Rechtssatz
Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (vgl RZ 1968,176, 7 Ob 143/71).
1 Ob 78/73 | OGH | 18.04.1973 |
Veröff: EvBl 1973/233 S 490 |
4 Ob 502/74 | OGH | 29.01.1974 |
Beisatz: Somit insbesondere auch Beschlüsse, mit denen das Gericht einer Partei zur Deckung der Gebühren eines Sachverständigen den Erlag eines Vorschusses aufträgt. Auch dann, wenn das Rekursgericht den vom Erstgericht erteilten Auftrag zum Erlag eines Sachverständigengebührenvorschusses aus welchen Gründen immer im Sinne einer ersatzlosen Beseitigung "aufhebt", ist daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG der Rechtszug an den OGH ausgeschlossen. (T1) |
7 Ob 552/76 | OGH | 18.03.1976 |
Beisatz: Zurückweisung des Rekurses als verspätet. (T2) |
5 Ob 620/76 | OGH | 22.06.1976 |
nur: Zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für einen Beschluß, mit dem die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben wurde, weil sie ohne diesbezüglichen Antrag aussprach, daß einem Sachverständigen keine Gebühren zustünden. (T4) |
1 Ob 574/77 | OGH | 04.05.1977 |
nur T3; Beis wie T1 nur: Somit insbesondere auch Beschlüsse, mit denen das Gericht einer Partei zur Deckung der Gebühren eines Sachverständigen den Erlag eines Vorschusses aufträgt. (T5) |
3 Ob 59/77 | OGH | 31.05.1977 |
nur T3 |
7 Ob 710/82 | OGH | 16.09.1982 |
nur T3 |
10 ObS 271/88 | OGH | 11.10.1988 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Im Rahmen des Sachverständigenbeweises angeordnete, der Ermittlung des Sachverhaltes dienende Befundaufnahme durch stationäre Durchuntersuchung. (T6) Veröff: SSV-NF 2/110 |
4 Ob 575/89 | OGH | 10.10.1989 |
Beisatz: Gilt auch dann, wenn Nichtigkeit eines Gebührenbestimmungsbeschlusses geltend gemacht wird (6 Ob 287/61). (T7) |
1 Ob 522/93 | OGH | 22.03.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Frage, welche Partei die Sachverständigengebühren zu tragen hat. (T8) |
1 Ob 234/01w | OGH | 30.04.2002 |
Beisatz: Dazu gehört auch ein Beschluss, mit dem die Gebührenzahlung noch vor Rechskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses angeordnet wurde. (T9) Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Gebühren des Sachverständigen funktionell als Erstgericht bestimmte, ist jedoch anfechtbar und kein Anwendungsfall des § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG. (T10) |
4 Ob 130/13s | OGH | 23.09.2013 |
Vgl; Beis wie T10; Vgl aber Beisatz: In der Frage der Anfechtbarkeit eines von einem Gericht zweiter Instanz funktionell als Erstgericht gefassten Beschlusses im Außerstreitverfahren ist nicht danach zu unterscheiden, ob damit eine Sachverständigengebühr gemäß § 41 Abs 1 GebAG bestimmt oder über eine Kostenersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG abgesprochen worden ist. (T11)<br/>Bem: Unter Ablehnung der bisherigen Judikatur. (T12) |
2 Ob 68/20v | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Dazu zählen auch Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht der Sachverständigengebühren. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19730418_OGH0002_0010OB00078_7300000_001
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