OGH 6Ob42/25g

OGH6Ob42/25g30.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter im Nachprüfungsverfahren nach § 33 ÜbG der Antragsteller M* Limited, *, Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wolfgang Renner, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner:innen 1. H*‑Privatstiftung, *, 2. Dr. H*, 3. Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen K*, 4. R* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, 5. B* GmbH, *, alle vertreten durch Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte in Wien, 6. U* AG, *, 7. U* GmbH, *, 8. U* Ö* AG, *, 9. U* E* GmbH, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, 10. S* SE, *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragsgegner:innen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 33 R 144/24z‑181, womit dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Übernahmekommission vom 12. April 2024, AZ 2020/3/6‑166, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00042.25G.0430.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung des Drittantragsgegners wird wie aus dem Kopf ersichtlich berichtigt.

II. Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegner:innen haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

 

Begründung:

Zu I.:

[1] Der während des Rekursverfahrens am 17. 1. 2025 verstorbene Drittantragsgegner (AZ *) war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintrat (vgl 7 Ob 134/24t [zum Außerstreitverfahren]; zur Unterbrechung [bloß] bei der unvertretenen Partei siehe § 25 Abs 1 Z 1 AußStrG; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Außerstreitgesetz I2 [2019] § 25 Rz 13). Mangels eigener Regelung im Außerstreitgesetz sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden (RS0005758); gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist die Berichtigung der Parteibezeichnung – hier auf die Verlassenschaft nach dem Drittantragsgegner – in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen vorzunehmen (RS0035686; 2 Ob 52/17m).

Zu II.:

[2] Die Übernahmekommission traf mit Bescheid vom 29. 2. 2024 eine Sachentscheidung über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin. Deren Ausfertigung wurde den Parteien (so auch dem Vertreter der Antragstellerin) am selben Tag per webERV (um 14 : 37 : 14 Uhr) übermittelt.

[3] In ihren Rechtsmittelbelehrungen (auch zu jenem Bescheid) weist die Übernahmekommission darauf hin, dass für die Einbringung eines Rekurses der elektronische Rechtsverkehr (webERV) mittels Teilnehmerdirektzustellung genutzt werden kann. Auf diesem Weg brachte die Antragstellerin ihren am 14. 3. 2024 um 17 : 14 : 30 Uhr übermittelten Rekurs gegen die Sachentscheidung ein.

[4] Die Übernahmekommission wies den Rekurs als verspätet zurück. Er sei am 14. 3. 2024 um 17 : 14 : 30 Uhr übermittelt worden und damit erst nach Ablauf der Amtsstunden (9:00 bis 17:00 Uhr) eingelangt. Er gelte nach § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG als am 15. 3. 2024 eingebracht und sei damit nach Ablauf der nach § 30 Abs 2 AVG anzuwendenden Rekursfrist von 14 Tagen eingebracht worden.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug der Übernahmekommission die Fortsetzung des Verfahrens auf. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es mit 30.000 EUR übersteigend. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

[6] Nach § 30a Abs 2 ÜbG seien auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar. Dies schließe die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels mit ein. Es habe daher die Rekursfrist erst am 15. 3. 2024 geendet (§ 46 Abs 1 AußStrG iVm § 125 Abs 1 ZPO iVm § 89d GOG). Zum anderen gelte die Beschränkung der Einreichung von Anbringen während der Amtsstunden nicht.

[7] Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse, mit denen die Antragsgegner:innen (erkennbar) die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts dahin, dass dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge gegeben werde, anstreben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die außerordentlichen Revisionsrekurse sind zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 30a Abs 1 bis Abs 3 ÜbG, insbesondere zur Frage, ob schon auf die Einbringung und die Rekursfrist das Außerstreitverfahren anzuwenden ist, fehlt. Sie sind aber nicht berechtigt.

[9] 1. Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes – und damit (wie hier) bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG – der (außerordentliche) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (§ 30a Abs 4 ÜbG [idF BGBl I 2022/124] iVm § 62 Abs 1 AußStrG; ErläutRV 1526 BlgNR 27. GP  2; anzuwenden gemäß § 37 Abs 9 ÜbG in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission, die nach dem 30. 6. 2022 erlassen werden).

[10] 2. Die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen nach § 68 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ (betreffend das Verfahren über den Revisionsrekurs) oder nach § 48 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ oder die Kosten (betreffend das Verfahren über den Rekurs) entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (vgl RS0120860). Hat das Rekursgericht – wie hier – aber nur über die prozessuale Frage der Rechtzeitigkeit eines Rekurses entschieden, ist – weil kein Beschluss „über die Sache“ vorliegt – das Revisionsrekursverfahren regelmäßig einseitig (vgl RS0120614; RS0132250). Eine Einholung einer Äußerung der Gegenseite zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war im vorliegenden Fall nicht notwendig, weil die Frage der Anwendung von AVG oder Außerstreitgesetz von der Antragstellerin (und von den Sechst‑ bis Zehntantragsgegnerinnen) schon im Rekursverfahren erörtert worden ist.

[11] 3. Die Revisionsrekurse lehnen eine analoge Anwendung von § 89d GOG auf die Zustellung des Bescheids ab. Für die Rechtzeitigkeit des Rekurses komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf das Einlangen innerhalb der Amtsstunden der Übernahmekommission an. Die Frist habe damit am 14. 3. 2024 um 17:00 Uhr – und damit vor Einbringung des Rekurses – geendet.

4. Dazu war Folgendes zu erwägen:

[12] 4.1. Gemäß § 30 Abs 2 ÜbG ist das (zu ihrer Entscheidung führende) Verfahren vor der Übernahmekommission – mit hier nicht maßgeblichen punktuellen Ausnahmen – „nach dem AVG“ zu führen. Soweit das AVG anzuwenden ist, ist die Übernahmekommission als Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs 5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen (was hier auch mit der Angabe der Amtsstunden „Montag bis Freitag 09:00–17:00 Uhr“ erfolgte).

[13] 4.2. Bescheide der Übernahmekommission unterliegen seit der Novelle des Übernahmegesetzes durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Anpassungsgesetz – Justiz (BGBl I 2013/190 – VAJu) der nachprüfenden Kontrolle durch die ordentliche Gerichtsbarkeit. Während nach dem VAJu allein ein (jedenfalls zulässiger) Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgesehen war, ist seit der Übernahmegesetz-Novelle 2022 (BGBl I 2022/124) – damit die österreichische Rechtslage den Vorgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH 9. 9. 2011, C‑546/18, FN ua/Übernahmekommission, ECLI:EU:C:2021:711) entspricht – ein zweistufiger Instanzenzug mit der Möglichkeit der Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Rekursgericht und der nachfolgenden Anrufung des Obersten Gerichtshofs (nur mehr) bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage eingerichtet (vgl ErläutRV 1526 BlgNR 27. GP  1 f).

[14] 4.3. Schon bei Einführung des (einstufigen) Instanzenzuges von der Übernahmekommission an den Obersten Gerichtshof wurde (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) die auch später beibehaltene Grundregel der Führung des Verfahrens vor der Übernahmekommission nach dem AVG und der (ebenso mit Sonderregeln verknüpften) sinngemäßen Anwendbarkeit des Außerstreitgesetzes auf das Rechtsmittelverfahren im Übernahmegesetz verankert (§ 30a Abs 3 ÜbG). Der mit dem VAJu eingeführte Wechsel von einer Verwaltungsbehörde zum Gericht und der damit einhergehende Wechsel der Verfahrensordnungen wurde anlässlich der Übernahmegesetz‑Novelle 2022 unverändert beibehalten und § 30a ÜbG (nur) an die Zweistufigkeit des Instanzenzuges und die Einschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs lediglich bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage angepasst.

[15] 4.4. Für diese „Schnittstelle“ zwischen Übernahmekommission und ordentlicher Gerichtsbarkeit gilt es zu klären, ob sich die Rekursfrist und insbesondere die Einbringung des Rekurses nach den Vorschriften des AVG (wie von der Übernahmekommission angenommen) oder nach denen des Außerstreitgesetzes richtet.

[16] 4.5. Gleichgelagerte „Schnittstellen“ sind im Patentgesetz, Markenschutzgesetz, Musterschutzgesetz und Gebrauchsmustergesetz zu finden. In diesen Gesetzen wurden ebenfalls – wie auch im Übernahmegesetz – auf Art 94 Abs 2 B‑VG beruhende Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer Entscheidung (und des Verfahrens vor) einer Verwaltungsbehörde durch die ordentlichen Gerichte (mit der Patent‑ und Markenrechts‑Novelle 2014; BGBl I 2013/126) implementiert (vgl nur §§ 138 ff MSchG; §§ 37 f PatG; §§ 40 ff MuSchG; §§ 46 ff GMG). Auch in diesen Gesetzen wird für das Rekurs‑ (oder Berufungs‑)verfahren – mit für die hier zu lösende Frage nicht maßgeblichen Ausnahmen – auf das Außerstreitgesetz oder die ZPO verwiesen (vgl beispielsweise §§ 139 und 141 PatG). Die in den Gesetzesmaterialien zur Patent‑ und Markenrechts‑Novelle 2014 geäußerte Auffassung (die etwa auch in § 141 Abs 1 Z 1 PatG Niederschlag gefunden hat), dass (aus Sicht des Rechtsmittelverfahrens) die Verwaltungsbehörde an die Stelle eines Gerichts erster Instanz tritt (vgl ErläutRV 2358 BlgNR 24. GP  4, 8, 9), ist bei gleichgelagertem Aufbau und Zweck der Regelungen im Übernahmegesetz auch auf die Übernahmekommission in Bezug auf ein an dessen Entscheidung anschließendes Rechtsmittelverfahren zu übertragen.

[17] 4.6. § 30a ÜbG unterwirft zudem nicht bloß die Führung des Rechtsmittelverfahrens vor dem ordentlichen Gericht der sinngemäßen Anwendung des Außerstreitgesetzes, sondern (ausdrücklich auch schon) das Rechtsmittel selbst. Diese Textierung spricht ebenfalls dafür, auch für die Einbringung bei der Übernahmekommission und die dafür zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist auf die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes und nicht auf jene des AVG abzustellen (vgl den Wortlaut in § 30a Abs 2 ÜbG idF VAJu „Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof [...]“ bzw nun in § 30a Abs 2 ÜbG idgF „Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar“ sowie „[…] kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs [...] erhoben werden“ in § 30a Abs 4 ÜbG idgF).

[18] Diese – im Einklang mit einer zweckgerichteten Betrachtung der Übernahmekommission in diesem Verfahrensstadium funktionell als Erstgericht stehende – Auslegung untermauern die Gesetzesmaterialien zum VAJu. Es wird darin zum damals noch einstufigen Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof im Anschluss an Ausführungen zum angeordneten Entfall der Geltung der Bestimmungen von §§ 62 f AußStrG über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die Zulassungsvorstellung (womit der Rekurs jedenfalls zulässig war) klargestellt: „Ansonsten hat im Rechtsmittelverfahren auch die Übernahmekommission nach den Vorschriften des AußStrG vorzugehen“ (ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP  16; Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Nach dem klar geäußerten Verständnis des historischen Gesetzgebers richtete sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist nach § 65 Abs 1 AußStrG und die Einbringung des Rechtsmittels bei der Übernahmekommission nach § 65 Abs 2 AußStrG, welche Normen auch ausdrücklich in den Erläuternden Bemerkungen genannt wurden (ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP  16).

[19] 4.7. Seit der Übernahmegesetz‑Novelle 2022 ist angesichts des nun zweistufigen Rechtsmittelverfahrens bei sonst für die hier zu lösende Frage unveränderter Regelung der Rekurs (an das Oberlandesgericht Wien) binnen der 14‑tägigen Frist des § 46 Abs 1 AußStrG und nach § 47 Abs 1 AußStrG beim „Gericht erster Instanz“ (also wie zuvor bei der funktionell an die Stelle des Erstgerichts tretenden Übernahmekommission) einzubringen, wobei im Rechtsmittelverfahren (weiterhin) „auch die Übernahmekommission nach den Vorschriften des Außerstreitgesetzes vorzugehen hat“. Für eine die Rechtsmittelfrist einschränkende Auslegung dahin, dass die Einbringung des Rekurses und die Rechtsmittelfrist (noch) dem AVG (und damit Amtsstunden) unterläge, besteht kein Raum.

[20] 4.8. Weder der Umstand, dass ein verspäteter Rekurs (bereits) durch die Übernahmekommission (wohl wie im vorliegenden Fall geschehen: mit Bescheid) zurückzuweisen ist (vgl § 30a Abs 3 ÜbG), noch die der Übernahmekommission in die Hand gegebene Möglichkeit, einem Rekurs in (im Übrigen an dieser Stelle des ÜbG ausdrücklich) „sinngemäßer“ Anwendung des § 64 Abs 2 AVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und auch nicht die von den Antragsgegner:innen relevierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebieten eine andere Sichtweise.

[21] Zur Zurückweisung eines verspäteten Rekurses (während das Außerstreitgesetz nur in § 61 [betreffend den Revisionsrekurs] eine sofortige Zurückweisung durch das Erstgericht anspricht) legen die Gesetzesmaterialien nur dar, es müsse die Übernahmekommission einen verspäteten Rekurs nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, sondern sie könne ihn selbst zurückweisen, ohne dies näher zu erläutern (ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP  16). Hinter der sinngemäßen Anwendung des AVG könnte die Überlegung stehen, dass es nicht zweckmäßig erscheint, eine Behörde anlässlich einer von ihr zu treffenden formalen Entscheidung aus ihrer gewohnten Verfahrensordnung „herauszureißen“, oder etwa auch der weniger tief gehenden organisatorischen Verbindung zwischen der Übernahmekommission und den ordentlichen Gerichten (welche eng über die Verfahrensautomation Justiz miteinander verknüpft sind). Angesichts der klaren Unterstellung des Rekurses unter das Außerstreitgesetz ließe sich aus der Befugnis der Übernahmekommission, verspätete Rekurse zurückzuweisen, die Anwendung des AVG auf die Einbringung des Rekurses nicht ableiten, zumal gerade die bloß „sinngemäße“ Anwendung von § 64 Abs 2 AVG anlässlich der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (im Vergleich zur [direkten] Anwendung des AVG nach § 30 Abs 2 ÜbG) als Hinweis auf den an sich bereits eingetretenen „Regimewechsel“ bei den Verfahrensordnungen mit Einbringung des dem Außerstreitgesetz unterliegenden Rekurses zu deuten ist.

[22] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt die in § 13 Abs 5 AVG aufgenommene Einschränkung auch für eine elektronisch eingebrachte Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts. Dies wird zum Einen mit der Bestimmung der Verwaltungsgerichte als Einbringungsstelle in § 25a Abs 5 VwGG begründet, weswegen die elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zu beurteilen sei (also etwa für das Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des BVwGG sowie der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts [GO‑BVwG] und dem AVG; VwGH 17. 11. 2015, Ra 2014/01/0198; VwGH 20. 8. 2019, Ra 2019/18/0165). Zum Anderen seien gemäß § 62 VwGG im Revisionsverfahren gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte die Beschränkungen des § 13 AVG anzuwenden (VwGH 31. 3. 2016, Ra 2016/07/0021).

[23] Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in § 62 Abs 1 VwGG – soweit „in diesem Bundesgesetz“ nichts anderes bestimmt ist (vgl dazu die umfassenden Regelungen in §§ 21 ff VwGG) – die Anwendung des AVG normiert. Zwar beinhaltet das VwGG auch Normen über den Elektronischen Rechtsverkehr (§§ 72 ff VwGG); so können „die Schriftsätze“ nach § 72 Abs 1 VwGG auch „im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden“. Allerdings regelt § 24 Abs 1 VwGG Schriftsätze im Revisionsverfahren „ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof“. Das Übernahmegesetz ordnet dagegen mit umfassendem Verweis die sinngemäße Anwendung des Außerstreitgesetzes (und nicht des AVG) schon auf „den Rekurs“ an.

[24] 4.9. Zuletzt sei erwähnt, dass die Anwendung des Außerstreitgesetzes auf die Einbringung des Rechtsmittels bei der Übernahmekommission auch dem (schon grundrechtlich gebotenen) Grundsatz der Gleichbehandlung von Rechtsmittelwerber und Rechtsmittelgegner Rechnung trägt. Unterstellte man Einbringung und Frist des Rechtsmittels bei der Übernahmekommission dem AVG, hätte der Rechtsmittelwerber bei Verneinung der Zulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels durch das Rekursgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs oder die Zulassungsvorstellung innerhalb der Amtsstunden des letzten Tages der 14‑tägigen Frist bei der Übernahmekommission (funktionell als Gericht erster Instanz) einzubringen. Nach Beschlussfassung gemäß § 63 Abs 3 AußStrG durch das Rekursgericht oder nach Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof nach § 71 Abs 2 AußStrG stünde dem Gegner aber die „volle“ 14-tägige Frist bis zum Ende des letzten Tages (also eine um bis zu sieben Stunden längere Frist) zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof zur Verfügung, was vor dem Hintergrund des aus dem Gleichheitssatz und aus Art 6 Abs 1 EMRK sowie Art 47 GRC erfließenden „Fairnessgebots“ („Waffen‑ und Chancengleichheit“), wonach einander gegenüberstehende Parteien grundsätzlich gleichgestellt werden müssen (Grabenwarther/Pabel EMRK7 [2021] § 24 Rz 67; vgl auch Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC‑Komm2 [2019] Art 47 Rz 91; Pabel in Grabenwarter [Hrsg], Europäischer Grundrechteschutz2 [2022] § 24 Justizgewährungsanspruch und faires Verfahren Rz 67; vgl zu „gleichen Bedingungen“ 16 Ok 4/20d [Rz 81]) bedenklich sein könnte.

[25] 5. Zusammenfassend ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Rekursfrist nach § 46 AußStrG (iVm § 23 AußStrG iVm § 125 ZPO) zu berechnen ist und für eine Einschränkung der Einbringung binnen der Amtsstunden in Anwendung von § 13 Abs 5 AVG kein Raum besteht. Auf den Rekurs und den Revisionrekurs nach § 30a ÜbG sind vielmehr bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des Außerstreitgesetzes und nicht jene des AVG anzuwenden.

[26] Dass der – außerhalb der Amtsstunden – am 14. 3. 2024 eingebrachte Rekurs der Antragstellerin gegen die am 29. 2. 2024 zugestellte Sachentscheidung der Übernahmekommission unter Außerachtlassen der Bestimmung des § 13 Abs 5 AVG rechtzeitig war, bestreiten die Revisionsrekurse zu Recht nicht. Diesen ist daher der Erfolg zu versagen. Auf die Frage, ob § 89d Abs 2 GOG (analog) für die Zustellung von Sachentscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden ist, kommt es nicht (mehr) an.

[27] 6. Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf § 78 Abs 3 Satz 2 AußStrG.

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