Normen
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art5;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art6;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art7 Abs3;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art8 Abs3;
EURallg;
NAG 2005 §49 Abs4;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art5;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art6;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art7 Abs3;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art8 Abs3;
EURallg;
NAG 2005 §49 Abs4;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge: Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 22. Februar 2013 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit" gemäß "§ 49 Abs. 3" (gemeint: Abs. 4) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe eine am 6. Februar 2012 unbefristet ausgestellte Bewilligung für Griechenland in Vignettenform mit der Bezeichnung "Permanent Residence" vorgelegt. Dieser Vignette fehle jedoch die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG". Einer Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde, den Nachweis vorzulegen, dass es sich bei der genannten griechischen Aufenthaltsbewilligung um einen "Daueraufenthalt - EG" handle, sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Er habe nur eingewendet, dass der Titel des Aufenthaltes durch einen Stempel der griechischen Behörde verdeckt wäre und es sich sehr wohl um einen "Daueraufenthalt - EG" im Sinn von Art. 8 der Richtlinie 2003/109/EG handelte.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG - so die weitere Bescheidbegründung - könne eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie werde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" hätten die Mitgliedstaaten die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG", auf englisch "Long-Term Resident EC" einzufügen.
Der vom Revisionswerber vorgelegte griechische Aufenthaltstitel trage die Bezeichnung "Permanent Residence Permit". Es handle sich dabei also nicht um einen "Daueraufenthalt - EG".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Revision nach Aktenvorlage erwogen:
Da der angefochtene Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und wegen der Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages die Beschwerdefrist mit Ende dieses Tages noch gelaufen ist, gelten gemäß § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich.
Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (in der Folge: RL) sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 RL können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Sie haben gemäß Art. 7 Abs. 3 RL dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 vorliegen und die Person keine Gefahr im Sinn des Art. 6 darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 RL wird die Aufenthaltsberechtigung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" ein.
Art. 14 RL sieht unter bestimmten Bedingungen vor, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht erwirbt, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten aufzuhalten. Dem Antrag sind gemäß Art. 15 Abs. 4 RL vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen, weiters ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon.
Im vorliegenden Fall behauptet der Revisionswerber, über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG, ausgestellt von Griechenland, zu verfügen und begehrt darauf gestützt eine auf zwölf Monate befristete Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG.
Die Behörde stellte unbestritten fest, dass der vom Revisionswerber vorgelegte griechische Aufenthaltstitel die englische Bezeichnung "Permanent Residence Permit" trägt. Dem entgegen wird die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der Überschrift des Art. 8 RL als "Long-term resident's EC residence permit" bezeichnet und es werden in Art. 8 Abs. 3 die Mitgliedstaaten angehalten, die Bezeichnung "long-term resident - EC" als Art des Aufenthaltstitels einzutragen.
Art. 7 Abs. 3 RL lässt keinen Zweifel daran, dass die gegenständliche unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung konstitutiv von der Behörde zu erteilen ist, hat diese doch vorher die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 sowie das Nichtvorliegen einer Gefahr im Sinn des Art. 6 zu prüfen.
Die vom Revisionswerber vorgelegte griechische Aufenthaltsberechtigung weist zwar dem (englischen) Titel zufolge auf eine (nationale) Daueraufenthaltsberechtigung hin, in keiner Weise jedoch auf eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung im Sinn der angeführten RL. Somit kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem fehlenden Nachweis eines in Griechenland erlangten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" ausgeht. Der Revisionswerber hat nicht den ihm obliegenden Beweis dafür angetreten, dass der ihm ausgestellte Aufenthaltstitel ein solcher im Sinn der genannten Richtlinie sei.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 9. September 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)