Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde lediglich eine erstgerichtliche Entscheidung betreffend die Zahlung der Gebühren des Gerichtskommissärs abgeändert.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind im außerstreitigen Verfahren Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen gehören alle jene, die sich auf die Gebühren beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (RZ 1968, 176, EvBl 1973, 233 ua). In den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 AußStrG unzulässig, gleichgültig, ob es sich um eine Sach- oder Formalentscheidung handelt (EFSlg 39.732, EvBl 1970/29 ua). Es ist daher auch nicht auf die Frage einer allfälligen Nichtigkeit einzugehen.
Da im vorliegenden Fall ausschließlich die Gebühren des Gerichtskommissärs Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, war der von den Rekurswerbern gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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