European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00077.25Z.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Art 9 lit a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte?
II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
1. Sachverhalt
[1] Die Beklagte ist Herstellerin von Medizinprodukten und Produzentin des kupferhaltigen Intrauterinpessars „Gold T Normal“ (in der Folge nur: Spirale), das zur Empfängnisverhütung Verwendung findet. Da die Klägerin ihre Familienplanung abgeschlossen hatte, ließ sie sich im April 2017 von ihrem Gynäkologen (zum zweiten Mal) eine von der Beklagten hergestellte Spirale einsetzen. Die kontrazeptive Wirkung dieser hormonfreien, T‑förmigen Gold-Kupfer-Spirale beruht auf der Abgabe von Kupferionen (samt damit einhergehenden Veränderungen der Gebärmutterschleimhaut und des Zervixschleims und der Spermienmobilität) einerseits und der Lokalisation des „Fremdkörpers Spirale“ im Gebärmutterkörper andererseits. Der Pearl‑Index der Spirale liegt bei 0,8 – es werden daher 8 von 1000 Frauen bei dieser Verhütungsmethode schwanger.
[2] Der Gynäkologe der Klägerin setzte die Spirale lege artis ein, auch bei den jährlichen Kontrollen bis einschließlich 2020 konnte er den korrekten Sitz der Spirale feststellen. Zwischen der Kontrolle im Jahr 2020 und Jänner 2021 kam es jedoch durch eine Fehlerhaftigkeit des Produkts zu einem Bruch der Spirale (Abbrechen eines Arms). Der Arm ging bei einer Menstruation ab. Aufgrund des Bruchs der Spirale kam es zu einem Verrutschen, wodurch sich die antikonzeptive Wirkung reduzierte. Die von der Klägerin nicht geplante und auch nicht gewollte Schwangerschaft ist auf einen von der Beklagten zu vertretenden Produktfehler zurückzuführen.
[3] Bei der jährlichen Kontrolluntersuchung am 29. März 2021 war die Klägerin bereits in der 6. Woche schwanger. Die Spirale war disloziert und befand sich schräg am unteren Eipol. Nach einer Woche Bedenkzeit entschied sich die Klägerin (gemeinsam mit ihrem Ehemann), keinen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen und das Kind zu bekommen.
[4] Eine Entfernung der Spirale war wegen der damit verbundenen Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs nicht möglich. Der Gynäkologe klärte die Klägerin über das wegen Vorhandenseins einer Spirale erhöhte Risiko einer Fehlgeburt oder Frühgeburt auf. Die Klägerin hatte wegen der ungewollten Schwangerschaft Zukunftsängste, insbesondere im Hinblick auf zu erwartende Verdiensteinbußen.
[5] Am 23. September 2021 kam mit Kaiserschnitt ein gesundes Kind auf die Welt. Der vorzeitige Blasensprung und die Notwendigkeit eines Kaiserschnitts wurden nicht durch die (gebrochene) Spirale verursacht.
[6] Im Rahmen der von ihr (jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als April 2017 erstmals) ausgegebenen Produktwarnungen empfahl die Beklagte nicht die vorzeitige Entfernung von bereits gelegten Spiralen.
2. Vorbringen der Parteien
[7] Die Klägerin begehrt – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – die Zahlung von 37.727,18 EUR an Verdienstentgang. Sie stützt ihre Ansprüche auf das Produkthaftungsgesetz (PHG), aber auch eine Verschuldenshaftung der Beklagten wegen Verletzung von Warn- und Verkehrssicherungspflichten sowie Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Aufgrund eines von der Beklagten zu vertretenden Produktfehlers (Bruch der Spirale) sei die Klägerin ungewollt schwanger geworden. Sie habe ihre Berufstätigkeit als Küchenhilfe erst ab dem zweiten Geburtstag des Kindes wieder aufnehmen können. Während der 16 Monate dauernden Stillzeit wäre ihr eine Wiederaufnahme der Beschäftigung jedenfalls nicht zumutbar gewesen. Weder Wochengeld noch Kinderbetreuungsgeld hätten Einkommensersatzfunktion.
[8] Die Beklagte bestritt die Fehlerhaftigkeit des Produkts und die Kausalität des behaupteten Fehlers für den Eintritt der Schwangerschaft. Die Geburt eines gesunden Kindes sei kein Schaden. In der bewussten Entscheidung der Klägerin für das Kind liege jedenfalls eine Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Der begehrte Verdienst‑entgang sei als reiner Vermögensschaden nicht ersatzfähig. Die Klägerin hätte nach dem Mutterschutz wieder arbeiten können. Sie habe außerdem Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die Beklagte habe ausreichend vor dem Bruchrisiko gewarnt.
3. Bisheriges Verfahren
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil aus der Geburt eines gesunden, wenn auch ungewollten Kindes keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten.
[10] Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte in Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO unbekämpft zur Zahlung von 680 EUR sA an Schmerzengeld, Fahrtkosten und Kosten für die fehlerhafte Spirale. Ebenso unbekämpft wies es ein Feststellungsbegehren der Klägerin ab. Im Übrigen bestätigte es die Abweisung des nun allein strittigen Verdienstentgangbegehrens.
[11] Die von der Beklagten hergestellte Spirale habe nicht die berechtigten objektiven Sicherheitserwartungen erfüllt und sei damit im Sinn des PHG fehlerhaft. Aus den Feststellungen des Erstgerichts lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit ableiten, dass die ungeplante Schwangerschaft der Klägerin auf einen Produktfehler zurückzuführen sei. Ob das Einsetzen einer fehlerhaften Spirale als Körperverletzung im Sinn der PHG anzusehen sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls sei der begehrte Verdienstentgang keine unmittelbare Folge einer allfälligen Körperverletzung, sondern nur die indirekte Folge der Geburt eines gesunden Kindes und damit ein reiner Vermögensschaden. Aus der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 9/23d, mit der die Haftung eines Arztes für die Geburt eines ungewollten Kindes bejaht worden war, lasse sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, weil der begehrte Verdienstentgang nur eine nicht ersatzfähige mittelbare Folge der behaupteten Körperverletzung sei. Ein mit der Betreuung eines wegen eines fehlerhaften Verhütungsprodukts gezeugten Babys verbundener Verdienstentgang stehe mit den von der Herstellerin verletzten Pflichten nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang.
[12] Der Oberste Gerichtshof hat über eine Revision der Klägerin zu entscheiden, mit der sie eine Stattgebung des Klagebegehrens „dem Grunde nach“ anstrebt. Die Klägerin argumentiert, dass im Einsetzen einer fehlerhaften und damit letztlich nutzlosen Verhütungsspirale im Körper eine Körperverletzung liege und der geltend gemachte Verdienstentgang eine ersatzfähige Folge dieser Körperverletzung sei. Der aus der Geburt eines gesunden Kindes resultierende finanzielle Aufwand könne grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden sein.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Beklagte teilt in der Revisionsbeantwortung hingegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts.
4. Rechtsgrundlagen
[14] 4.1.Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte lautet auszugsweise:
Erwägungsgründe (ohne Nummerierung)
Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von Sachschäden. Letztere ist jedoch auf Gegenstände des privaten Ge- bzw. Verbrauchs zu beschränken und zur Vermeidung einer allzu großen Zahl von Streitfällen um eine Selbstbeteiligung in fester Höhe zu vermindern. Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind.
Artikel 1
Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.
Artikel 9
Der Begriff „Schaden“ im Sinne des Artikels 1 umfasst
a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;
b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes — bei einer Selbstbeteiligung von 500 ECU —, sofern diese Sache
i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und
ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.
Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden.
[15] 4.2. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates ist nach deren Art 21 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
[16] 4.3. Das die Richtlinie 85/374/EWG umsetzende Produkthaftungsgesetz (PHG) lautet auszugsweise:
Haftung - § 1 Abs 1
Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
Anwendung des ABGB - § 14
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.
[17] 4.4. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) lautet auszugsweise:
§ 1293
Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
§ 1325
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
5. Zur Vorlagefrage
[18] 5.1. Die Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten hergestellten Spirale und der Kausalzusammenhang stehen fest.
[19] 5.1.1. Dass die von der Beklagten hergestellte und der Klägerin eingesetzte Spirale einen Produktfehler iSd Art 6 der Richtlinie 85/374/EWG aufweist, ist im Revisionsverfahren nicht (mehr) strittig.
[20] 5.1.2. Auch die Kausalität des Produktfehlers für den Eintritt der Schwangerschaft und den daraus letztlich resultierenden Verdienstentgang der Klägerin ist aus folgenden Gründen anzunehmen:
[21] Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt durch das Treffen einer Feststellung zum Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beklagten zu verantwortenden Produktfehler und dem Eintritt der ungewollten Schwangerschaft ergänzt. Da das Berufungsgericht diese ergänzende Feststellung ohne Durchführung einer Beweisergänzung im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung getroffen hat, hat es den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt (4 Ob 199/24d [Rz 34] mwN). Darin liegt grundsätzlich eine (primäre) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0043057 [insb T8]).
[22] Die Beklagte hat diese (zu ihren Lasten gehende) primäre Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aber in ihrer Revisionsbeantwortung nicht gerügt, obwohl sie dazu nach § 468 Abs 2 iVm § 513 ZPO (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 468 Abs 2 ZPO im Revisionsverfahren: 8 ObA 78/23p [Rz 23] und 10 ObS 96/24a [Rz 32]) gehalten gewesen wäre, weil die Klägerin in der Revision deutlich erkennbar auf die Bejahung des Kausalzusammenhangs durch das Berufungsgericht Bezug nahm. Es ist damit im Ergebnis vom durch das Berufungsgericht ergänzten Sachverhalt auszugehen (Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO Rz 7; vgl auch RS0112020 [T9]).
[23] 5.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 85/374/EWG bezweckt diese eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die in ihr geregelten Punkte (EuGH C-285/08, Moteurs Leroy Somer, Rn 21). Zwar wird der Begriff „Schaden“ in der Richtlinie nicht definiert, der Schadensbegriff muss jedoch sowohl den durch Tod oder Körperverletzung verursachten Schaden als auch die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache (Letztere mit weiteren Einschränkungen) umfassen. Der nationale Gesetzgeber muss – abgesehen vom ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Ersatz immateriellen Schadens – für beide Schadensarten eine angemessene und vollständige Entschädigung sicherstellen. Die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung verursacht wird, darf ein Mitgliedstaat, dessen nationale Rechtsvorschriften die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigen dürfen und im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen sind, nicht einschränken (EuGH C-203/99, Veedfald, Rn 25 ff).
[24] Der Begriff „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ ist im Hinblick auf die von der Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Schadenersatz umfasst dabei alles, was erforderlich ist, die Schadensfolgen zu beseitigen und das berechtigter Weise erwartete Sicherheitsniveau wiederherzustellen. Bei fehlerhaften medizinischen Geräten – im Anlassfall Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten-Defibrillatoren – sollte der Schadenersatz unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen (EuGH C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, Rn 47 bis 50).
[25] In C-503/13 und C-504/13 sprach der EuGH aus, dass es sich bei dem durch eine zur Beseitigung des Produktfehlers erforderliche Operation zum Austausch des fehlerhaften medizinischen Geräts verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“ handelt (EuGH C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, Rn 55).
[26] 5.3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind „reine“ Vermögensschäden nicht aus Produkthaftung zu ersetzen (RS0111170; RS0111982). Solche reinen Vermögensschäden sind Nachteile, die nicht durch die Verletzung eines absolut geschützten Gutes (Leben, Gesundheit, Eigentum etc) oder als deren Folge eintreten, sondern sich nur sonst im Gesamtvermögen des Geschädigten auswirken (Rabl, PHG [2017] § 1 Rz 194).
[27] Das schutzauslösende Moment im Sinn des PHG ist damit (nur) das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person (vgl RS0107605). Die Produkthaftung soll dabei einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren; es ist aber nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen (RS0111171 [T1]).
[28] 5.4. In der österreichischen Literatur wird die Frage, ob der aus ungewollter Schwangerschaft resultierende Verdienstentgang ein nach dem PHG (und dessen europarechtlichen Grundlagen) ersatzfähiger Schaden ist, überwiegend bejaht.
[29] 5.4.1. Schickmair (Keine Produkthaftung nach Bruch der „Spirale“ und Geburt eines gesunden Kindes, iFamZ 2022, 233) geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (C‑503/13 und C-504/13) bereits das Einsetzen eines fehlerhaften Medizinprodukts in den Körper als Körperverletzung im Sinn des PHG zu qualifizieren sei, sodass daraus resultierende Folgeschäden gemäß § 14 PHG iVm § 1325 ABGB zu ersetzen seien.
[30] Aufgrund der vom EuGH in C‑503/13 und C‑504/13 gemachten Auslegungsvorgaben sei klar, dass eine fehlerhafte, gar gebrochene Verhütungsspirale im Körper der Patientin eine Körperverletzung darstelle. Aus einer solchen Körperverletzung adäquat resultierende Vermögensfolgeschäden – wie ein durch die Schwangerschaft bedingter Verdienstentgang – seien als materielle Schäden ersatzfähig (Schickmair, Anmerkung zu 1 Ob 28/23h, JBl 2024, 41 [46]).
[31] Auch Dullinger (Anmerkung zu 8 Ob 69/21m, JBl 2022, 665 [667 f]; Zur Haftung wegen misslungener Empfängnisverhütung durch Produktfehler, in Liber Amicorum Felix Wallner [2022] 29 [33 ff]) argumentiert, dass schon der Einsatz der fehlerhaften und daher nutzlosen Spirale im Körper der Frau den Tatbestand einer Körperverletzung iSd § 1 Abs 1 PHG erfülle. Bei richtlinienkonformer Interpretation des PHG sei ein Anspruch der Frau auf Ersatz des aus der ungewollten Schwangerschaft und der Geburt des Kindes resultierenden Verdienstentgangs zu bejahen.
[32] Rief (Anmerkung zu 1 Ob 28/23h, JMG 2024, 36 [40]) betont, dass die Bejahung eines „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ (Art 9 lit a Richtlinie 85/374/EWG ) eine doppelte Kausalität voraussetze – einerseits eine haftungsbegründende (Körperverletzung), andererseits eine haftungsausfüllende (eingetretener Schaden). Für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit sei nicht relevant, ob eine normale Geburt als Körperverletzung zu qualifizieren sei. Vielmehr sei maßgeblich, ab wann bei fehlerhaften implantierbaren Medizinprodukten eine Körperverletzung vorliege, wozu noch keine eindeutige Rechtsprechung des EuGH vorliege.
[33] Denkbar seien drei unterschiedliche Zeitpunkte, nämlich jener der Erstimplantation, der Information über die (mögliche) Fehlerhaftigkeit des Medizinprodukts oder der Revisionsoperation (Rief, Anmerkung zu 8 Ob 69/21m, Phi 2023, 8 [9]).
[34] 5.4.2. Hingegen stellt Ch. Huber (Wrongful conception infolge einer fehlerhaften Spirale – Die Karten werden [womöglich] neu gemischt, ÖJZ 2024/70) in Frage, ob das Begehren auf Verdienstentgang nach einer ungewollten Schwangerschaft nach PHG ersatzfähig sei. Zwar liege im Umstand, dass sich eine fehlerhafte Spirale im Körper befinde und die Frau nicht wisse, wo diese „hinwandert“, eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und damit ein Primärschaden in Form einer Körperverletzung bzw Gesundheitsschädigung iSd § 1 PHG. Allerdings schließe die Produkthaftung den Ersatz reiner Vermögensschäden aus. Ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung einer Spirale gerade der Verhinderung einer Schwangerschaft (und der daraus resultierenden [finanziellen] Folgen) diene, wäre es plausibel, die Folgeschäden darauf zu begrenzen, was die Frau in Folge der Schwangerschaft und Geburt an Folgeschäden im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit erleide. Wenn man allerdings eine körperliche Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft und die draus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen als Folgeschäden annehme, umfassten diese Folgeschäden jedenfalls auch den Erwerbsschaden der Mutter. Entscheidend sei jedenfalls, ob eine durch eine fehlerhafte Spirale erst ermöglichte, aber normal verlaufende Schwangerschaft als Körperverletzung anzusehen sei.
[35] 5.5. Nach Ansicht des Senats ist die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Frage angezeigt, ob der aus aufgrund eines Produktfehlers eingetretener, ungewollter Schwangerschaft resultierende Verdienstentgang ein nach der Richtlinie 85/374/EWG ersatzfähiger Schaden ist.
[36] 5.5.1. Der Begriff der Körperverletzung iSd § 1 Abs 1 PHG ist autonom auszulegen (Rabl, PHG § 1 Rz 134). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ im Hinblick auf die von der Richtlinie verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen (EuGH C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, Rn 47). Es muss dabei eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden (EuGH C-503/13 und C‑504/13, Boston Scientific, Rn 46; EuGH C-203/99, Veedfald, Rn 27; dem nur für Körperschäden uneingeschränkt zustimmend Rabl, PHG § 1 Rz 137 ff).
[37] Auf Personenschäden im Sinn des PHG sind aufgrund des Verweises in § 14 PHG die §§ 1325 ff ABGB anzuwenden, sodass dem Geschädigten bei Körperverletzung unter anderem Verdienstentgang nach allgemeinen Grundsätzen zu ersetzen ist (Rabl, PHG § 1 Rz 146 f; vgl auch Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek 5 § 1 PHG Rz 4). „Verletzung an dem Körper“ iSd § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit (4 Ob 48/16m [Punkt 4.]; vgl RS0030792). Auf dieser Grundlage qualifizierte der Oberste Gerichtshof bereits das Abschneiden der Haare ohne Einwilligung (6 Ob 246/74 SZ 47/147) und den dauerhaften Verbleib einer abgebrochenen Schere im Körper nach einer Operation (4 Ob 48/16m [Punkt 4.]) als Körperverletzung.
[38] 5.5.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht – jedenfalls auf den ersten Blick – viel für die Annahme, dass bereits das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts als Körperverletzung im Sinn der Richtlinie und des § 1 Abs 1 PHG anzusehen ist. In diesem Sinn könnte auch Rabl zu verstehen sein, wenn er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH argumentiert, dass schon der Einbau eines fehlerhaften Herzschrittmachers eine Körperverletzung sei (PHG § 1 Rz 136).
[39] Allerdings könnte argumentiert werden, dass die Entscheidung des EuGH C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, eine besondere Fallkonstellation – nämlich den Einbau eines fehlerbehafteten Herzschrittmachers bzw Defibrillators in den menschlichen Körper, woraus eine „anormale Potenzialität eines Personenschadens“ (Rn 40) resultierte – betraf und die darin enthaltenen Aussagen damit nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig sind (vgl Stelzer, Produkthaftung in der Medizin [2020] 146 ff). Außerdem könnte die Entscheidung Boston Scientific so gelesen werden, dass erst im beabsichtigten Entfernen des fehlerhaften Produkts mittels Revisionsoperation eine Körperverletzung liege und nicht bereits im Einbau dieses fehlerhaften Produkts (vgl Stelzer, Produkthaftung in der Medizin 135 [„worin die Körperverletzung tatsächlich besteht, wurde aber nicht näher thematisiert“]). In der Literatur wird teilweise auch vertreten, dass nicht entscheidend sei, ob das Einsetzen einer fehlerhaften Spirale als Körperverletzung anzusehen sei, sondern vielmehr zu klären wäre, ob eine durch eine fehlerhafte Spirale erst ermöglichte, aber normal verlaufende Schwangerschaft eine Körperverletzung sei (Ch. Huber, ÖJZ 2024/70; vgl zur Qualifikation einer gegen den Willen der betroffenen Frau eingetretenen Schwangerschaft als Körperverletzung deutscher BGH VI ZR 32/94).
[40] 5.5.3. Ob vor diesem Hintergrund bereits das Einsetzen einer zur Empfängnisverhütung gedachten fehlerhaften Kupferspirale, deren Fehlfunktion keine unmittelbare Gefahr für das Leben der betroffenen Frau bedeutet, eine Körperverletzung ist, erscheint damit durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend geklärt. Ebenso wenig ist geklärt, ob allenfalls der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft, der auf einen Produktfehler zurückzuführen ist, als Körperverletzung im Sinn des Produkthaftungsrechts angesehen werden kann.
[41] 5.5.4. Sollte das Vorliegen einer Körperverletzung bejaht werden, bedarf es der weiteren Klarstellung, ob der hier geltend gemachte Verdienstentgang eine rechtlich daran hinreichend anknüpfende Schadensfolge bildet (zweifelnd möglicherweise deutscher BGH BGHZ 76, 259 Rn 10). Grundsätzlich ist die Haftung nach dem Produkthaftungsrecht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Mit dem Schaden muss sich jenes Risiko verwirklicht haben, das die Fehlerhaftigkeit des Produkts (mit-)begründet hat. Der Schutzzweck umfasst Primär- und Folgeschaden gleichermaßen (Rabl, PHG § 1 Rz 227). Ein Folgeschaden ist nach der Lehre vom Schutzzweck aber prinzipiell nur zu ersetzen, wenn er eine typische Auswirkung der spezifischen Gefährlichkeit des Produktfehlers ist (Welser/Rabl, PHG³ [2004] § 1 Rz 39).
[42] Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass anders als bei den in Art 9 lit b Richtlinie 85/374/EWG restriktiv umschriebenen Sachschäden bei Körperschäden nach der Richtlinie alle Folgen (mit Ausnahme der immateriellen Schäden, die allerdings nach nationalem Recht ersatzfähig sein können) zu ersetzen sind (Rabl, PHG § 1 Rz 207). Allerdings könnte vor dem Hintergrund, dass reine Vermögensschäden nach der Richtlinie (und damit dem PHG) nicht ersatzfähig sind, eine restriktivere Haltung vertreten und argumentiert werden, dass ein in Folge der Geburt eines gesunden Kindes erlittener Verdienstentgang letztlich nur eine mittelbare Folge des Produktfehlers und daher nicht ersatzfähig sei (idS Ch. Huber, ÖJZ 2024/70). Gegen eine solche Sichtweise spricht freilich, dass die mit dem Produkt angestrebte Verhütung der Empfängnis typischerweise auch die aus einer Schwangerschaft resultierenden finanziellen Folgen verhindern soll.
[43] 5.6. Insgesamt war der Europäische Gerichtshof damit wegen der denkbaren Auslegungsvarianten um Vorabentscheidung zu ersuchen.
6. Aussetzung des Verfahrens
[44] Der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Frage verpflichtet.
[45] Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über die Revision der Klägerin auszusetzen.
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