OGH 2Ob43/24y

OGH2Ob43/24y21.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowiedie Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V*, und 2. K*, beide vertreten durch Dr. Hans‑Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wegen Rechnungslegung und Auskunft sowie 50.000 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2024, GZ 4 R 225/23z‑50, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00043.24Y.0321.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Die Kläger begehren als pflichtteilsberechtigte Enkelkinder des verstorbenen D* von der Beklagten als Alleinerbin Rechnungslegung und Auskunft nach § 786 ABGB sowie jeweils 25.000 EUR.

[2] Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehren teilweise statt und sprach den Klägern jeweils 22.000 EUR zu. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung, mit welcher die Beklagte den Zuspruch von jeweils 22.000 EUR bekämpfte, nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4] Das Erstgericht legte die dagegen erhobene „außerordentliche Revision“, mit welcher sich die Beklagte nunmehr gegen den jeweils 12.610,43 EUR übersteigenden Zuspruch wendet, dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel derzeit nicht zuständig.

[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, nach § 508 ZPO einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen.

[7] 2. Das Berufungsgericht hat über den Zuspruch von jeweils 22.000 EUR entschieden. Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen. Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind lediglich formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, sodass ihre Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (2 Ob 646/85; 6 Ob 256/07a; 2 Ob 186/10g; 2 Ob 239/15h). Die Zulässigkeit der Revision ist daher für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert zu beurteilen (RS0035588, RS0035710).

[8] 3. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

Stichworte