OGH 7Ob725/89

OGH7Ob725/8914.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 18.September 1987 verstorbenen Leopold S***, zuletzt wohnhaft, Niederkreuzstätten, Bäckergasse 15, infolge Revisionsrekurses des 1.) Franz S***, Angestellter, Wien 10., Karplusgasse 1-39/16/1, und 2.) der Brigitte V***, Angestellte, Wien 14., Breitenseerstraße 112/4/11, beide vertreten durch Dr.Rudolf Lischka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 14.Februar 1989, GZ 5 R 330/88-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolkersdorf vom 30.August 1988, GZ A 160/87-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde lediglich eine erstgerichtliche Entscheidung betreffend die Zahlung der Gebühren des Gerichtskommissärs abgeändert.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind im außerstreitigen Verfahren Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen gehören alle jene, die sich auf die Gebühren beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (RZ 1968, 176, EvBl 1973, 233 ua). In den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 AußStrG unzulässig, gleichgültig, ob es sich um eine Sach- oder Formalentscheidung handelt (EFSlg 39.732, EvBl 1970/29 ua). Es ist daher auch nicht auf die Frage einer allfälligen Nichtigkeit einzugehen.

Da im vorliegenden Fall ausschließlich die Gebühren des Gerichtskommissärs Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, war der von den Rekurswerbern gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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