OGH 4Ob101/06s (RS0121480)

OGH4Ob101/06s2.9.2020

Rechtssatz

Das Fragerecht der Teilnehmer dient auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als Ganzer.

Normen

AktG §112
AktG §118

4 Ob 101/06sOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/155

6 Ob 34/19xOGH24.07.2019

Beisatz: Das Auskunftsrecht der Aktionäre gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten; es steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu. (T1)

6 Ob 11/20sOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist sachlich auf den Verhandlungsstoff der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20061017_OGH0002_0040OB00101_06S0000_005