European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00055.17B.0808.000
Spruch:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht St. Johann im Pongau zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eingebrachtem Strafantrag vom 22. März 2016 (ON 4) legte die Staatsanwaltschaft Salzburg Fabio M***** ein als Vergehen des Betruges nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Danach habe er am 28. Jänner 2016 in Bad Hofgastein Aslanbek S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die (via Internet erfolgte) Zusicherung, ihm einen Laptop, den er auf der Internetplattform „www.willhaben.at “ zum Verkauf angeboten hatte, zu übersenden, zur Überweisung des Kaufpreises von 80 Euro verleitet, wodurch der Genannte (mangels Lieferung des Kaufgegenstands) an seinem Vermögen geschädigt wurde (ON 4).
Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau überwies die Sache mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit „wegen Tatort 1050 Wien“ dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 1 S 3).
Nach Vertagung einer daraufhin anberaumten Hauptverhandlung (ON 6) überwies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Verfahren mit der Begründung zurück an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau, bei Befragung des Angeklagten habe sich nicht klären lassen, ob die Täuschungshandlung im 5. oder im 14. Wiener Gemeindebezirk gesetzt worden sei (ON 81 S 3a verso).
Das Bezirksgericht St. Johann im Pongau überwies mit – inhaltlich als verfahrensleitende Verfügung iSd § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO aufzufassendem (RIS‑Justiz RS0129801; vgl Ratz , WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 5) – „Beschluss“ vom 24. März 2017 (ON 8) die Sache neuerlich dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil „der Tatort Wien feststellbar und der Angeklagte in 1050 Wien wohnhaft“ sei, sodass für eine subsidiäre Anknüpfung an den Ort des Erfolgseintritts „kein Raum“ bleibe (ON 8).
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verfügte schließlich gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 13).
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen.
Der vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau (erkennbar) vertretenen Ansicht zuwider ist Ausführungsort– also jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 67 Abs 2 StGB) – eines Vergehens des Betruges nach § 146 StGB keineswegs immer oder mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Wohnsitz des Täters (13 Ns 39/15m).
Wo sich aber der Angeklagte bei der ihm als Täuschung zur Last liegenden Handlung aufhielt – nämlich, ob im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien oder in jenem des Bezirksgerichts Fünfhaus – ist nach Lage der Akten ungeklärt (vgl ON 6 S 2). Dass er jedenfalls „in Wien“ handelte, trägt daher für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit – im Gegenstand – ebenfalls nichts aus.
Maßgeblich ist somit die Anknüpfung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO. Daraus folgt die Kompetenz des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, weil das Opfer – nach der Aktenlage – in Bad Hofgastein geschädigt worden sein soll (ON 2; vgl 12 Ns 33/14w; 12 Ns 69/14i).
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