OGH 1Ob184/98k; 2Ob162/97f; 2Ob162/10b; 4Ob61/20d; 5Ob224/23m; 4Ob109/24v (RS0111171)

OGH1Ob184/98k; 2Ob162/97f; 2Ob162/10b; 4Ob61/20d; 5Ob224/23m; 4Ob109/24v22.10.2024

Rechtssatz

Die Produkthaftung soll einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren: Es ist nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen. Der Ersatz ist auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Wertes zu beschränken. Für "Sachfolgeschäden", insbesondere entgangenen Gewinn, ist nach dem PHG kein Ersatz zu leisten.

Normen

PHG §1

1 Ob 184/98kOGH24.11.1998
2 Ob 162/97fOGH29.04.1999

nur: Die Produkthaftung soll einen verschuldensunabhängigen Mindestschutz gewähren: Es ist nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen. (T1)

2 Ob 162/10bOGH02.12.2010

nur T1

4 Ob 61/20dOGH20.05.2020

Vgl; nur: Die Haftung nach dem PHG ist verschuldensunabhängig. (T2)

5 Ob 224/23mOGH28.05.2024

vgl; nur T2

4 Ob 109/24vOGH22.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00184_98K0000_003

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