European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00065.24P.0218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die beiden Kläger und die Nebenintervenientin halten jeweils 25 % der Geschäftsanteile der beklagten GmbH. Vierte Gesellschafterin ist die nicht am Verfahren beteiligte M* Privatstiftung, deren Stifter der Sohn der Nebenintervenientin und Halbbruder der Kläger ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag kommt der Nebenintervenientin ein Stimmrecht im Ausmaß von 511 Stimmen zu und den übrigen Gesellschaftern ein solches jeweils nur im Ausmaß von 163 Stimmen. Gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten waren die Nebenintervenientin und seit Juli 2018 der Zweitkläger. Die Beklagte ist als Aktionärin mit 55,52 % am Grundkapital der S* AG (in der Folge: AG) beteiligt, was einen Stimmrechtsanteil von 45,40 % bedeutet. Die Tätigkeit der Beklagten besteht im Wesentlichen in der Verwaltung der Beteiligung an der AG. Die Nebenintervenientin hält eine Stammaktie der AG, mit welcher das Recht verbunden ist, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Gründer der Gesellschaften war der im Jahr 2018 verstorbene Vater der Kläger und Ehemann der Nebenintervenientin.
[2] Am 3. 11. 2021 fand eine Generalversammlung der Gesellschafter der Beklagten statt, in der der Erstkläger (sieben) Anträge stellte, die Geschäftsführung der Beklagten anzuweisen, den Gesellschaftern näher bezeichnete, detaillierte Berichte betreffend die Unternehmensführung der AG zu erstatten und diesbezügliche Urkunden und Geschäftsberichte offen zu legen, insbesondere betreffend den Erwerb von weiteren Gesellschaften, die Dividendenpolitik und Finanzgebarung sowie Erläuterungen von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Diese Anträge wurden mehrheitlich mit den Stimmen der Nebenintervenientin und der M* Privatstiftung gegen die Stimmen der Kläger abgelehnt. Mit demselben Stimmverhältnis wurde ein Antrag des Erstklägers, dem Zweitkläger als Geschäftsführer der Beklagten die selbständige Vertretungsbefugnis einzuräumen, abgelehnt; zudem wurden – jeweils über Antrag der Nebenintervenientin mit ihren Stimmen und den Stimmen der vierten Gesellschafterin – der Zweitkläger und die Nebenintervenientin als Geschäftsführer abberufen und eine dritte Person als alleinige (Fremd‑)Geschäftsführerin bestellt.
[3] Die Kläger begehren Nichtigerklärung der Beschlüsse. Die Verweigerung der Zustimmung zu den Weisungsbeschlüssen verstoße gegen den gesetzlichen Informationsanspruch der Gesellschafter nach § 22 Abs 2 GmbHG und gegen die mitgliedschaftlichen Treuepflichten. Ebenso verstoße die Stimmabgabe zur Änderung der Geschäftsführung gegen die Treuepflichten sowie gegen einen Syndikatsvertrag („Familienverfassung“) der Gesellschafter.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Begehren der Kläger. Hinsichtlich der Anträge des Erstklägers, der Geschäftsführung der Beklagten bestimmte Weisungen zu erteilen, fehle den Klägern das Rechtsschutzinteresse, hätten sie doch die Aufhebungsklage nicht mit einem positiven Beschlussfeststellungsbegehren verbunden oder eine Leistungs- oder Feststellungsklage gegen die anderen Gesellschafter auf Zustimmung zu ihren Anträgen erhoben. Die (bloß) begehrte Aufhebung der (ablehnenden) Beschlüsse würde nicht zu den beantragten Weisungen an die Geschäftsführung führen; sie sei daher rechtlich nicht von Bedeutung. Zur Ablehnung des Antrags des Erstklägers auf alleinige Vertretungsbefugnis des Zweitklägers enthalte die Berufung keine Ausführungen. Die Stimmabgabe hinsichtlich der Beschlüsse zur Abberufung des Zweitklägers und der Nebenintervenientin als Geschäftsführer sowie der Bestellung einer Fremdgeschäftsführerin über Antrag der Nebenintervenientin sei nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die außerordentliche Revision der Kläger zeigt keine erhebliche, im vorliegenden Fall auch präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Zur Treuepflicht der GmbH‑Gesellschafter:
[6] 1.1. Der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten (RS0026106).
[7] 1.2. Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung (RS0060175; 5 Ob 626/88 [Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer]). Demnach sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen (6 Ob 130/05v). Bei der Beurteilung der Treuepflichten der Gesellschafter ist zu beachten, dass sich mit dem Grad der personalistischen Ausgestaltung der Gesellschaft die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert (6 Ob 155/20t [ErwGr B.I.2.]; RS0060175 [T1]).
[8] 1.3. Eine sich aus den Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft ergebende Zustimmungsverpflichtung der Gesellschafter ist im Allgemeinen ultima ratio; der Beschluss muss im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein (6 Ob 64/24s [ErwGr 1.]; vgl 6 Ob 105/19p [ErwGr 15.1.]).
[9] 1.4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass treuwidrige Stimmabgabe zur Anfechtbarkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen kann (6 Ob 64/24s [ErwGr 1.]; 6 Ob 90/19g [ErwGr 1.2.]; RS0106227 [T3]; RS0120599). Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters im konkreten Fall gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls, der Ausgestaltung der Gesellschaft und dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander ab (RS0060175 [T3]; RS0106227 [T4]). Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO sind daher in der Regel nicht zu klären, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen (6 Ob 64/24s [ErwGr 1.]; vgl RS0060175 [T8]).
2. Zu den Beschlussanträgen auf Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung der Beklagten zur Berichterstattung betreffend die Unternehmensführung der AG:
[10] 2.1. Der Informationsanspruch der GmbH-Gesellschafter umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft (RS0105318 [T3]) und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu (RS0060098). Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen (RS0005796; RS0060104). Da Gegenstand des Informationsrechts die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten sind, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen), der Informationspflicht unterliegen (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.2.]; RS0105319). Das Informationsrecht des Gesellschafters besteht hinsichtlich verbundener Gesellschaften nur soweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.3.]). Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.4.]). Die Informationsverschaffungspflicht der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH in dem anderen Unternehmen endet (6 Ob 11/20s [ErwGr 3.10.]).
[11] Die Beklagte ist Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft. Ihre rechtlichen Möglichkeiten, die erforderlichen Informationen hinsichtlich der AG zu beschaffen, sind jene eines Aktionärs. Das Auskunftsrecht der Aktionäre gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten (RS0121480 [T1]); es ist sachlich auf den Verhandlungsstoff der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt (6 Ob 11/20s [ErwGr 4.4.]). Ein Aktionärsrecht auf Bucheinsicht und Anfertigung von Kopien hinsichtlich sämtlicher Geschäftsunterlagen ist in § 118 AktG hingegen nicht vorgesehen.
[12] 2.2. Ein Eingriff in das Informationsrecht der Kläger ist in der ablehnenden Stimmabgabe der Mitgesellschafter schon deshalb nicht zu erblicken, weil sie dadurch nicht in der Ausübung dieses Rechts eingeschränkt wurden. Den Klägern stand es frei, ihre behaupteten Informationsansprüche über die verbundene AG (ihr jeweiliges berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse daran legten sie nicht dar) selbst geltend zu machen (so schon das Erstgericht). Der unterbliebene Weisungsbeschluss bedeutete auch keine Weisung an die Geschäftsführung, den Klägern die von ihnen gewünschten Informationen nicht zu geben. Entgegen der Auffassung der Revision kann daher nicht davon gesprochen werden, die Geschäftsführer seien durch die angefochtenen Beschlüsse an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert worden.
[13] 2.3. Soweit die in den gewünschten Weisungen enthaltenen Auskünfte über das erörterte Informationsrecht der Kläger als Gesellschafter hinausgingen, waren davon Mitgliedschaftsrechte der Kläger jedenfalls nicht betroffen. Es wurde bereits ausgesprochen, dass ein Gesellschafter nicht immer bereits dann, wenn es nicht um eigennützige Gesellschafterrechte geht und eine Beschlussfassung für die anderen Gesellschafter sowie die Gesellschaft nur Vorteile habe und für ihn selbst keine nachteiligen Folgen nach sich ziehe, positiv für einen Beschlussantrag abstimmen muss (6 Ob 64/24s [ErwGr 2.] betreffend die beklagte GmbH). Aus welchen Gründen die begehrte Berichterstattung im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und geboten gewesen sei (Punkt 1.3.), legt der Revisionsrekurs weder dar noch sind solche sonst erkennbar.
[14] 2.4. Hinsichtlich der Motivation der Mitgesellschafter der Kläger bei der Abstimmung geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt und führt damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0043312 [insb T4, T14]; RS0043603 [insb T2]). Der Vorwurf, die Mitgesellschafter hätten mit ihrem Stimmverhalten nur beabsichtigt, die Kläger zu schädigen und sie von Informationen fernzuhalten und so ihre eigene Position zu stärken, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vielmehr hatten sich die Gesellschafter darauf verständigt, dem Vorstand der AG eine Fragenliste zur Beantwortung übermitteln zu lassen (zu Weisungen betreffend die Geltendmachung von Auskunftsrechten der Gesellschaft als Aktionärin der AG vgl 6 Ob 64/24s).
[15] 2.5. Der bloße Umstand, dass Mitgesellschafter angeblich über sämtliche begehrte Informationen aufgrund ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglieder der AG verfügten, vermag eine treuwidrige Stimmabgabe nicht zu begründen. Eine Regelung im Sinne einer „Familienverfassung“, aus der die Kläger eine solche Treuepflicht offenbar ableiten wollen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl Punkt 3.4.).
[16] 2.6. Damit lag eine gegen die behauptete Treuepflicht verstoßende Stimmabgabe der Mitgesellschafter nicht vor.
[17] 2.7. Ob es den Klägern mangels positiven Beschlussfeststellungsbegehrens oder Leistungs- oder Feststellungsklagen gegen die anderen Gesellschafter auf Zustimmung zu ihren Anträgen auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, ist nicht mehr entscheidend. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen zeigt die Revision keine erhebliche, im vorliegenden Fall auch präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
3. Zu den Beschlüssen betreffend die Änderung der Geschäftsführung:
[18] 3.1. Die Revision enthält – ebenso wie die Rechtsrüge in der Berufung – keine inhaltlichen Ausführungen zum Beschluss, mit dem die Einräumung einer selbständigen Vertretungsbefugnis für den Zweitkläger als Geschäftsführer abgelehnt wurde. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
[19] 3.2. Auch die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann im Einzelfall gegen Treuepflichten verstoßen, etwa wenn sich solche aus Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern einer ausgeprägt personalistisch ausgestalteten Gesellschaft ableiten lassen, die die Abberufung in dieser Situation als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (2 Ob 46/97x).
[20] 3.3. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Mehrheitsgesellschafter hätten nach § 16 Abs 1 GmbHG grundsätzlich das Recht auf jederzeitige Abberufung der Geschäftsführer. Eine vereinbarte gleichmäßige Aufteilung der Geschäftsführung auf die beiden Familienstämme, nämlich der beiden Kläger einerseits und der Nebenintervenientin und deren Sohn andererseits, sei nicht festgestellt worden. Insbesondere habe der verstorbene Unternehmensgründer selbst veranlasst, dass die Nebenintervenientin und deren Sohn die Mehrheit der Stimmrechte hielten. Aufgrund der entstandenen Spannungen und Konflikte (auch) zwischen den Geschäftsführern habe objektiv die Gefahr bestanden, dass die für die Beklagte erforderlichen Entscheidungen der gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer nicht mehr getroffen wurden bzw sich verzögern könnten. Die Umbestellung sei wegen der Konflikte zwischen den Gesellschaftern überdies sachlich gerechtfertigt gewesen, weil die Einsetzung einer Fremdgeschäftsführerin geeignet gewesen sei, zur von der Stimmenmehrheit intendierten Deeskalation beizutragen. Der Zweitkläger habe als Geschäftsführer der Beklagten kein eigenes Gehalt bezogen, seine Beschäftigung sei sohin offenkundig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht erforderlich gewesen. Die Stimmabgabe hinsichtlich der Beschlüsse zur Abberufung des Zweitklägers und der Nebenintervenientin als Geschäftsführer sowie Bestellung einer außenstehenden Person als Fremdgeschäftsführerin über Antrag der Nebenintervenientin sei daher nicht treuwidrig erfolgt.
[21] 3.4. Dem hält die Revision keine stichhaltigen Argumente entgegen. Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Beklagten über eine künftige Aufteilung der Geschäftsführerpositionen oder eine sonstige „Familienverfassung“ ist den Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl zu aus einem Syndikatsvertrag abgeleiteten Treuepflichten 6 Ob 155/20t [ErwGr B.I.2 ff]). Eine solche kam, trotz seit dem Jahr 2017 unternommener Versuche, gerade wegen Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern nicht zustande. Mit ihren Ausführungen, mit der Abberufung des Zweitklägers als Geschäftsführer hätten die für diese stimmenden Mitgesellschafter nur eigennützige Interessen verfolgt, um den Einfluss der Kläger im Familienunternehmen weiter zu reduzieren, entfernt sich die Revision ebenfalls von den Feststellungen, nach denen damit eine Beruhigung der Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern bezweckt werden sollte. Auch von einer willkürlichen Abberufung und ungerechtfertigten „Schlechterstellung“ kann angesichts der festgestellten Unstimmigkeiten in Fragen der Geschäftsführung zwischen dem Zweitkläger und der Nebenintervenientin als gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer sowie der gleichzeitig erfolgten Abberufung der Nebenintervenientin nicht gesprochen werden.
[22] 3.5. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision damit nicht zur Darstellung zu bringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)