VwGH Ra 2015/22/0116

VwGHRa 2015/22/011612.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Juli 2015, VGW- 151/023/7682/2015-1, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art8 Abs2;
AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005;
AVG §13 Abs5 idF 2008/I/005;
AVG §33 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
NAG 2005 §49 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
VwRallg;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art8 Abs2;
AVG §13 Abs2 idF 2008/I/005;
AVG §13 Abs5 idF 2008/I/005;
AVG §33 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
NAG 2005 §49 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Mit hg. Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0024, wurde bereits ausgesprochen, dass bei einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates, der dort zwar zum dauernden Aufenthalt berechtigt, jedoch nicht die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU") im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG trägt, nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung im Sinn dieser Richtlinie ausgegangen werden kann. Soweit der Revisionswerber behauptet, das Verwaltungsgericht weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes ab, unterlässt er es, konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes abweiche (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, und vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001). Auch der Hinweis auf das Assoziationsabkommen EWG - Türkei ist nicht zielführend. Der Revisionswerber legte nicht dar, inwiefern § 49 Abs. 4 NAG, der Art. 14 der Richtlinie 2003/109/EG umsetzt, eine neue Beschränkung des Zuganges zum Arbeitsmarkt für türkische Staatsangehörige darstellen sollte. Vorher bestand weder auf unionsrechtlicher noch auf nationaler Ebene eine Art. 14 der Richtlinie 2003/109/EG bzw. § 49 Abs. 4 NAG vergleichbare Regelung.

Im Übrigen ist die Revision, die zwar am letzten Tag der Frist jedoch außerhalb der Amtsstunden in den elektronischen Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangte, auch als verspätet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2015

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