Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen Dr.Otto B mit 2.730 S und ordnete die Überweisung dieses Betrages durch den Rechnungsführer und die Einhebung der Gebühren vom Vater des Minderjährigen an.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters wegen Fehlens jedes erkennbaren Rechtsmittelantrages zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Vaters ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dies gilt für alle Entscheidungen, die sich auf Sachverständigengebühren beziehen (EvBl 1973/233 u.a.) und damit auch für alle rekursgerichtlichen Formalentscheidungen, die Sachverständigengebühren betreffen (EvBl 1970/29 u.a.). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
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