OGH 10Ob57/23i

OGH10Ob57/23i13.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes N*, geboren * 2017, vertreten durch das Land * als Kinder- und Jugendhilfeträger *, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2023, GZ 42 R 279/23z‑72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Juni 2023, GZ 2 Pu 86/21b‑64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00057.23I.0813.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Nach der Aktenlage sind das Kind, die Mutter und der Vater Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia (idF: Somalia). Sie leben in Österreich. Das Kind befindet sich in der Pflege und Erziehung der Mutter.

[2] Die Mutter lebt jedenfalls seit Juni 2015 in Österreich. Mit Bescheid vom 12. 1. 2017 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 12. 2021 um zwei Jahre bis 12. 1. 2024 verlängert wurde.

[3] Das Kind ist in Österreich geboren. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 3. 2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde in der Folge mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 12. 2021 um zwei Jahre bis 12. 1. 2024 verlängert.

[4] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. 8. 2021, 4 Pu 182/18p-26 , zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 215 EUR gegenüber dem Kind verpflichtet.

[5] Mit Antrag vom 12. 1. 2023 (ON 43) beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG iVm § 3 UVG in der Höhe von monatlich 215 EUR. Im Antrag waren die somalische Staatsangehörigkeit des Kindes und der Mutter und deren Status als subsidiär Schutzberechtigte angegeben und wurde auf die beigefügten Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 12. 2021 betreffend das Kind und die Mutter über die Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts bis 12. 1. 2024 hingewiesen.

[6] Mit Beschluss vom 17. 1. 2023 gewährte das Erstgericht die begehrten Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2023.

[7] Das Rekursgericht hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 22. 3. 2023 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus, es fehlten Angaben, die die selbständige Prüfung der subsidiären Schutzberechtigung durch das Gericht ermöglichten.

[8] Im fortgesetzten Verfahren legte der Vertreter des Kindes eine Stellungnahme der Mutter zu den Gründen für die Flucht aus Somalia vor. Darüber hinaus wurde ein Bericht der Flüchtlingshilfe Deutschland für den UNHCR zur Flüchtlingssituation in Somalia, Stand 31. 3. 2023, zum Akt genommen.

[9] Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Kind neuerlich einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 215 EUR gemäß §§ 3, 4 UVG für den Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2023.

[10] Es stellte fest, dass in Somalia nach wie vor Krieg und Gewalt herrschten, immer wieder hunderttausende Menschen aus ihren Häusern vertrieben würden, Armut und Dürre herrschten und nur geringe Bildungschancen für Kinder und Jugendliche bestünden.

[11] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge.

[12] Es erörterte rechtlich, die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 11 Abs 2 UVG seien wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten. Eine Prüfung der Angaben der Antragsteller sei nur erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Im konkreten Fall lägen die Gewährungsvoraussetzungen nach dem Akteninhalt vor, weil allgemein bekannt und durch die Darstellung der UNO-Flüchtlingshilfe untermauert sei, dass in Somalia nach wie vor Krieg herrsche, wodurch hunderttausende Menschen, so auch die Familie des Minderjährigen, in die Flucht getrieben worden seien. Es sei auch allgemein bekannt, dass sich die Situation in Somalia seit dessen Aufenthalt mit seiner Familie in Österreich nicht verbessert habe. Darin liege eine ausreichende Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.

[13] Es ließ den Revisionsrekurs zu, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer näheren Prüfung der subsidiären Schutzberechtigung bei der erstmaligen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen an Minderjährige aus Somalia im Hinblick auf die bestehende schlechte Sicherheitslage für Frauen und Kinder und bei begründetem Hinweis auf den herrschenden Krieg fehle.

Rechtliche Beurteilung

[14] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

[15] 1.1. Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Vorschüsse.

[16] Im vorliegenden Fall hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist aber weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos.

[17] 1.2. Die Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2 Abs 1 UVG (10 Ob 6/21m Rz 11; 10 Ob 40/18g; 10 Ob 6/16d; 10 Ob 46/10b). Sie folgt vielmehr einerseits daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (vgl insbesondere Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt (10 Ob 6/21m; 10 Ob 6/16d und andere; Neumayr in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar II5 § 2 UVG Rz 14 f).

[18] Für die persönliche Rechtsstellung von „Konventionsflüchtlingen“ im Sinn des GFK und des Flüchtlingsprotokolls ist gemäß § 53 Abs 1 IPRG und Art 12 Z 1 GFK das Sachrecht des Wohnsitzstaats bzw Staats des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich (10 Ob 6/21m Rz 12; 10 Ob 35/12p).

[19] 1.3. Die Flüchtlingseigenschaft kommt gemäß § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind. Das Gesetz meint damit gleichwertige Gründe wie die in der GFK und im Zusatzprotokoll, BGBl 1974/78, aufgezählten (10 Ob 6/21m Rz 13).

[20] Das Vorliegen eines Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 9 Abs 3 IPRG wurde in der Rechtsprechung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005 bejaht (10 Ob 1/24f Rz 14; 10 Ob 24/23m Rz 22 f mwH).

[21] Für die Beurteilung des Personalstatuts solcher Flüchtlinge gilt nach § 9 Abs 3 IPRG als Personalstatut das Recht des Wohnsitz- bzw des Aufenthaltsstaats (10 Ob 6/21m Rz 13; 10 Ob 35/12p ua).

[22] Der Vorschussanspruch wird daher auch für subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 AsylG 2005 bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bejaht (RS0126325; RS0110397 [T2]).

[23] 2.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 an einen Fremden ist, dass dessen Asylantrag abgewiesen oder dessen Asylstatus aberkannt wurde, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte (10 Ob 1/24f; 10 Ob 28/18t). Es muss somit eine reale Gefahr einer Verletzung im Recht auf Leben, auf Schutz vor Folter, unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bestehen (10 Ob 1/24f Rz 13; 10 Ob 28/18t).

[24] Nach § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

[25] 2.2. Das Gericht hat im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen (RS0110397; RS0037183). Asylbescheide und die damit verbundene Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs 5 AsylG 2005) entfalten in Verfahren nach dem UVG daher keine Bindungswirkung, sondern haben für die Vorfragenbeurteilung nur Indizwirkung (10 Ob 6/21m Rz 18; 10 Ob 52/20z Rz 14 ua). Wie stark diese Indizwirkung ausgeprägt ist, hängt maßgeblich von der seither verstrichenen Zeit ab, sodass das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf eine selbständige Prüfung in der Regel verzichten kann, wenn die Entscheidung im Verfahren über die Asylgewährung erst kurz zuvor ergangen ist (RS0037183 [T2, T3]; 10 Ob 1/24f Rz 14; 10 Ob 31/22i Rz 13 ua). Bei Personen, denen nach § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, billigte der Oberste Gerichtshof auch die selbständige Prüfung der materiellen Schutzberechtigung durch das Zivilgericht als Vorfrage des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 9 Abs 3 IPRG (10 Ob 1/24f Rz 14; 10 ObS 24/23m Rz 13 mwH).

[26] 2.3. Die Frage, ob die im Verwaltungsverfahren getroffene deklarative Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes – oder wie hier der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes – eine eigenständige Prüfung entbehrlich macht, hängt von zwei Faktoren ab, nämlich (primär) von der seit den verwaltungsbehördlichen Entscheidungen vergangenen Zeit, aber auch davon, ob Anhaltspunkte für das Fortbestehen oder – aufgrund geänderter Verhältnisse – den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft – der materiellen Schutzberechtigung – vorliegen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist notwendigerweise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt und daher in der Regel keinen allgemeinen Aussagen zugänglich (10 Ob 1/24f Rz 15; 10 Ob 3/23y Rz 12; RS0110397 [T15]; RS0037183 [T16]).

[27] 3.1. Im vorliegenden Fall stammen die Bescheide, mit denen der Mutter und dem Kind der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, aus dem Jahr 2017. Bis zum Beginn des Antragszeitraums im vorliegenden Fall sind erst rund fünf Jahre vergangen. Dazu kommt, dass die Bescheide, mit denen zuletzt ihr befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Abs 4 AsylG verlängert und unter Hinweis auf Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat das weitere Bestehen des Status der subsidiär Schutzberechtigten festgehalten wurde, vom 15. 12. 2021 stammen.

[28] Nach § 8 Abs 4 Satz 2 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung subsidiär schutzberechtigter Personen (nur) im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen zu verlängern. Daher entfaltet nicht nur der Bescheid über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und damit des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 9 Abs 3 IPRG.

[29] 3.2. Das Rekursgericht wertete die Feststellungen zum Kriegszustand in Somalia und den für die Zivilbevölkerung bestehenden Gefahren als ausreichende Grundlage für die Annahme einer in Somalia bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (vgl § 8 Abs 1 AsylG) des antragstellenden Kindes. Diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung ist vertretbar und bewegt sich innerhalb des dem Gericht zweiter Instanz eingeräumten Beurteilungsspielraums.

[30] 3.3. Da das Rekursgericht die Grundsätze der Anspruchsberechtigung von subsidiär schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG) Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse in vertretbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall angewandt hat, liegt in der von ihm angesprochenen Frage nach der Intensität der Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes von Kindern mit somalischer Staatsangehörigkeit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.

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