Normen
6 Ob 7/96 | OGH | 30.09.1996 |
Veröff: SZ 69/216 |
6 Ob 222/01t | OGH | 13.09.2001 |
Auch; Beisatz: Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss. (T1) |
6 Ob 11/20s | OGH | 02.09.2020 |
Beisatz: In dem Umfang, in dem die Angelegenheiten eines verbundenen Unternehmens Angelegenheiten der Gesellschaft selbst sind, trifft die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist, die Pflicht, sich die zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Gesellschafters erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafterin des Tochterunternehmens zu beschaffen. (T2)<br/>Beisatz: Der Gesellschafter hat die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Hinsichtlich der verbundenen Unternehmen hat der Gesellschafter grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen. (T3) |
6 Ob 65/24p | OGH | 18.02.2025 |
nur: Da Gegenstand des Informationsrechtes die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten ist, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen) der Informationspflicht unterliegen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960930_OGH0002_0060OB00007_9600000_003
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