European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00064.24H.1216.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Wiener Neustadt zu führen.
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Salzburg am 9. Oktober 2024 zu AZ 28 U 148/24d eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft * W* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last, weil er am 31. Juli 2024 „in S*“ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * T* durch Vortäuschung, ein Spiel über die Internetplattform „willhaben“ verkaufen zu wollen, zur Überweisung eines Kaufpreises von 81,57 Euro auf sein Konto verleitet haben soll, ohne die Ware an den Käufer zu verschicken (ON 1.3 und ON 3).
[2] Das genannte Gericht trat das gegenständliche Verfahren am 9. Oktober 2024 an das Bezirksgericht Wiener Neustadt ab, weil der Ort der Täuschungshandlung nach der Aktenlage unbekannt und der effektive Verlust an Vermögenssubstanz im Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt eingetreten sei, zumal das Opfer die Geldüberweisung von einem Konto bei einer in F* ansässigen Bank vorgenommen habe (ON 1.4).
[3] Nachdem das zuletzt angeführteGericht – entgegen § 38 letzter Satz StPO – am 22. Oktober 2024 die „Rückabtretung des Verfahrens an das BG Salzburg“ verfügte, weil beim Online-Handel als Ort der Tatausführung jener Ort anzusehen sei, an dem das Verkaufsanbot online gestellt wurde, somit „grundsätzlich“ der Wohnsitz des Angeklagten (ON 1.6), legte das Bezirksgericht Salzburgdie Akten gemäß § 38 StPO dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[4] Primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren gegen einen (wie hier) Erwachsenen ist gemäß § 36 Abs 3 StPO der Ort, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, ist bei Erfolgsdelikten (zunächst) der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (vgl RIS-Justiz RS0127231, RS0127317).
[5] Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung (iSd Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen), die nach dem Plan des Täters unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll (RIS‑Justiz RS0126858 [T3]). Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Erfolg in Konstellation wie der vorliegenden prozessual am Ort der das Konto des Opfers führenden Bank eintritt (RIS‑Justiz RS0130479 [T1]; 14 Ns 23/22a, 12 Ns 57/24i).
[6] Gegenständlich ist den Akten (RIS-Justiz RS0131309 [T3]) derzeit nicht zu entnehmen, wo sich der Angeklagte bei der ihm zur Last liegenden Täuschungshandlung (Veröffentlichung des Kaufanbots) aufgehalten hat (zum nicht zwangsläufig am Wohnsitz liegenden Ausführungsort vgl 13 Ns 39/15m, 11 Ns 55/17b; siehe auch RIS-Justiz RS0127231 [T4]). Da das Opfer nach der Aktenlage (ON 2.6, 4 und ON 2.7, 4 und 6) die täuschungsbedingte Geldüberweisung am 31. Juli 2024 von einem Konto einer im Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt ansässigen Bank vorgenommen haben soll, ist das Hauptverfahren gegen W* – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von diesem Gericht zu führen.
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