OGH 12Ns57/24i

OGH12Ns57/24i22.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 57/24p des Bezirksgerichts Judenburg, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Favoriten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00057.24I.1022.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Zur Führung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Favoriten zuständig.

Dieses Strafverfahren wird dem Bezirksgericht Favoriten abgenommen und dem Bezirksgericht Judenburg delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Verfahren AZ 23 U 62/24s des Bezirksgerichts Favoriten legte die Staatsanwaltschaft Wien * H* ein dem Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 7).

[2] Danach habe er am 23. April 2024 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * K* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ihm ein gebrauchtes Mobiltelefon zu liefern, zur Überweisung von 380 (richtig: 330) Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die den Genannten in diesem Betrag am Vermögen schädigte.

[3] Das Bezirksgericht Favoriten sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und übermittelte die Akten dem seiner Ansicht nach örtlich zuständigen Bezirksgericht Judenburg (ON 1.6, 1). Dieses Gericht verneinte ebenfalls seine örtliche Zuständigkeit und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 13).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[4] Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Subsidiär dazu ist auf den Ort des Erfolgseintritts abzustellen, wenn der Handlungsort nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann (§ 36 Abs 3 zweiter Satz erster Fall StPO).

[5] Der Ausführungsort ist den Akten nicht zu entnehmen, womit auf den Erfolgseintritt abzustellen ist.

[6] Nach der Aktenlage (RIS‑Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 2/1) ist indiziert, dass der vereinbarte Kaufpreis von 330 Euro vom Konto des Opfers bei einer Bank (B* AG) mit Sitz in 1100 Wien per E‑Banking auf ein Konto des Angeklagten überwiesen wurde (ON 2.4, 1; siehe auch ON 3).

[7] Der Ort des Erfolgseintritts liegt bei einer betrügerisch veranlassten Überweisung durch das Opfer von einem Bankkonto auf ein anderes am Sitz der das Konto des Opfers führenden Bank (vgl 14 Ns 50/23y mwN). Auf die „kontoführende Filiale“ (unselbständige Niederlassung, Zweigstelle, Geschäftsstelle udgl) ist bei Online-Überweisungen (E‑Banking) nicht abzustellen (vgl 14 Ns 23/22a).

[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ist daher von der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Favoriten auszugehen.

[9] Es liegen aber wichtige Gründe für eine amtswegige Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) an das Bezirksgericht Judenburg vor. Dieses Gericht kann das Strafverfahren mit geringerem Aufwand weiter führen.

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