VwGH Ra 2016/07/0021

VwGHRa 2016/07/002131.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Dezember 2015, Zl. LVwG 53.27-1431/2015-16, betreffend eine Angelegenheit des Schutzes landwirtschaftlicher Betriebsflächen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005;
AVG §13 Abs5 idF 2008/I/005;
AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
VwRallg;
AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005;
AVG §13 Abs5 idF 2008/I/005;
AVG §33 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Auftrag der belangten Behörde, auf der Grundlage des Steiermärkischen Landesgesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen eine näher bezeichnete Thujenhecke zu stutzen, abgewiesen und die Leistungsfrist neu festgesetzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

2 Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 4. Jänner 2016 zugestellt.

3 Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers wurde per E-Mail am 15. Februar 2016, um 14.38 Uhr beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht. Der Eingangsstempel weist als Datum den 16. Februar 2016 auf.

4 Aus einem Aktenvermerk des Landesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 ergibt sich, dass nach Auskunft des Rechtsvertreters des Revisionswerbers die Revision nur elektronisch eingebracht wurde.

5 Die Revision erweist sich als verspätet.

6 Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

7 Der gemäß § 62 VwGG anzuwendende § 13 AVG sieht vor, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

8 Der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hat eine dementsprechende Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG erlassen und im Internet (auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark unter "Informationen" bzw. unter "Bekanntmachungen - Geschäftsbetrieb - Kundmachung") bekanntgemacht. In dieser Kundmachung ist die Dauer der Amtsstunden (Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) festgehalten, innerhalb welcher eine Kontaktaufnahme (per Telefon, Fax, Mail) mit dem Landesverwaltungsgericht oder die Abgabe von Schriftstücken möglich ist. Weiters heißt es, dass bei Einbringung eines Schriftsatzes außerhalb der Amtsstunden dieser Schriftsatz erst nach Beginn der Amtsstunden am nächsten Werktag als eingelangt gilt und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden wird. Dies gelte auch für fristgebundene Eingaben, Bekanntmachungen und Verständigungen gemäß § 8 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012.

9 Im vorliegenden Fall liegt eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor. Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung und Abgabe von "Schriftstücken" und "Schriftsätzen" schlechthin spricht und sich auch ausdrücklich auf fristgebundene Eingaben bezieht, ist davon auszugehen, dass davon auch die Einbringung von Revisionen beim Landesverwaltungsgericht Steiermark erfasst ist. Weiters ergibt sich aus der Formulierung der Kundmachung, dass sämtliche Anbringen, also auch per E-Mail und per Telefax eingebrachte, nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden.

10 Das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde dem Revisionswerber am Montag, den 4. Jänner 2016 zugestellt. Der letzte Tag der 6-wöchigen Frist war Montag, der 15. Februar 2016.

11 Die Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist, am 15. Februar 2016, um 14.38 Uhr, somit außerhalb der Amtsstunden, eingebracht. Der Kundmachung entsprechend weist der Eingangsstempel des Landesverwaltungsgerichts erst den nächsten Tag (16. Februar 2016) als Eingangstag auf.

12 Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen.

13 Ausgehend davon ist die vorliegende Revision - ungeachtet dessen, dass sie am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gelangt ist - als erst am 16. Februar 2016 eingebracht und somit als verspätet anzusehen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092, vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0116, und vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0058).

14 Die vorliegende Revision erweist sich daher als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2016

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