OGH 2Ob124/23h

OGH2Ob124/23h27.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben D*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 27. März 2023, GZ 13 R 13/23v-114a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 5. Dezember 2022, GZ 11 A 100/21d-104, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00124.23H.0627.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Insolvenzverwalterin D* in der Insolvenz über das Vermögen des erblasserischen Sohnes K* hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Erblasserin hinterließ zwei Söhne, K* und J*. Mit Testament vom 6. September 2020 hatte sie den Rechtsmittelwerber zum Alleinerben (im Folgenden: Alleinerbe) eingesetzt, der mit Eingabe vom 22. Februar 2021 die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgab.

[2] Mit Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts wurde dem Alleinerben der Nachlass unter der Rechtswohltat des lnventars aufgrund des Testaments zur Gänze eingeantwortet. Gleichzeitig bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs mit 6.301,74 EUR und jene des Sachverständigen für die Inventarserrichtung mit 2.101 EUR. Es verpflichtete den Alleinerben, diese Beträge an die Genannten und die bereits rechtskräftig bestimmte Belohnung des Verlassenschaftskurators diesem bei sonstiger Exekution zu überweisen.

[3] Aufgrund des Rekurses des Alleinerbens änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die Gebühren des Gerichtskommissärs mit (nur) 3.249,30 EUR bestimmte. Die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich dieser Gebühren modifizierte das Rekursgericht dahin, dass es neben dem Alleinerben auch J* (Sohn der Erblasserin) und die Insolvenzverwalterin in der Insolvenz über das Vermögen des zweiten Sohnes der Erblasserin zur ungeteilten Hand verpflichtete. Hinsichtlich der Gebühren des Sachverständigen und der Belohnung des Verlassenschaftskurators wurde die Entscheidung dahin abgeändert, dass der Alleinerbe diesbezüglich (anstelle der Verpflichtung zur Überweisung nur) ersucht wurde, die Gebühren bzw die Belohnung zu bezahlen.

[4] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Behandlung der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens bei Ausschöpfung des Nachlasses durch eine erfolgte und bereits ohne Zutun des Erbens bewirkte Schenkung auf den Todesfall nicht vorhanden sei. Bei der Frage des Befriedigungsrangs von Kosten handle es sich nicht um eine Entscheidung im Kostenpunkt.

[5] Dagegen richtet sich der Revisonsrekurs („zu Verfahrenskosten“) des Alleinerbens, der die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs (dem Grunde und der Höhe nach), des Sachverständigen (dem Grunde nach), die ihm gegenüber erfolgte Auferlegung der Zahlungspflicht für die Gebühren des Gerichtskommissärs und das an ihn gerichtete Ersuchen, die Gebühren des Sachverständigen und des Verlassenschaftskurators zu zahlen, bekämpft. Der Alleinerbe strebt die Abänderung der Rekursentscheidung dahin an, dass die ihn betreffende Zahlungspflicht hinsichtlich der Gebühren des Gerichtskommissärs bzw das an ihn gerichtete Ersuchen zur Zahlung der Gebühren des Sachverständigen und des Verlassenschaftskurators wegfallen. Hilfsweise wird beantragt, dass die Gebühren des Gerichtskommissärs auf ein Minimum herabgesetzt werden und nicht der Alleinerbe, sondern die beiden Söhne dafür haften. In eventu stellt der Alleinerbe einen Aufhebungsantrag.

[6] Die Insolvenzverwalterin in der Insolvenz des erblasserischen Sohnes K* beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[7] Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[8] 1. Nach § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs in den dort genannten Fällen (Kostenpunkt, Verfahrenshilfe, Gebühren) jedenfalls unzulässig.

[9] 2. Nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG sind Revisionsrekurse über die Gebühren jedenfalls unzulässig. Damit wird der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof ua für die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetschern, Kuratoren oder Gerichtskommissären ausgeschlossen (10 Ob 24/14y mwN; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 62 Rz 26). Der Rechtsmittelausschluss über die Gebühren umfasst auch Entscheidungen über die Zahlungspflicht (8 Ob 9/06s; 8 Ob 50/13f; 10 Ob 24/14y; 2 Ob 68/20v; RS0017171 [T13]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG², § 62 Rz 19). Bei der Ersatzpflicht wird teilweise auch vertreten, dass in dieser Frage vom Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (über den Kostenpunkt) auszugehen ist (6 Ob 267/11z ua).

[10] 3. Die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs und Sachverständigen sowie die Auferlegung einer Zahlungspflicht betreffend die Gebühren des Gerichtskommissärs bzw das Ersuchen um Zahlung hinsichtlich der Gebühren des Sachverständigen und der Belohnung des Verlassenschaftskurators können somit in dritter Instanz nicht bekämpft werden.

[11] 4. Die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung zur Frage des Befriedigungsrangs von Kosten (in Fällen von [Verlassenschafts‑]Insolvenz bzw Überlassung an Zahlungs statt) spricht im Anlassfall nicht gegen die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Abgesehen davon, dass hier weder ein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren (vgl RS0007431 und RS0007399) noch eine Überlassung an Zahlungs statt (vgl 10 Ob 21/12s; 1 Ob 164/12t; 7 Ob 131/12h; 4 Ob 195/12y; 4 Ob 50/13a) vorlag, wurde in keinem Spruchpunkt über den Befriedigungsrang von Kosten abgesprochen.

[12] 5. Die Revisionsrekursgegnerin hat weder eine Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragt, noch dargelegt, weshalb der Revisionsrekurs unzulässig sein könnte. Ihre Rechtsmittelbeantwortung war damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb ihr dafür kein Kostenersatz zusteht (RS0035979).

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