European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00181.24G.0123.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Der Antrag der beklagten Partei aufUnterbrechungdes Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuC‑280/24 wird abgewiesen.
II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
III. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teils lauten:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen einer Leistungsfrist von sechs Monaten die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:
Klausel 1: ꞌEinmalige Bearbeitungsgebühr 1) EUR 900,00 1) Wird mitfinanziert und ist in die Kreditrate eingerechnet.ꞌ
Klausel 2: ꞌKontoführungsgebühr Gesamtlaufzeit 2) EUR 588,00 2) Rabattierte Kontoführungsgebühr von EUR 4,90 wird zusätzlich zur jeweiligen Rate verrechnet.ꞌ
Klausel 3: ꞌFür jeden erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch der BANK am Girokonto des KN wird eine Gebühr von EUR 12,00 erhoben.ꞌ
Klausel 4: ꞌDer KN ist verpflichtet, nachfolgende sonstige Kosten und Gebühren zu bezahlen, soweit diese im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung anfallen:
a) sonstige Kosten, welche für zusätzliche Dienstleistungen der BANK anfallen: Dies sind Dienstleistungen, die in diesem Kreditvertrag nicht vereinbart wurden, vom KN zusätzlich in Anspruch genommen werden und welche das Preis-/Leistungsverhältnis des Kredites (also den Kreditbetrag und den vertraglich geschuldeten Rückzahlungsbetrag) nicht verändern (wie zB Stundungsgebühren, Ratenplanänderungen). Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um außervertragliche, gesetzlich nicht kostenlos zu erbringende Nebenleistungen zum Kredit. Die Höhe der Kosten für diese Dienstleistungen kann dem jeweils aktuellen Preisaushang entnommen werden. Dieser hängt in den Räumen der Filialen der BANK aus (der KN kann jederzeit in den Filialen der BANK eine Aushändigung einer Kopie des Preisaushangs verlangen) und kann unter http://www.* online abgerufen werden.ꞌ
Klausel 5: ꞌIm Falle des verschuldeten Verzugs des KN wird auf sämtliche überfälligen Forderungen der jeweils aktuelle Sollzinssatz (Punkt 4. des Kreditvertrages) als Verzugszinssatz verrechnet und am Ende eines jeden Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen.ꞌ
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klausel oder einer sinngleichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder eine sinngleiche Klausel zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:
Klausel 6: ꞌIm Falle des verschuldeten Zahlungsverzuges fallen Mahnkosten iHv EUR 20,00 für jede Mahnung an den KN und iHv EUR 2,00 für jede Mahnung an einen Mitschuldner an, sofern diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind.ꞌ wird abgewiesen.
3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der ꞌNeue Kronenzeitungꞌ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen drei Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils für die Dauer von 30 Tagen auf der von ihr betriebenen Webseite www.* oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website für die Vertragsanbahnung und -abwicklung von Verbraucherkreditverträgen unter der sodann hiefür gültigen Internetadresse, derart zu veröffentlichen, dass die Veröffentlichung unübersehbar auf der Startseite anzukündigen und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, ‑farbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist, wie auf ihrer Webseite www.* im Textteil üblich.“
IV. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 8.739,03 EUR (darin 1.083,89 EUR an USt und 2.235,67 EUR an Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die klagende Partei ist für Unterlassungsklagen nach § 28 KSchG klagebefugt (§ 29 Abs 1 KSchG).
[2] Die beklagte Bank tritt als Unternehmerin regelmäßig in Österreich mit Verbrauchern iSd § 1KSchGin rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet dabei in ihrem Vertragsformblatt „Kreditvertrag“ die von der Klägerin angegriffenen sechs Klauseln, wie im Spruch bzw unten ersichtlich.
[3] Das Erstgericht verbot der Beklagten, die Klauseln 1, 2 und 4 im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwendenund sich – soweit diese Klauseln bereits Inhalt von mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen wurden – darauf zu berufen. Weiters gab es dem darauf bezogenen Veröffentlichungsbegehren statt.
[4] Das Berufungsgericht untersagte der Beklagten darüber hinaus auch die Verwendung der bzw die Berufung auf die Klausel 3. Hinsichtlich der Klauseln 5 und 6 wurde das Unterlassungsbegehren und das darauf bezogene Veröffentlichungsbegehren von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen.
[5] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Berufungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt. Es ließ die ordentliche Revision zu, um zu klären, ob der Entscheidung 2 Ob 238/23y folgend die in Kreditverträgen übliche Klausel über eine Bearbeitungsgebühr im Kontext des gesamten Kreditvertrags, der weitere Bestimmungen über mit dem Vertragsabschluss zusammenhängende Kosten enthalte, als intransparent anzusehen sei; verneinendenfalls wäre zu klären, ob mit der Entscheidung zu 4 Ob 59/22p tatsächlich eine Abkehr von der Entscheidung zu 6 Ob 13/16d zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Bankkrediten erfolgte.
[6] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, der Klage zur Gänze, also auch hinsichtlich der Klauseln 5 und 6 stattzugeben. Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision den stattgebenden Teil des Berufungsurteils, also hinsichtlich der Klauseln 1 bis 4; sie strebt die gänzliche Klagsabweisung an.
Rechtliche Beurteilung
[7] Die Streitteile beantragen in ihren jeweiligen Revisionsbeantwortungen, die Revision der Gegenseite mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
A. Zur Revision der Beklagten:
[8] 1. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Klausel 1:
„Einmalige Bearbeitungsgebühr 1) EUR 900,00
1) Wird mitfinanziert und ist in die Kreditrate eingerechnet.“ (= Teil der Übersicht zum Gesamtkreditbetrag im Kreditvertrag).
[9] 2.1 Das Berufungsgericht hat die Klausel über die einmalige Bearbeitungsgebühr mit Blick auf die weiteren vorgesehenen Kosten und Spesen als intransparent qualifiziert und sich dabei ua auf die Entscheidung 2 Ob 238/23y bezogen.
[10] 2.2.1 Der Oberste Gerichtshof hielt in dieser Entscheidung (mwN) bereits zur Frage der Transparenz einer solchen Klausel fest, dass der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr zwar für sich genommen ausreichend transparent ist, weil der Kreditnehmer schon aufgrund der Bezeichnung versteht, dass er die Gebühr für die Tätigkeit und den Aufwand bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits bezahlt. Wird nur eine Kreditbearbeitungsgebühr vereinbart, kommen auch (intransparente) Überschneidungen nicht in Betracht.
[11] 2.2.2 Die im dortigen Anlassfall beanstandeten Klauseln verpflichten den Verbraucher nicht nur zur Zahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr, sondern sehen auch weitere Entgelte in Form von Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Kosten für Drucksorten und Porto vor. Auch wenn man aus den Begriffen Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Kosten für Porto und Drucksorten die Art der verrechneten Leistung bzw des Aufwands gemessen am Vertrag (noch) ableiten kann, wird nach Ansicht des 2. Senats im Hinblick darauf, dass diese Leistungen typischerweise bei Kreditaufnahme anfallen, unklar, welche konkrete, darüberhinausgehende Leistungs- bzw Aufwandskategorie dann noch mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll. Diese dient nämlich ebenso (pauschal) der Abgeltung der Tätigkeit und des Aufwands bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits und würde daher grundsätzlich auch die mit den Zusatzentgelten verrechneten Leistungen abdecken. Inwieweit es daher zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen zwischen der Kreditbearbeitungsgebühr und den weiteren Entgelten kommt, lässt sich für Verbraucher nicht mehr ausreichend klar überprüfen. Am Vertrag als Ganzes gemessen erweist sich daher die vereinbarte Bearbeitungsgebühr mangels Überprüfbarkeit von Überschneidungen mit den übrigen Entgelten als intransparent.
[12] 2.3 Das streitgegenständliche Vertragsformblatt ist davon geprägt, dass neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 900 EUR und einer Kontoführungsgebühr von 588 EUR auch eine „einmalige Erhebungsgebühr“ und eine „einmalige Lohnvormerkgebühr“ enthalten sind. Weiters ist der Kreditnehmer nach Punkt 5.2. des Kreditvertrags zur Zahlung (abstrakt bezeichneter) „sonstiger Kosten und Gebühren“ verpflichtet, „soweit diese im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung anfallen“, welche in diesem Punkt nur beispielhaft (Stundungsgebühren und Ratenplanänderungen) aufgelistet sind.
[13] 2.4 Indem das Berufungsgericht die streitgegenständliche Leistungs- bzw Aufwandskategorie, die mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll, mit Blick auf die zusätzlich vorgesehene einmalige Erhebungsgebühr und eine einmalige Lohnvormerkgebühr nicht für klar von anderen berechneten Leistungen abgrenzbar hält, weicht es von der bisherigen Rechtsprechung (insb von der Entscheidung 2 Ob 238/23y) nicht ab. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es dem Verbraucher nicht möglich sei, aus dem gesamten Vertragswerk zu entnehmen, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet sei, sodass die Klausel 1 intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sei, bedarf damit keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[14] 2.5 Nach gesicherter Rechtsprechung sollen mit dem Verbandsprozess jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RS0115219 [T14, T43]). Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219 [T1, T14, T21, T22]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]). Dass das Zweitgericht die Intransparenz trotz des Umstands, dass die Erhebungsgebühr und die Lohnvormerkgebühr in der von beiden Streitteilen (einen konkreten Kreditvertrag betreffenden) vorgelegten Kostenaufstellung jeweils mit „0,00 EUR“ ausgewiesen ist, bejaht hat, wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Das Berufungsgericht ist jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass bereits die ausdrückliche Anführung weiterer einmaliger Gebühren anlässlich des Vertragsabschlusses für den Verbraucher nicht erkennbar macht, was von der einmaligen Bearbeitungsgebühr laut Klausel 1 umfasst ist.
[15] 2.6 Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[16] 2.6.1 Die Beklagte erachtet das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil das Berufungsgericht festgestellt habe, dass sie „einmalige Erhebungsgebühren“ oder „einmalige Lohnverrechnungsgebühren“ „verrechnen“ würde. Der darauf gestützte Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt hier nicht vor und kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels somit nicht begründen. Das Berufungsgericht hat lediglich festgehalten, dass die Kostenaufstellung (im Kreditvertrag) auch eine „einmalige Erhebungsgebühr“ und eine „einmalige Lohnvormerkgebühr“ aufweist. Dabei konnte sich das Berufungsgericht auf das Vorbringen der beklagten Partei (!) im Verfahren erster Instanz stützen, wonach die Kosten des Kreditvertrags auch eine „einmalige Erhebungsgebühr“ und eine „einmalige Lohnvormerkgebühr“ enthielten, wobei auch angemerkt wurde, dass diese Kosten „mitfinanziert und in die Kreditrate eingerechnet“ würden. Dieses Vorbringen entspricht den von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden. Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, kann das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde legen (RS0121557).
[17] 2.6.2 Beim (im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht bejahten Intransparenz) geltend gemachten Verstoß gegen das Überraschungsverbot vermag das Rechtsmittel die Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit nicht aufzuzeigen. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO muss der Rechtsmittelwerber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RS0037095 [T4]). Das Vorbringen in der Revision, die Beklagte hätte bei Anleitung vorgebracht und bewiesen, dass eine „einmalige Erhebungsgebühr“ und eine „einmalige Lohnvormerkgebühr“ nicht verrechnet werden würde, kann die Relevanz nicht begründen. Wie ausgeführt, ist es unstrittig, dass die Kreditverträge der Beklagten diese Gebühren aufweisen, was das Berufungsgericht bereits zur vertretbaren Rechtsansicht veranlassen durfte, dass die Klausel 1 intransparent ist.
[18] 2.7 Damit kommt es aber auf die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als der Kontrolle des § 879 Abs 3 ABGB entzogene Haupt- oder kontrollunterworfene Nebenleistungspflicht nicht entscheidend an, weil das Berufungsgericht vertretbar bereits die Intransparenz dieser Klausel bejaht hat, sodass insoweit schon mangels Präjudizialität keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RS0088931). Die Ausführungen der Beklagten zur von ihr verneinten gröblichen Benachteiligung können daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[19] 2.8 Das Verfahren ist nicht bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑280/24 zu unterbrechen, weil die dort aufgeworfenen Rechtsfragen zur Formulierung der Bearbeitungsgebühr für die Klärung der Intransparenz wegen Überschneidungen mit anderen Gebühren im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell sind. Der entsprechende Unterbrechungsantrag ist daher abzuweisen.
3. Klausel 2:
„Kontoführungsgebühr Gesamtlaufzeit2) EUR 588,00
2)Rabattierte Kontoführungsgebühr von EUR 4,90 wird zusätzlich zur jeweiligen Rate verrechnet.“
(= Teil der Übersicht zum Gesamtkreditbetrag im Kreditvertrag)
[20] 3.1 In Anknüpfung an die oben referierten Grundsätze ist das Berufungsgericht auch bei der Klausel 2 zur dort angeführten Kontoführungsgebühr von Intransparenz ausgegangen. Es wies darauf hin, dass nach dem Kreditvertrag unter der Überschrift „Serviceleistungen im Zusammenhang mit Kontoführung“ mehrere mit der Kontoführung verbundene Leistungen angeführt seien, wovon drei näher beschriebene Leistungen als „kostenlos“ tituliert würden. In einer Zusammenschau dieser Leistungen sei auch hier für den Verbraucher nicht erkennbar, welche konkreten weiteren Leistungen ihm mit der in Klausel 2 genannten „Kontoführungsgebühr“ verrechnet werden. Insbesondere schafften die als „kostenlos“ bezeichneten Leistungen wie die alljährliche automatische Kontomitteilung oder die Zahlungsanweisungsgebühr Unklarheit, welche Leistungen darüber hinaus durch die Kontoführungsgebühr abgegolten würden. Entweder die Angabe zu den „kostenlosen“ Leistungen sei irreführend, weil diese mit der Kontoführungsgebühr abgegolten würden – und dementsprechend nicht kostenlos seien –, oder es seinicht ersichtlich, welche weiteren Leistungen die Kontoführungsgebühr abdecke.
[21] 3.2 Die Beklagte tritt in der Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass im Kreditvertrag mehrere mit der Kontoführung verbundene Leistungen angeführt sind, wovon drei näher beschriebene Leistungen als „kostenlos“ tituliert werden. Die Argumentation des Berufungsgerichts zur von ihm vorgenommenen „Zusammenschau“ dieser Leistungen findet im Rechtsmittel keinen argumentativen Niederschlag. Die Beklagte beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass Kontoführungsgebühren an sich zulässig seien und die Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar sei.
[22] 3.3 Auch in diesem Umfang liegt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Entscheidung 2 Ob 238/23y und unter Bedachtnahme auf den gesamten Kreditvertrag im Anlassfall jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass dem durchschnittlichen Kreditnehmer eine Überprüfung von Überschneidungen unterschiedlicher Gebühren auch im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Kontoführungsgebühr nicht möglich ist, sodass Intransparenz vorliegt.
4. Klausel 3:
„Für jeden erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch der BANK am Girokonto des KN wird eine Gebühr von EUR 12,00 erhoben.“
(= Satz 2 in Punkt 3.2 im Kreditvertrag)
[23] 4.1 Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die inkriminierte Klausel einen pauschalen, verschuldensunabhängigen Schadenersatz festlegt, der für den Kreditnehmer gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Die Klausel stelle nicht darauf ab, dass der mit einem erfolglosen Lastschrifteinzug verursachte Mehraufwand überhaupt vom Kreditnehmer verschuldet oder zumindest verursacht worden sei, oder überhaupt in irgendeiner Weise aus seiner Sphäre stamme.
[24] 4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Klausel gröblich benachteiligend, die den Verbraucher zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatz verpflichtet (RS0129621 [T1]; RS0016914 [T72]).
[25] 4.3 Wenn das Berufungsgericht im Anlassfall von einer unzulässigen Erfolgshaftung und einer Nichtigkeit iSd § 879 Abs 3 ABGB ausgeht, weil die Klausel ausschließlich auf die Erfolglosigkeit des Lastschrifteinzugs abstelle, hält sich das im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.
[26] 4.4 Auch der in diesem Zusammenhang im Rechtsmittel relevierte sekundäre Feststellungsmangel zur anderen Handhabung der Klausel in der Praxis kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.
[27] 4.4.1 Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]).
[28] 4.4.2 Im erstgerichtlichen Verfahren wurde von der Beklagten nicht vorgebracht, dass die Gebühr nur bei Verursachung durch den Kunden verrechnet wird. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Preisaushang, den die Revision anführt. Dieser Preisaushang enthält das Entgelt für Retourlastschriften unter der Rubrik „Serviceleistungen in Zusammenhang mit Kontoführung und -anlage“. Diese Rubrik unterscheidet sich von anderen dort enthaltenen Rubriken, die an „vom Kunden verursachten Kosten“ anknüpfen. Diese Unterscheidung findet sich auch in der Überschrift des gesamten Preisaushangs („Spesen und Gebühren für Serviceleistungen sowie vom Kunden verursachten Kosten für alle Produkte.“), in dem die vom Kunden verursachten Kosten nur als eine Alternative angeführt werden.
5. Klausel 4:
„Der KN ist verpflichtet, nachfolgende sonstige Kosten und Gebühren zu bezahlen, soweit diese im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung anfallen:
a) sonstige Kosten, welche für zusätzliche Dienstleistungen der BANK anfallen:
Dies sind Dienstleistungen, die in diesem Kreditvertrag nicht vereinbart wurden, vom KN zusätzlich in Anspruch genommen werden und welche das Preis-/Leistungsverhältnis des Kredites (also den Kreditbetrag und den vertraglich geschuldeten Rückzahlungsbetrag) nicht verändern (wie zB Stundungsgebühren, Ratenplanänderungen). Bei diesen Dienst-leistungen handelt es sich um außervertragliche, gesetzlich nicht kostenlos zu erbringende Nebenleistungen zum Kredit. Die Höhe der Kosten für diese Dienstleistungen kann dem jeweils aktuellen Preisaushang entnommen werden. Dieser hängt in den Räumen der Filialen der BANK aus (der KN kann jederzeit in den Filialen der BANK eine Aushändigung einer Kopie des Preisaushangs verlangen) und kann unter http://www.* online abgerufen werden.“
(= Punkt 5.2 lit a im Kreditvertrag)
[29] 5.1 Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass sowohl die Schwierigkeit der Leistungsabgrenzung in Zusammenschau mit der Klausel 1, als auch die bloß allgemeine Umschreibung von Nebenleistungen unter (dynamischer) Verweisung auf einen (jeweils aktuellen) Preisaushang die Klausel intransparent mache.
[30] 5.2 Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (RS0122040 [T13]; 9 Ob 18/23x, Rz 39; 8 Ob 125/21x, Rz 22). Schon der Umstand, dass das Berufungsgericht wegen der nur allgemeinen Umschreibungen von Nebenleistungen unter Verweis auf den aktuellen Preisaushang im Anlassfall die Intransparenz bejaht, weicht von der bisherigen Rechtsprechung nicht ab. In vergleichbaren Fällen zu ähnlichen Klauseln wurde Intransparenz vor allem auch wegen dynamischer Verweise bejaht, weil bei der gebotenen kundenfeindlichsten Interpretation von einer jederzeit möglichen Änderung des Aushangs ausgegangen werden kann (zB 6 Ob 17/16t [Klausel 6]; 8 Ob 24/18i [Klausel 6]; RS0122040 [T16]). Eine allfällige andere praktische Handhabung der Klausel wäre im Verbandsprozess unbeachtlich (RS0121726 [T4]). Es liegt somit auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Revision der Beklagten ist folglich zurückzuweisen.
B. Zur Revision der Klägerin:
[31] 6. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage bzw wegen einer zu korrigierenden Fehlbeurteilung zulässig und zum Teil berechtigt.
7. Klausel 5:
„Im Falle des verschuldeten Verzugs des KN wird
auf sämtliche überfälligen Forderungen der jeweils aktuelle Sollzinssatz (Punkt 4. des Kreditvertrages) als Verzugszinssatz verrechnet und am Ende eines jeden Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen.“
(= Punkt 7.2 im Kreditvertrag)
[32] 7.1 Die Klägerin brachte dazu ua vor, dass eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollten, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Finanzierungskosten) entstanden sei, ohne sachliche Rechtfertigung von § 1333 Abs 1 ABGB abweiche und daher den Verbraucher iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteilige.
[33] 7.2 Das Berufungsgericht verneinte bei dieser Klausel sowohl eine Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG als auch eine Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 KSchG und einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG. Dem liegt die Interpretation des Berufungsgerichts zugrunde, wonach sich aus der Klausel nicht ansatzweise ableiten lasse, dass die Verzugszinsen bei überfälligen Forderungen auf die Kreditzinsen aufgeschlagen werden. Es werde vielmehr bei Kreditbeträgen, mit deren Rückzahlung der Kreditnehmer in Verzug sei, ein Entgelt in gleicher Höhe wie das für den Kreditbetrag vereinbarte verrechnet.
[34] 7.3 Das Rechtsmittel der Klägerin zeigt zutreffend auf, dass die beklagte Bank nach der Interpretation des Berufungsgerichts keinen Anspruch auf die Verrechnung von Kreditzinsen hätte, wenn der Kreditnehmer in Verzug gerate. Die dazu im Widerspruch stehende Auslegung der Klägerin, dass in einem solchen Fall die Sollzinsen weiter gebühren und die Verzugszinsen aufgeschlagen werden, somit zusätzlich gebühren, liegt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht so fern, dass sie nach den Grundsätzen des § 914 ABGB überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (vgl 9 Ob 38/19g [Klausel 9]; 9 Ob 19/20i [Klausel 18]).
[35] 7.4 Nach der im Verbandsverfahren gebotenen Auslegung einer Klausel im „kundenfeindlichsten“ Sinn (RS0016590) findet bei verständiger Würdigung der denkbaren Auslegungen der Klausel 5 die von der klagenden Partei vertretene (und für die Kunden der beklagten Partei nachteiligste) Auslegungsvariante jedenfalls noch Deckung im Wortlaut des Kreditvertrags. In seinem Punkt 4 ist nämlich auch festgehalten, dass die vereinbarten Zinsen täglich auf Basis des jeweils offenen Saldos verrechnet werden und am Ende eines Quartals die Zinsen dem Kapital zugeschlagen werden, sodass sich daraus der jeweils neue Saldo ergibt. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung kann das dahin verstanden werden, dass eine bereits (über‑)fällige Rate einerseits als Bestandteil des offenen Saldos (gemeinsam mit der noch nicht zur Rückzahlung fälligen Kreditvaluta) mit dem Kreditzinssatz und weiters (für den Zeitraum des Verzugs) zusätzlich auch mit dem Verzugszinssatz (in der Höhe des jeweils aktuellen Sollzinssatzes) verzinst wird. Das bedeutet, dass im Verzugsfall auf den (variablen) Kreditzinssatz für die bereits (über‑)fälligen Forderungen der Verzugszinssatz in gleicher Höhe aufgeschlagen wird. Auch zu vergleichbaren Konstellationen ist die Rechtsprechung durchaus von parallelen Vereinbarungen von Kredit- und Verzugszinsen geprägt (vgl zB 10 Ob 31/16f; 4 Ob 95/19b ua).
[36] 7.5 Die Klausel 5 bezieht sich auf den jeweils (im Verzugsfall) „aktuellen“ (und variablen) Sollzinssatz, der nicht dem zur überfälligen Rate vertraglich vereinbarten Zinssatz entsprechen muss. Damit ist es nach der Klausel 5 auch möglich, dass der vorgesehene Verzugszinssatz den vertragsgemäß vereinbarten (variablen) Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigt. Die Klausel verstößt damit gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG, der für Verbraucher einen vertraglichen Verzugszinsenaufschlag mit höchstens fünf Prozentpunkten über dem vereinbarten Zinssatz für vertragsgemäße Zahlung limitiert. Andere Gründe für die Gesetzwidrigkeit der Klausel mussten daher nicht mehr geprüft werden.
[37] 7.6 Die Revision der klagenden Partei ist somit in diesem Umfang erfolgreich, weshalb die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Klausel 5 im klagsstattgebenden Sinn abzuändern ist.
8. Klausel 6:
„Im Falle des verschuldeten Zahlungsverzuges fallen Mahnkosten iHv EUR 20,00 für jede Mahnung an den KN und iHv EUR 2,00 für jede Mahnung an einen Mitschuldner an, sofern diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind.“
(= Punkt 7.4 im Kreditvertrag)
[38] 8.1 Die Judikatur hält es im Lichte der Vertragsfreiheit grundsätzlich für zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt (RS0110991). Es wurde dazu bereits judiziert, dass eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären (RS0110991 [T2, T5]). Weiters wurden Klauseln als gröblich benachteiligend qualifiziert, wenn sie keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsehen.
[39] 8.2 Wenn das Berufungsgericht mit Blick auf den fixen Betrag von 20 EUR und die in der Klausel ausdrücklich enthaltene Einschränkung, dass nur solche Mahnkosten anfallen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind, die Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB verneinte, entspricht das der bisherigen Rechtsprechung. Es besteht kein Anlass, davon abzugehen.
[40] 8.3 Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klausel wegen der referierten Einschränkung nicht intransparent ist.
[41] 8.4 Das Transparenzgebot beinhaltet das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12], RS0115219 [T12]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers (RS0126158).
[42] 8.5 Die inkriminierte Klausel gibt den Inhalt des § 1333 Abs 2 ABGB vollständig wieder. Nach 6 Ob 140/18h ist eine Klausel, die die geltende Rechtslage wiedergibt, dann intransparent, wenn diese Darstellung unvollständig ist, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommt (RS0115219 [T55]). An dieser Unvollständigkeit fehlt es jedoch im konkreten Fall.
[43] 8.6 Das Rechtsmittel stützt die behauptete Intransparenz auf die Verwendung des Begriffs der Angemessenheit. Auslegungsbedürftige Begriffe machen eine Klausel für einen typischen Kreditnehmer aber nicht per se undurchschaubar. Die Klausel weist im Zusammenhang mit der Angemessenheit darauf hin, dass die Mahnkosten im Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen. Es wird damit ein Verhältnis zwischen einer Maßnahme und dem verfolgten Zweck beschrieben und die Angemessenheit dadurch verständlich gemacht. Der durchschnittliche Kreditnehmer ist durchaus in der Lage, den Inhalt dieser Formulierung zu verstehen.
[44] 8.7 Dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Klausel 6 (wie auch § 1333 Abs 2 ABGB) mit der „Zweckmäßigkeit“ der Betreibungshandlungen einen weiteren auslegungsbedürftigen Begriff enthält. Klauseln, die den Ersatz zweckentsprechender Betreibungsmaßnahmen vorsahen, waren bereits mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen (2 Ob 1/09z; 6 Ob 140/18h; 3 Ob 46/19i; 1 Ob 77/22p). Würde man der Argumentation der klagenden Partei folgen, müsste auch die fehlende Beschreibung des Begriffs der „zweckentsprechenden Kosten“ zur Intransparenz der Klausel führen. Vom Obersten Gerichtshof wurde jedoch in keiner der zitierten Entscheidungen die dort inkriminierten Klauseln aus diesem Grund als intransparent qualifiziert.
[45] 8.8 Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Klausel 6 nicht intransparent ist, sodass dem Rechtsmittel der Klägerin insoweit nicht Folge zu geben ist; insoweit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
9. Zur Kostenentscheidung:
[46] 9.1 Die neu zu fassende Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat mit fünf von sechs Klauseln obsiegt, sie war daher zu 5/6 erfolgreich. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei demnach 2/3 ihrer Kosten und 83,34 % der von ihr getragenen Barauslagen (= Pauschalgebühren für die Klage) zu ersetzen.
[47] 9.2 Im Berufungsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Berufung letztendlich mit zwei von drei Klauseln durchgedrungen, die Beklagte blieb mit ihrer Berufung erfolglos. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei demnach 1/3 der Kosten der klägerischen Berufung, 2/3 der von ihr getragenen Barauslagen (Pauschalgebühren für die klägerische Berufung) und 100 % der Kosten für die Berufungsbeantwortung der Klägerin zu ersetzen.
[48] 9.3 Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit einer von zwei Klauseln durchgedrungen, die Beklagte blieb mit ihrer Revision erfolglos. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei demnach 50 % der von ihr getragenen Barauslagen (Pauschalgebühren für die klägerische Revision) und die Kosten der klägerischen Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Hinsichtlich des Kosten für die klägerische Revision kommt es nach § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO zur Kostenaufhebung.
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