Kläger ein grobes Verschulden des Beklagten erst in diesem Verfahrensabschnitt konkret - im Zusammenhang mit der geänderten (§ 235 Abs 1 ZPO) Untermauerung des Klagebegehrens mit "Zinsen für die vorzeitigen Kapitalaufwendungen" - behauptet hat. Die dazu getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen rechtfertigen im Sinn der in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zitierten Rechtsprechung die Beurteilung, dass den Beklagten an dem vorliegenden Brandgeschehen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den von den Parteien geschlossenen Mietvertrag und das aus diesem erfließende Erfüllungsinteresse (Rückstellung der Bestandsache im übernommenen [unbeschädigten] Zustand) zu sprechen kommt, ist ihm schon an dieser Stelle zu erwidern, dass er selbst - aufgrund des ihm jedenfalls im gleichen Ausmaß vorzuwerfenden "Verhaltens" (jahrelanges Selbstkehren des Kamins ohne Genehmigung; Verhinderung der Feuerbeschauen) - seine Pflichten als Vermieter (§ 1096 Abs 1 ABGB) gegenüber dem Kläger verletzt hat. Zumindest dem Beklagten ist es nicht noch zusätzlich als subjektiv besonders schwer vorwerfbar anzulasten, dass er nach dem ersten Brandgeschehen vom 23. 10. 1995 nicht gleichsam alles bisher Versäumte (Einholung von entsprechenden bau- bzw feuerbehördlichen Genehmigungen) sofort nachholte, sondern sich nach der gelungenen Löschung dieses Brandes und den danach vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen wieder "sicher wähnte", wurde doch eine Überprüfung der Hütte bzw des Kachelofens trotz des Einsatzes der Feuerwehr nicht amtswegig vorgenommen oder versucht (Ersturteil ON 59 S 5). Wird noch gebührend beachtet, dass die tatsächliche Ursache des Brandes vom 30. 12. 1995 höchstwahrscheinlich die überwiegend auf Versäumnisse des Klägers zurückzuführende Kaminverpechung war, ist die Beurteilung des für das Brandgeschehen mitursächlichen Verhaltens des Beklagten als nicht grob fahrlässig zu billigen.

Vor der sohin nach § 1332 ABGB vorzunehmenden Schadensbemessung nach dem "gemeinen Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte", ist zunächst zu bemerken, dass der Kläger sein Ersatzbegehren ursprünglich an den - mittlerweile bereits aufgewendeten - Wiederherstellungskosten für die neue Waldherrenhütte von 2,440.000 S orientierte, wovon er (vor der Berücksichtigung des Mitverschuldens) lediglich einen Abzug eines Drittels aus dem Titel "neu für alt" vornahm, obwohl feststeht, dass die Waldherrenhütte im Zeitpunkt des Brandes schon 85 der ihr zugedachten 100 Bestandsjahre hinter sich hatte und sich in einem sehr schlechten Bauzustand befand, sodass auch die restliche Bestanddauer von einem nicht unerheblichen Erhaltungsaufwand abhängig war. Nun hielt der Kläger dieses Ersatzmodell zwar auch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens aufrecht; er verfiel aber zuletzt darauf, als den Inhalt dieses Ersatzbegehrens den Zinsenverlust für die vorzeitigen Kapitalaufwendungen (sowohl durch verzinste Kredite, als auch durch entgangene Verzinsung eigenen Kapitals [bzw des Geldwerts eigener Naturalaufwendungen wie Bauholz]) darzustellen, der nach seinen Berechnungsmodellen (5 % bis 6 %-ige Verzinsung der adäquaten Wiederherstellungskosten der alten Waldherrenhütte von rund 3,000.000 S für 15 Jahre) den geltend gemachten Ersatzbetrag jedenfalls übersteige (S 441 f).

Diesen Zinsenverlust haben die Vorinstanzen indessen zutreffend bei der Ermittlung des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes nicht berücksichtigt. Da der Kläger nach den Feststellungen die alte Waldherrenhütte nicht in ihrer vor dem Brand bestandenen Größe und Nutzungsaufteilung (wieder-)herstellen, sondern an ihrer Stelle eine wesentliche anders dimensionierte und zu nutzende Baulichkeit aufführen ließ, kann von einer Wiederherstellung des durch den Brand vernichteten Objektes keine Rede sein. Die konkreten Aufwendungen des Klägers für die Errichtung des Ersatzbaus müssen daher außer Betracht bleiben. Die dem Kläger tatsächlich zustehende Ersatzleistung ist vielmehr auf die - von den Vorinstanzen eingehaltene - Weise zu ermitteln, dass der Beklagte dem Kläger eben nur - nach zutreffendem Abzug von 85 % (entsprechend der zurückgelegten Bestandzeit von insgesamt 100 Jahren) vom theoretischen Wiederherstellungswert der alten Waldherrenhütte - 15 % dieses Wertes vermindert um die Mitverschuldensquote - und so gesehen allenfalls als "Baukostenbeitrag zur neuen Waldherrenhütte" - zu zahlen hat (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/14, 10/18, 10/20 je mwN). Diese Beurteilung folgt jener in der Entscheidung JBl 1987, 325 (mwN aus Judikatur und Lehre), wo für die leicht fahrlässige Zerstörung einer rund 70 Jahre alten, in gutem Bauzustand befindlichen Brücke (über die Kleine Erlauf) mit einer Lebensdauer von sonst 120 Jahren der Ersatzbetrag für die Errichtung einer neuen Brücke mit einer 80-jährigen Lebensdauer, gekürzt um 40 % "für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung" zugesprochen wurde. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrafen die vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt für den "Ersatz" des Zinsenverlustes für die um 15 Jahre vorverlegten Kapitalaufwendungen genannten Entscheidungen (GlU 15.504; SZ 11/233; SZ 37/165; SZ 55/28; SZ 56/126; SZ 68/101; 9 Ob 303/99w = immolex 2000/109, 184) stets eine Ersatzlage für volle Genugtuung (also für nachbarrechtliche Ansprüche, oder grob fahrlässig oder gar vorsätzlich zugefügte Beschädigungen), weshalb die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht in Widerspruch zu diesen Entscheidungen steht. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eben nur der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Beschädigung zu ersetzen; nur bei grobem Verschulden des Schädigers ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Schadenersatzleistung stünde (Koziol aaO Rz 9/26; SZ 54/65; JBl 1987, 325; JBl 1990, 721). Soweit Koziol (Naturalersatz und Schadensberechnung beim Problem "neu für alt", JBl 1965, 337 ff [344 f]) den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Kosten bejaht, die durch das notwendig gewordene Vorziehen der Instandsetzung entstanden sind - welcher Meinung der Oberste Gerichtshof in SZ 56/126 gefolgt ist -, bezog er das nur auf die Fälle groben Verschuldens (aaO 344). Der gegenteiligen Meinung Reischauers (in Rummel, ABGB2 § 1323 Rz 14) ist im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1332 ABGB nicht zu folgen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

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