European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00111.24Z.0213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 11. 11. 2014 von einer Fahrzeughändlerin ein am 19. 1. 2015 erstmals zum Verkehr zugelassenes Neufahrzeug der Marke Skoda Superb Combi Ambition Business DSG um einen Kaufpreis von 26.875 EUR. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut.
[2] Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises; er habe ein überteuertes Fahrzeug gekauft, das eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise.
[3] Das Erstgericht gab dem auf Schadenersatz gerichteten Klagebegehren unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO mit 3.762,50 EUR (14 % des Kaufpreises) samt Zinsen statt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Kostenpunkt und jener der Beklagten teilweise im Zinsenbegehren statt. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Revision der Beklagten ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig; sie kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch den Obersten Gerichtshof bereits geklärt (vgl RS0112921). Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
[6] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Da die Beklagte die behauptete unrichtige Anwendung des § 273 ZPO (RS0040282) in der Berufung nicht beanstandet hat, kann sie diesen Verfahrensmangel in der Revision nicht mehr geltend machen (10 Ob 25/24k Rz 4; RS0043111).
[7] 2.1. Nach der Rechtsprechung hat die Berechnung des Schadens in einem Fall wie hier – in dem nicht der Fahrzeughersteller aufgrund einer Verletzung von Schutzgesetzen, sondern der Motorenhersteller nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB in Anspruch genommen wird – nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen (9 Ob 83/24g Rz 5 mwN; RS0134498 [T9]). Der getäuschte Käufer, der am Vertrag festhält, hat Anspruch auf einen Ausgleich für einen – im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen – Minderwert der ihm verkauften Sache (RS0014750). Durch die Ermittlung des Ausmaßes des Ersatzes im Wege der relativen Berechnungsmethode wird ein Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen geschaffen (9 Ob 51/24a Rz 11 mwN; RS0014772 [T2]).
[8] 2.2. Der dem getäuschten Fahrzeugkäufer entstandene Schaden ist nur dann unter Anwendung des § 273 ZPO festzusetzen, wenn sich der Wert der „mangelfreien Sache“ nicht feststellen lässt (9 Ob 51/24a Rz 12; RS0018764 [T5]). Wenn das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts dahin interpretierte, dass eine exakte Wertminderung im Zeitpunkt des Ankaufs nicht festgestellt wurde, hält sich dies im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums (RS0118891). Die in der Revision beanstandete Vorgangsweise der Vorinstanzen, die unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO den Minderwert mit 14 % des Kaufpreises festsetzten, ist daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.
[9] 3.1. Soweit sich die Beklagte in ihrer Rechtsrüge gegen das Ergebnis der Schadensschätzung durch die Vorinstanzen wendet, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Gericht bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zukommt, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Für die Ausübung des richterlichen Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl RS0121220 [T1]; RS0111576 [T2]). Es können daher nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (10 Ob 25/24k Rz 5 mwN). Dass die Vorinstanzen bei ihrer Ausmittlung der zu ersetzenden Wertminderung die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätten, zeigt die Revision nicht auf.
[10] 3.2. Von der – vereinzelt gebliebenen – Entscheidung 9 Ob 33/22a, die die Revisionswerberin zur Begründung dafür heranzieht, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, ist der 9. Senat zu 9 Ob 2/23v [Rz 20 ff] unter Hinweis auf die Entscheidungen 10 Ob 2/23a [Rz 22] und 10 Ob 27/23b [Rz 25] sowie des EuGH [C‑100/21 , QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 84] ausdrücklich abgegangen.
[11] 3.3. Dass die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger bis zum Weiterverkauf und der Weiterverkauf an sich nichts (mehr) an dem objektiv bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden des Klägers ändern konnte, ist durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (5 Ob 33/24z Rz 14 = RS0134498 [T13]; 1 Ob 12/24g Rz 40 mwN). Weshalb selbst unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlags vom Minderwert des Fahrzeugs zum Ankaufszeitpunkt, weil der durch arglistiges Verhalten der Beklagten geschädigte Kläger das manipulierte Fahrzeug verkauft hat (vgl 1 Ob 12/24g Rz 41), die vorgenommene Schadenschätzung durch das Berufungsgericht nach § 273 Abs 1 ZPO eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung begründen sollte, zeigt die Revision der Beklagten nicht konkret auf. Die Revision tritt auch dem Argument des Berufungsgerichts, aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen und es sei auch nicht erkennbar, warum ein Erlös aus einer Weiterveräußerung mehr als acht Jahre nach dem Ankauf zeitlich und sachlich kongruent sein solle, nicht entgegen.
[12] Die Revision der Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)